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Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1905
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905.
Volume count:
33
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
6. Militärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Änderungen der Deutschen Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Full text

Beschwerde. 327 
Erst durch diese Einrichtungen (analog, aber weitergehend wie in England die 
Kompetenz der Friedensrichter in erster und zweiter Instanz) wird den Unterthanen 
ein allseitiger Schutz gegen die Mißanwendung der Amtsgewalten kostenfrei ge- 
währt, nicht blos in „ausis atrocioribus“, bei evidenter Mißanwendung der Amts- 
gewalt, sondern auch in den Fällen, wo die Behörden in der Veranlassung und 
in dem Maß des obrigkeitlichen Zwanges fehlgreifen. Es entsteht damit ein ge- 
ordneter Instanzenzug, analog den drei Instanzen der Gerichte, welcher durch die 
feste Besetzung der Aemter, durch die Kollegialität der oberen Instanzen, durch die 
Mitwirkung ständiger, rechtskundiger Mitglieder analoge Garantien gewährt, wie 
die Gerichtsverfassung. In Folge der besonderen Natur der Verwaltungsgesetze 
liegt aber der Schwerpunkt aller Nachprüfungen eines Verwaltungsakts von der 
thatsächlichen Seite in den unteren, von der rechtlichen Seite in den oberen In- 
stanzen. Im Gegensatz zu der Kompetenz der Gerichte bezeichnete man nun diesen 
Geschäftskreis als Verwaltungs-, Regierungs= oder Administrativ- 
sachen, deren Entstehung nicht auf einer Usurpation oder willkürlicher Beschränkung 
der Gerichtskompetenz beruht, vielmehr aus der Fortbildung und Spezialisirung des 
Deutschen Verwaltungsrechts als eine Erweiterung des Rechtsschutzes hervorgegangen ist. 
Mit der Trennung der Verwaltung von der Justiz entschwand nun aber die 
Rechtskonstruktion der verwaltungsrechtlichen B. immer mehr aus dem Ideen- 
kreise der Berufsjuristen. In den Rechtsvorstellungen der Nation erhielt sich aus 
dem Gemeinen Recht nur der allgemeine Satz: daß die B. ein Recht eines jeden 
deutschen Unterthanen ist, es debito justitige, nicht via gratiae gewährt wird. Im 
Kreise des amtlichen Lebens dagegen verlor sich immer mehr die Erinnerung an das 
ursprüngliche Verhältniß. Während man das Verwaltungsdezernat in England noch 
heute als iurisdiction bezeichnet und seiner Natur entsprechend behandelt, ist in der 
neueren Rechtsauffassung nur der Begriff eines decretum, eines „Dezernats“, zurück- 
geblieben, von welchem man nun die rein exekutiven Funktionen und das rein exe- 
kutive Personal der Verwaltung abzuscheiden begann. Diese Dekretur ist und 
bleibt aber in einem wesentlichen Gegensatz gegen diejenige der Givilgerichte. 
Während das Civilgericht über Rechtsverhältnisse unter Privaten im Gebiet des 
Privatrechts lediglich auf Vortrag der Parteien entscheidet, enthält das Verwal- 
tungsdezernat verantwortliche Entschließungen über eigene Handlungen der Obrig- 
keit, zu welchen sie selbst nach einer im Gesetz vorgezeichneten Richtung von Amts- 
wegen verpflichtet ist, die B. eine Nachprüfung und Rechtskontrolle 
der Amtsthätigkeit. Dieser Charakter der Offizialthätigkeit bedingt ein anderes 
Verfahren und in der Regel auch ein anderes Personal als dasjenige der Civil- 
gerichte. Sie ist und bleibt in erheblichem Maße verbunden mit der Verpflichtung 
zu einer selbstthätigen Wahrnehmung des öffentlichen Wohls, am meisten in den 
unteren Instanzen. # · . 
Die schwache Seite der Verwaltungs-B. war allerdings die Formlosigkei t. 
Die querela bei den Reichsgerichten war zwar keine actio, sondern eine extraordi- 
naria cognitio, aber doch ein Rechtsverfahren mit vertheilten Parteirollen, in 
welchem rechtliches Gehör gewährt und für Ladungen, Termine, Fristen, Dekrete 2c. 
gewisse Formen innegehalten wurden. Dies Verfahren erfreute sich keines guten 
Rufes in Folge seiner Langsamkeit und konnte nicht als Muster dienen für das 
neue thatkräftige Wirken der Verwaltung. Die „Vermeidung prozessualischer Weit- 
läufigkeiten“ wird daher ein Hauptgesichtspunkt der späteren Gesetzgebung und 
Praxis. Längere Zeit hindurch erhielt sich noch der Refkriptenstyl in den Bescheiden 
der oberen Behörden, bis sich auch dieser verliert, und analog dem inquisitorischem 
Strafprozeß die formellen Rechte auf Gehör und Beweisaufnahmen sowie der feste 
Instanzenzug in eine formlose Korrespondenz zwischen Parteien, Ober= und Unter- 
behörden übergehen, welche nun im Geschäftsgang, wie in den Vorstellungen des 
Publikums in den allgemeinen Begriff der „Verwaltung“ aufging.
	        

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