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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1897
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Anhang zu Nr. 52 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Versicherungs-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ortsübliche Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter, festgestellt auf Grund des §. 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, nach dem Stande vom 10. Dezember 1897.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

42 Nr. 7. 1914. 
mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Nach dem Abschluß dürfen weitere 
Eintragungen in die Geschäftsbücher nicht mehr gemacht werden. 
7. Alle in Verfolg eines Geschäftsauftrags ausgehenden Schriftstücke 
müssen auf der ersten Seite oben links am Rande mit dem Namen des 
Gewerbetreibenden, seiner Wohnung (Geschäftslokal) und der laufenden Nummer 
des Auftrags im Geschäftsbuche versehen sein. Dies gilt auch für Eingaben 
und Schreiben, die er durch den Auftraggeber oder durch Dritte aussetzen, 
schreiben oder unterschreiben läßt. Solche Schriftstücke gelten im Sinne dieser 
Vorschriften als eigene Schriftstücke des beauftragten Gewerbetreibenden. 
8. Die Gewerbetreibenden haben jeden Wechsel des Geschäftslokals binnen 
einer Woche der Ortspolizeibehörde anzuzeigen; sie haben ferner Namen und 
Wohnung der von ihnen in ihrem Gewerbebetriebe beschäftigten Personen 
binnen einer Woche nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen, im übrigen 
binnen einer Woche nach dem Antritte der Beschäftigung anzuzeigen. 
9. Die Polizeibehörden und ihre Organe können von dem Geschäfts- 
betriebe Kenntnis nehmen und zu diesem Zwecke die für den Betrieb bestimmten 
Räume jederzeit betreten und dort die Geschäftsbücher, Geld= und 
Urkundenbücher sowie die Handakten einsehen. Sie können auch verlangen, 
daß diese Bücher und Schriftstüücke im Dienstraume der Polizeibehörde 
vorzelegt hwerden und daß ihnen über den Geschäftsbetrieb Auskunft 
erteilt wird. 
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. 
10. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Personen, die über 
persönliche Angelegenheiten oder Vermögensverhältnisse gewerbsmäßig Auskunft 
erteilen, — mit Ausnahme der sogenannten Korrespondenten (auswärtige 
Gewährsleute) der kaufmännischen Auskunftsbureaus — entsprechende An- 
wendung. Diesen Gewerbetreibenden ist die Führung eines besonderen Ge- 
schäftsbuchs nach dem Formular A gestattet, in das alle geheim zu haltenden 
Aufträge eingetragen werden können. Das Vorhandensein eines solchen 
geheimen Geschäftsbuches ist unter dem Deckel des Geschäftsbuches zu 
vermerken. 
Auf Personen, welche, von gelegentlichen Einzelfällen abgesehen, aus- 
schließlich über den Gewerbebetrieb und die Kreditfähigkeit von Gewerbe- 
treibenden Auskunft erteilen (kaufmännische Auskunftsbureaus) finden nur die 
Vorschriften unter Ziffer 8 Anwendung. Die Ortspolizeibehörde kann einzelne
	        

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