Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1907
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Maß- und Gewichtswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Erteilung der Befugnis zur amtlichen Prüfung und Beglaubigung elektrischer Meßgeräte an das Elektrische Prüfamt in Bremen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

166 Nr. 16. 1914. 
hältnisse sowohl der Leistungsfähigkeit der Kassen als auch der Ansprüche der Arzte auf 
eine nach Form und Höhe angemessene Entschädigung Rechnung tragen müssen. 
4. Die Kassen innerhalb des Bezirkes eines Versicherungsamts und die inner- 
halb dieses Bezirkes zur Kassenpraxis zugelassenen Arzte bilden je eine Vereinigung 
zur Wahl eines Vertragsausschusses, dem nur zur Kassenpraxis zugelassene Arzte ange- 
hören dürfen, und dem die Vorbereitung der Arztverträge obliegt. 
Die Verträge selbst werden zwischen der Kasse (oder dem Kassenverband) und dem 
einzelnen Arzte geschlossen. Die Gültigkeit eines solchen Vertrags darf nicht von der 
Genehmigung einer anderen Organisation als der in Abs. 1 erwähnten abhängig 
gemacht werden. 
5. Soweit über den Abschluß neuer Verträge keine Einigung erzielt wird, unter- 
werfen sich die Arzte und Kassen dem Spruche eines paritätisch besetzten Schiedsamts 
mit beamtetem Vorsitzenden darüber, welche Bedingungen als angemessene dem Ver- 
trage zugrunde zu legen sind. · 
Hinsichtlich des Arztsystems bewendet es unbeschadet der Bestimmung unter Nr. 7 
bei dem jeweils bestehenden Zustand. Eine Anderung des Arztsystems soll eintreten, 
wenn beide Teile, die Kasse und die bei der Kasse zugelassenen Arzte, darüber einig 
sind oder, wenn bei mangelnder Einigung beider Teile ein wichtiger Grund vorliegt. 
Beim Widerspruche der bisher bei einer Kasse zugelassenen Arzte gegen eine von der 
Kasse erstrebte Anderung des Arztsystems kann die mangelnde Zustimmung der Arzte 
durch einen Mehrheitsbeschluß der dem Vertragsausschusse (Nr. 4 Abs. 1) angehörigen 
Arzte ergänzt werden. Bei Streit darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet 
das Schiedsamt (Abfs. 1). 
Die Entscheidung des Schiedsamts bindet beide Teile. 
6. Bei Streit aus abgeschlossenen Verträgen entscheidet ein paritätisch zusammen- 
gesetztes Schiedsgericht endgültig und für beide Teile bindend; für vermögensrechtliche 
Ansprüche kann der Rechtsweg vorbehalten werden. 
7. Bestehende Verträge zwischen Kassen und Arzten bleiben, soweit nicht die Be- 
stimmungen in Nr. 11 Platz greifen, unberhrt. Die Bestimmungen dieses Abkommens 
sind in den Fällen nicht anzuwenden, in denen vor dem 24. Dezember 1913 zwischen 
Arzten und Krankenkassen eine Vereinbarung, vorbehaltlich der Genehmigung der Zen- 
trale des Leipziger Verbandes zustande gekommen ist. 
8# Auf die Regelung der Beziehungen zwischen Arzten und den Betriebskranken- 
kessen der Eisenbahnverwaltung und auf die Regelung der Beziehungen zwischen Arzten 
und den knappschaftlichen Krankenkassen finden die Bestimmungen dieses Abkommens 
keine Anwendung. 
9. Es bleibt vorbehalten, bei der Ausführung dieses Abkommens im Einver- 
nehmen mit den Beteiligten zu prüfen, inwieweit die Verhältnisse der Landkranken- 
kassen und der an ihre Stelle tretenden Ortskrankenkassen noch besondere Bestimmungen 
erforderlich machen. » 
10. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Stellungnahme ihrer 
Organisationen zu diesem Abkommen bis zum 29. Dezember 1913 vormittags dem 
Reichsamt des Innern anzuzeigen. Ist beiderseits Zustimmung erfolgt, dann wird die 
ärztliche Vertragszentrale (Leipziger Verband)
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment