Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

law_collection

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
Publication year:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_collection_volume

Persistent identifier:
gs_preussen_1871
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871.
Volume count:
62
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Full text

— 393 — 
an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vorzugerecht vor den Stamm- 
und Stamm Prioritätsaktien nebst deren Zinsen und Dividenden. 
G. 9. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maßgabe des im J. 3. 
gedachten Amortisationsplanes zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Eisenbahnverwal- 
tung länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn durch Verschulden der Eisenbahmorwaltunß der Transportbetrieb 
* der Märkisch-Posener Eisenbahn länger als sechs Monate ganz 
aufhört; 
c) wenn die im F. 3. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. 
In den Fällen zu a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, 
zurückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zins- 
kupons, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes. 
In dem sub c. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von 
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Ge- 
brauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden 
sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechtes find die 
Inhaber der Prioritäts-Obligationen befugt, sich an das gesammte bewegliche 
und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten. 
S. 10. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst 
oder der Einlösungsgeldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines 
ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhäöfen gehört, ver- 
äußern; dies bezieht sich jedoch nicht auf solche Grundstücke, welche innerhalb der 
Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Vost., 
Telegraphen-, Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen 
oder Waarenniederlagen abgetreten werden möchten. Für den Fall, daß Unsere 
Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein Grundstück zur ue 
bahn oder zu den Bahnhöfen erforderlich sei oder nicht, genügt ein Attest des 
betreffenden Eisenbahnkommissariats. Eine weitere Aktienemittirung oder ein 
Anleihegeschäft darf die Gesellschaft nur dann unternehmen, wenn diesen Priori- 
täts-Obligationen für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszu- 
gebenden Aktien oder der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten und gesichert ist. 
K. 11. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen durch den Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger, die Ber- 
liner Börsenzeitung, die Schlesische Zeitung, die Berliner Vossische Zeitung und 
das Gubener Wochenblatt. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die 
Jahrgang 18671. (Nr. 7878) 51 Be- 
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS METS (entire work)
TOC
Mirador

This page

Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.