Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1902
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
30
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage d. Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht des XXX. Jahrganges 1902.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
  • A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
  • B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
  • C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbiert sind.
  • D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • Anlage a. Anweisung für die thierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • Anlage b. Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen.
  • Anlage c. Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette.
  • Anlage d. Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.
  • E. Prüfungs-Vorschriften für Trichinenschauer.
  • Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

– 61— 
geschriebenen Erkennungsmittels (Sesamöl) — Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 591 — zu prüfen. Die Aus- 
führung der Untersuchung geschieht nach der in diesem Abschnitt unter Il angeführten Anweisung. 
3. Bei Schweineschmalz ist die refraktometrische Prüfung mit einem Zeiß-Wollny'schen Refrakto- 
meter mit besonderer Thermometereintheilung auszuführen. Ergiebt diese Prüfung einen auffallend großen 
negativen (—) Werth oder einen größeren positiven (+—) Werih als 1,3 (+ 1f,8), so ist das Fett ein- 
gehender auf entsprechende Verfälschungen zu untersuchen. Die Ausführung der refraktomctrischen Prüfung 
geschieht nach der in diesem Abschnitt unter III angegebenen Anweisung. 
4. Wenn die nach Abs. I unter 1 bis 3 ausgeführten Untersuchungen einen Beanstandungs- 
grund nicht ergeben haben, so ist in Ausführung des §F. 15 Abs. 3 unter d der Ausführungsbestimmungen D 
zu prüfen: . 
a) ob Fette, welche unter das Gesetz, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 
3. Juni 1900 fallen, unter einer für Pflanzenfette üblichen Bezeichnung oder als Butter, 
Butterschmalz u. dergl. eingeführt werden — jedoch nur, wenn ein bestimmter Verdacht 
vorliegt: 
b) ob das Feit anderweilig verfälscht oder verdorben ist; 
c) ob es unter das Verbot des §. 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 475) fällt; 
ch ob es einen der im §. 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe enthält. 
Die Untersuchungen zu Abs. 4 unter à bis c sind nach den im zweiten Abschnitt unter III auf- 
gestellten Bestimmungen auszuführen. 
Die Untersuchung zu Abs. 4 unter d geschieht nach der im zweiten Abschnitt unter II gegebenen 
Anweisung. 
Die Anzahl der zu untersuchenden Proben für die unter Abs. 4 angeführten Prüfungen richtet 
sich nach dem letzten Absatze des §. 15 der Ausführungsbestimmungen D. 
II. Kutersuchung der Fette auf die im S. 5 Nr. 3 der Kusführungsbestimmungen D 
verbotenen Zusäßee. 
Sofern nicht ein besonderer Verdachtsgrund vorliegt (Zweiter Abschnitt Abs. 1), ist in allen 
Fällen auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung 
ergebnißlos, so ist mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe je nach Lage des Falles zu prüfen. 
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen. 
10 g Fett werden mit 20 cem alkoholischer Kalilauge (13 g Kaliumhydroxyd in 100 cem 
Alkohol von 70 Raumprozenten) verseist. Die Seifenlösung wird in einer Platinschale eingedampft und 
verascht. Die Asche ist nach dem ersten Abschnitte gemäß lI unter 1 weiter zu behandeln. Bei der Unter- 
suchung der Margarine kann das beim Schmelzen dieses Feltes sich absetzende Wasser sogleich auf Bor- 
säure geprüft werden. 
2. Nachweis von Formaldehyd. 
50 g Fett werden in einem Kolben von etwa 500 cem Inhalt mit 50 cem Wasser versetzt 
und erwärmt. Nachdem das Fett geschmolzen ist, destillirt man unter Einleiten von Wasserdampf 25 cem 
Flüssigkeit ab. Das Destillat ist nach dem ersten Abschnitte gemäß 1 unter 2 weiter zu behandeln. 
3. Nachweis von Alkali= und Erdalkali-Hydroxyden und -Karbonaten. 
a) 30 8g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Rückflußkühler 
versehenen Kolben von etwa 500 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch wird ½ Stunde lang strömender 
Wasserdampf eingeleitet. Nach dem Erkalten wird der wässerige Auszug filtrirt. 
b) Das zurückbleibende Fett wird darauf nach Zusatz von 5 cem konzentrirter Salzsäure in 
gleicher Weise, wie unter a angegeben, behandelt. 
Alsdann ist das klare Filtrat von a auf 25 cem einzudampfen und nach dem Erkalten mit 
verdünnter Salzsäure anzusäuern. Bei Gegenwart von Alkaliseise scheidet sich Fettsäure aus, die mit 
Aether auszuziehen und nach dem Verdunsten desselben als solche zu kennzeichnen ist. Entsteht jedoch
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment