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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

Nr. 27. 1914. 283 
befindet, zu melden. Ist ein solcher nicht ohne weiteres zu erreichen, so haben 
sie schleunigst beim nächsten deutschen Berufskonsul Auskunft einzuholen. 
Erhalten sie auf diesem Wege keine Befehle, so haben sie sich unverzüglich 
nach Deutschland zurückzubegeben." 
Ziffer 3. Abs. 1 bis 3 lautet: 
„Z. Im Frieden können Offiziere, Beamte und Mannschaften der Reserve, der 
Ersabreserve und der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, die in ein 
Schußgebiet oder ins Ausland gehen wollen oder sich dort aufhalten, unter 
Befreiung von den gewöhnlichen Dienstpflichten, soweit diese nicht aus dem 
Aufenthalt in zeinem Schutzgebiet erwachsen, mit der Verpflichtung zur 
Rückkehr im Falle einer Mobilmachung*“) auf zmei Jahre beurlaubt 
werden. 
l S.S. A.. 111. ,-. » 
Der Urlaub wird erteilt an Offiziere und. Beamte durch den Brigade- 
kommandeur oder Landwehr-Inspekteur, an Mannschaften durch den Be- 
zirkskommandeur." 
Als, Anmerkung.“““) zu Ziffer 3 ist aufzunehmen: 
3 
#14 
„) Unter Rückkehr im Falle einer Mobilmachung." ist auch die Gestellung 
außerhalb des Reichsgebiets, d. h. in einem Schutgebiet oder im Ausland an Bord 
eines Kriegsschiffs usw. zu verstehen (vglI. § 111, 2).“ « 
isser 4 Abs. 1 und 2 lauten: 
. Weist ein doohn Sisfer 3 Beurlaubter durch Bescheinigung des. Gouverneurs 
oder des Konsuls nach, daß er sich in dem Schutzgebiet oder im Ausland eine 
feste *) Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben hat, so 
kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnisse verlängert 
werden. Dies gilt jedoch für den in einem europäischen Lande oder in einem 
Küftenlande des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres lebenden Beur- 
laubten nur dann, wenn die feste Stellung bei Erfüllung der gewöhnlichen 
Dienstpflichten gefährdet sein würde. 
Haben beurlaubte Mannschaften die feste Stellung in einem außer- 
europäischen und nicht zu den Küstenländern des Mittelländischen oder 
Schwarzen Meeres gehörenden Lande erworben, so können sie auch von der 
Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung befreit werden. 
(Val. Anmerkung '"“) zu § 111, 3.)"“ 
N.M.G. § 59 M#/. 2 und 3. 
Der bisherige Abs. 2 der Ziffer 4 ist zu streichen. 
In der Anmerkung ") zu Ziffer 4 sind die Worte „Konsulatsbescheinigung“ und 
„bescheinigt“ durch „Bescheinigung“ und „nachgewiesen“ zu ersetzen. 
Abs. 3 der Ziffer 4 lautet: 
„Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots, die durch 
Bescheinigung eines Gouverneurs oder Konsuls nachweisen, daß sie in einem 
außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung 
als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben "), kann der ihnen 
erteilte Urlanb bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnis unter gleich- 
zeiliger Entbindung von der Pflicht zur Rückkehr im Falle einer Mobil- 
machung (vgl. Anmerkung '“") zu § 111, 3) verlängert werden. Für diese
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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