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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1902
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Bandzählung:
30
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 50.
Bandzählung:
50
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • § 141. I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 170 bis 188 der Gem.-Ordn.
  • § 142. II. Wahlen in Gemeinden mit städtischer Verfassung. Art. 189 bis 196 der Gem.-Ordn.
  • § 143. III. Wahlen in Gemeinden mit Landgemeindeverfassung, Art. 197 und 198.
  • § 144. IV. Wahlen in den zu einer Gemeinde vereinigten Ortschaften. Art. 199.
  • § 145. V. Außerordentliche Gemeindewahlen. Art. 200.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Volltext

8 141. Gemeindewahl. Allgemeine Bestimmungen. Art. 182. 583 
annehmen darfs), wenn der Name des betreffenden Wählers in der 
Wählerliste aufgefunden oder dessen Wahlberechtigung nach Art. 176 
Abs. VI von dem Wahlausschusse ausdrücklich anerkannt worden ist.s) 
III. Die Wahlzettel müssen derart zusammengelegt sein, daß die 
auf denselben verzeichneten Namen verdeckt sind. 9) Wahlzettel, bei 
welchen hiegegen verstoßen ist, oder welche mit einem äußeren Kenn— 
zeichen 10) versehen sind, hat der Wahlkommissär zurückzuweisen. 
IV. Die zur Annahme geeigneten Wahlzettel werden von dem 
Wahlkommissär in ein bereitstehendes Gefäß gelegt und dürfen erst 
nach Schluß des Abstimmungsaktes geöffnet werden. 
V. Von der Stimmabgabe jedes Wählers ist bei jedem Wahl- 
gange 11) neben dem Namen des Wählers in der Wählerliste Vormerk2) 
zu machen. 15) 
VI. Die Wahlzettel müssen die deutliche Bezeichnung des Ge- 
wählten enthalten. 14) 15) 
VII. 16) Wahlzettel, welche nicht abgestempelt oder welche unter- 
Jeder Wähler darf nur einen Wahlzettel abgeben, sofern er nicht Stell- 
vertreter eines Andern (siehe Abs. IX; und Art. 171) ist. Werden, abgesehen 
von letzterem Falle, von einem Wahler mehrere Wahlzettel abgegeben, so sind 
sämtliche ungiltig. 
*) Siehe hiezu die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 17 und 15, 135 
oben bei Art. 176 Anm. 14, vergl. auch Anm. 9 und Anm. 15 zu Art. 176, 
|und die daselbst angeführten Entsch des Verw.-Ger.-Hofes. 
*") Wahlzettel, bei welchen der Name in einer Art durchscheint, daß er von 
Außen erkannt werden kann, sind zurückzuweisen. Doch ist in dieser Beziehung 
beim praktischen Vollzuge nicht zu ängstlich bezw. zu rigoros zu verfahren. Es 
muß stets im gegebenen Falle eine wirkliche Verletzung des Wahlgeheimnisses 
unzweifelhaft angenommen werden können. 
10) Acußere Kennzeichen sind auch in die Augen fallende Tinten-, Fett- 
oder Schmutzflecken; ferner eine andere Größe (vergl. Abs. V) bezw. eine andere 
Farbe des Wahlzettels, als die gesetzlich vorgeschriebene. Siehe oben Anm. 2 
zu Abs. I und vorstehende Anm. 9 Satz 2 und 3; vergl. v. Kahr Bd. II, 240 
Anm. 9. 
11) „Bei jedem Wahlgange“ wurde beigefügt durch Ges. vom 17. Juni 1896. 
*2) Dies darf auch von einer nicht zum Ausschuß gehörigen und nur nach 
Art. 178 Abs. V beigezogenen Persönlichkeit, welche nicht Bürger oder Wähler zu 
sein braucht, geschehen. Siehe auch Anm. 2 aà und 5 zu Art. 183. 
1)) Siehe oben Note “. 
“4) Vergl. hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 7, 8; ferner Bd. 16, 
208: Bei Gemeindewahlen sind Wahlzettel, welche eine deutliche Bezeichnung des 
Gewählten nicht enthalten, soweit der Mangel reicht, nicht zu beachten. 
Dem Wahlausschusse steht nicht zu, solche mangelhafte Bezeichnungen durch 
Vermutungen zu ergänzen. " 
1) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 56 f., ferner 6, 121: Eine 
im Widerspruch mit Art. 182 Abs. VI bezw. Abs. VII der Gem.-Ordn. erlassene 
Entscheidung des Wahlausschusses enthält eine materielle Gesetzwidrigkeit, 
welche von dem hiedurch persönlich Benachteiligten im Beschwerdeweg verfolgt 
werden kann. 
10) Siehe oben Note *. Wahlzettel, welche unter Abs. VII fallen, werden 
„nicht beachtet“", also auch nicht gemäß Art. 183 Abs. III in die Stimmlisten 
eingetragen.
	        

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