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Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1904
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
32
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Polizeiwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • A. Ihre Bildung.
  • 1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904.
  • 2. Das Wahlkreisgesetz vom 24. August 1904.
  • 3. Die landesherrliche Vollzugsverordnung zu diesen beiden Gesetzen vom 22. Juli 1905.
  • B. Das Recht der Ministeranklagen.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.

Full text

S. 172. 
102 Anlage 2. Die Ständeversammlung. 
  
Wenn Wir, bey dem festen Willen, das Glück und Wohl 
Unseres Volkes zum einzigen Ziel Unseres ganzen Bestrebens zu 
setzen, Unsere Blicke auf die noch fühlbaren, traurigen aber unab- 
wendbaren Folgen einer vergangenen stürmischen Zeit richten, deren 
tiefeingedrückte Spuren nur allmählig, durch sorgfältig erwogene, 
weise und kräftige Maaßregeln vertilgt werden können; so fühlen 
Wir lebhaft die dringende Nothwendigkeit, Unsere Kammern, so 
bald als möglich, um uns zu versammeln, um in ihren Einsichten 
und ihrem guten Willen eine feste Stütze für Unsere Landesväter- 
liche Absichteu, und für den Erfolg Unseres Bestrebens eine sichere 
Bürgschaft zu finden-. 
Da die Vorarbeiten für den bevorstehenden Landtag, durch die 
Krankheit und den höchstbedauerlichen Hintritt Unseres in Gott 
ruhenden Herrn Neffen und Regierungs Vorlfahrers Königl. Hoheit 
und Liebden nothwendiger Weise unterbrochen werden mußten, so 
war die Wiederaufnahme dieser Arbeiten eine Unserer ersten Re- 
gentensorgen. Wir werden dieselben so rasch fortsetzen lassen, als 
es nur immer mit einer gründlichen Bearbeitung vereinbarlich ist. 
Kaum dürfen Wir aber hoffen, daß sie bis zu dem Zeitpunkt, der 
in der VerfassungsUrkunde für die Eröffnung der ersten Stände- 
versammlung bestimmt wurde, noch vollendet werden können, und 
daß es in der Zwischenzeit noch möglich werde, Uns von dem 
ganzen Zustand des Staatshaushalts die erforderliche genaue 
Rechenschaft geben zu lassen. In dieser Bettachtung, so wie in 
der weltern Erwägung, daß eine Uebereilung der Wahlen einen 
nachtheiligen Einfluß auf das Resultat derselben auszunben droht, 
sehen Wir uns veranlaßt, den, in der Verfassungsurkunde, auf den 
1ten Februar künftigen Jahrs bestimmten, Terchin weiter hinaus- 
zufetzen, und haben daher beschlossen und beschließen, wie folgt: 
1) Die erste stänvische Versammlung wird am 23. März künf- 
tigen Jahrs eröffnet. 
2) Der Versammlungsort der Kammern ist Unsere Residenz- 
städt Carlsruhe. 
3) Bis zur bleibenden Anschaffung eines eigenen Locals, und 
um die Kosten einer interimtstischen Eknrichtung zu ersparen, werden 
die Sitzungen beyder Kammern, während des ersten Landtags, in 
den Sälen Unseres Großherzoglichen Schlesses abgehalten. 
4) Die Wahlen der Wahlmänner in sämmtlichen Stadt= und 
Amtsbezirken sollen unverzüglich vorbereiter werden, und so wie 
die nöthigen Vorbereitungen getroffen sind, sogleich beginnen und 
käntiten bis zum 1ten Februar im ganzen Großherzogthum been- 
digt seyn.
	        

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