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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Volume count:
31
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage B. Anleitung für die Chemiker zur Feststellung des Quotienten der Zuckerabläufe und zur Ermittelung des Raffinosegehalts.
Volume count:
B
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Index
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Erster Abschnitt. Von den erweiterten Volksschule. §§ 92-97
  • Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel VI. 1. Erweiterte Volksschulen. §8 96, 97. 225 
Turnunterrichts auf mindestens 35 Mlc. 
für die Wochenstunde fest- 
gesectzt. 
3 S. Die unmittelbare Leitung der höheren Töchterschule — — — 
wird dem an dersclben als Nebenlehrer thätigen cvangelischen Stadt- 
pfarrer N. übertragen, der hiefür aus der Gemeindekasse eine Vergütung 
von 200 Mk. jährlich zu beziehen hat. 
5 9. L[Nachtrag vom 10./14. Juli 1899.) Die Besetzung sümtlicher 
Lehrerstellen an der Volksschule zu Durlach steht ausschliesslich dem 
Gr. Oberschulrat zu. — 
In den Satzungen vom 31. Juli- 1893 zu welcher Zeit die Zahl d t 
4. August « er Haupt— 
lehrerstellen (10) die nach der damaligen Schülerzahl (1183) gesetzlich vorgeschriebene 
Zahl (9) um eine Stelle übersticg, lautete der § 9: 
Der Gemeinde Durlach wird für die Dauer des Bestandes der in 
s 6 bezeichneten Verhältnisse bezüglich der Besetzung ein er Haupt- 
lehrerstelle das Vorschlagsrecht eingeräüumt, und zwar soll dieses Recht 
zustehen für den Fall der jedesmaligen Erledigung der Hauptlehrerstelle, 
welche dermalen die Hauptlehrerin N. inne hat. 
Zur Ausübung dieses Rechtes werden der Gemeinde Durlach jeweils 
die sämtlichen auf erfolgtes Ausschreiben der Stelle eingelangten Be- 
werbungen zugestellt werden. 
Die Oberschulbehörde wird, wenn sie Anstand nehmen sollte, die 
erledigte Stelle dem Vorschlag der Gemeindebehörde entsprechend zu be- 
sctzen, die letztere hievon verstündigen mit dem Anheimgeben, einen 
anderen Lehrer aus der Reihe der um die Stelle aufgetretenen Bewerber 
namhaft zu machen. 
Macht die Gemeinde hievon innerhalb des Zeitraums von 6 Monaten, 
vom Tage des das Ausschreiben der Stelle enthaltenden Schulverordnungs- 
blatts an, keinen Gebrauch, geht für den betreffenden Besetzungsfall das 
Ernennungsrecht frei von jeder Beschrünkung auf die Oberschul- 
behörde über. 
§ 97. 
Anderung einzelner Bestimmungen der Satzungen, z. B. Vermehrung 
oder Verminderung der Lehrkräfte, kann bei eingetretenen Anderungen in den 
maßgebenden thatsächlichen Verhältnissen sowohl die Gemeinde als die Ober- 
schulbehörde fordern. 
Auch kann sowohl die Gemeinde als die staatliche Unterrichtsverwaltung 
die Satzungen jederzeit kündigen. Jedoch bleibt in jedem Falle die Gemeinde 
noch während eines Zeitraumes bis zu höchstens acht auf den Zeitpunkt der 
Kündigung folgenden Schuljahren an die in den gekündigten Satzungen 
übernommenen finanziellen Verpflichtungen der staatlichen Unterrichtsverwaltung 
gegenüber gebunden. 
Der letzteren liegt ob, während des vorbezeichneten Zeitraumes das 
Volksschulwesen der Gemeinde auf den Stand einer den gesetzlichen Mindest- 
sorderungen entsprechenden (einfachen) Volksschule überzuführen. 
15
	        

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