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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1907
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
56
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachregister.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Schlachtvieh — Schlachtviehversicherung 
8 13), da nach dieser Bestimmung von jenem 
Zeitpunkte ab für Rechnung von Gemeinden 
u. a. Abgaben auf Fleisch nicht mehr erhoben 
werden dürfen. 
Schlachtvieh s. Markt= und Hhaten# 
preise; wegen der Tötung des S. 
Schlachtmethoden. 
Schlachtviehhöfe. Mit den öffentlichen 
Schlachthäusern (s. d.) sind in einer Angahl 
großer Städte Schlachtviehmärkte verbunden, 
für deren Abhaltung besondere bauliche Ein- 
richtungen „Schlachtviehhöfce“ geschaffen sind. 
Abgesehen von den auch für S. geltenden 
allgemeinen Bestimmungen über Vichmärkte 
(s. d.) sind sie ebenso wie die Schlachthäuser, 
denen sie angegliedert sind, gewissen, beson- 
deren veterinärpolizeiliche n 
schriften unterworfen (Viehseuchengesetz vom 
1. Mai 1894 — RGBl. 409 — §8 53—56, 62 
Ziff. 2; 
— 88 11, 13; BR.= Instr. vom 30. Mai 1895 — 
RGvi. 357 — § 2). Die hauptsächlichen Be- 
sonderheiten auf diesem Gebicte bestehen darin, 
daß die Tötung erkrankten oder verdächtigen 
S.hlachtviehs bei allen übertragbaren 
heiten, deren Charakter nicht wie bei Milz- 
brand, Tollwut und Rotz eine Schlachtung 
ausschließt, polizcilich angeordnet und daß in 
dringenden Fällen die Maßregel sogar auf alles 
in der betreffenden Räumlichkeit vorhandene, 
für die Seuche empfängliche Schlacht- 
vich ausgedehnt werden kann. Entschädigungen 
für so getötete Tiere werden nicht gewährt. 
Im übrigen unterliegen S. gleich allen Vieh- 
märkten nach § 17 des Reichsviehseuchengesetzes 
einer überwachung durch bramtete Tiecrärzte, 
deren Kosten nach § 24 des AG. vom 12. März 
1881 den Unternehmern, also in der Regel den 
Schlachthausgemeinden zur Last fallen. Da es 
sich, um eine ständige, meist häufig benutzte 
Markteinrichtung handelt, so ist der Marktüber- 
wachungsdienst gewöhnlich in größerem Maß- 
stab organisiert. Auch ist die Zuverlässigkeit 
dieser Uberwachung ebenso wie die Verhütung 
von Seuchenverschleppungen aus den Viehhöfen 
durch zweckentsprechende Ausgestaltung der bau- 
lichen und sonstigen Anlagen gewährleistet, 
wofür seitens der Technischen Deputation (s. 
Landesveterinäramt) für das Vete- 
rinärwesen 
allgemeine Grundsätze 
sind. S. a 
aufgestellt 
uch Viehmärkte. 
Schlachwiehmärtte s. Markt= und La- 
denpreise (Feststellung der). 
Schlachtviehversicherung. Unter S. versteht 
man die Versicherung gegen diejenigen Ver- 
luste, die durch die Beanstandung des Fleisches 
der Schlachttiere bei der Fleischbeschau (s. d.), 
also dadurch entstehen, daß das Fleisch als un- 
tauglich völlig verworfen oder als bedingt taug- 
lich oder minderwertig nur unter Beschränkungen 
Vor- 
AG. vom 12. März 1881 — GS. 128. 
Krank- 
491 
Organisation der ersteren aufblühte. Es fehlte 
*7 §nb nicht an Bestrebungen, die im Anschluß 
an die gesetzliche Regelung der Fleischbeschau 
auf eine solche auch für diec S. im Sinne der 
1 Schaffung eines Versicherungszwanges bei öffent- 
lichen staatlich organisierten und unterstützten 
" lichen ker abziolten, Bestrebungen, die in außer- 
preuß. Bundesstaaten, z. B. im Rönigreich 
Sachsen und in mohreren thür. Staaten tat- 
sächlich Erfolg gehabt haben. In Preußen 
sind auf eine gleiche oder ähnliche Regelung 
hinauslaufende Anträge der landwirtschaftlichen 
Vertretungen bisher nicht von Erfolg gewesen. 
Ein im Jahre 19001 im Abg. eingebrachter 
Gesetzentwurf, der die Provinzialverbände zu 
Trägern der Versicherung machen wollte, ist 
nicht zustande gekommen. Hiernach ist die S. 
in Preußen lediglich auf die Form der Privat- 
versicherung angewiesen und unterliegt den für 
diese maßgebenden Rechtsgrundsätzen. Gelegent- 
lich der Verhandlungen über die Einführung 
einer öffentlichen obligatorischen S. hat für 
Preußen eine Ermittlung der dort vorhandenen 
der S. dienenden Unternohmungen nach dem 
Stande des Jahres 1902 stattgefunden. Danach 
bestanden über 300 ausschließlich mit der S. 
befaßte Unternehmungen, bei denen im Jahre 
1901 rund 700 000 Rinder, 350 000 Kälber, 
2 350 000 Schweine und 25 000 Schafe und 
Ziegen, zusammen rund 3½ Mill. Sch lachttiere 
versichert waren. Mit Ausnahme von 27 Einzel- 
unternehmungen oder Erwerbsgesellschaften hau- 
delte es sich durchweg um Vereine auf Gegen- 
seitigkeit, vorzugsweise von Fleischervereinigungen 
oder sonstigen Fleischervertretungen gegründct. 
Dancben wurden noch 470 kleinere genossen- 
schaftliche Unternehmungen gezählt, die nur die 
Versicherung gegen Schäden infolge von Trickii- 
nen- und Finnenfunden bei Schweinen betrieben 
und bei denen zusammen nicht mehr als rund 
41.000 Schweine versichert waren. Endlich war 
noch eine große Zahl (etwa 3500) Ortsviehver- 
sicherungsvereine vorhanden, die neben dem 
Hauptgeschäfte der Viehlebensversicherung auch 
eine S. inu beschränktem Umfange besorgten. Die 
Gesamtzahl der dort versicherten Tiere belief 
sich auf etwa 1 200 000 Stück. Nach über- 
schläglichen Berechnungen konnte angenommen 
werden, daß damals ctwa ¼ aller Schweine 
nnd ⅛ aller Rinder, die zur Schlachtung kamen, 
versichert waren. Im Jahre 1907 hat eine 
Wiederholung der Statistik — mit Ausschluß 
der Ortsviehversicherungsvereine — stattgefun- 
den. An Schlachtviehversicherungsunternehmun- 
gen waren vorhanden 6 kommunale Aunstalten, 
376 Versicherungsanstalten der Fleischer, 146 Ver- 
sicherungsvereinc auf Gegenseitigkeit und 14 pri- 
vate Unternehmungen, zusammen 542, wozu 
noch 399 Trichinenversicherungsvereine traten. 
Versichert waren im Durchschnitt der Jahre 
als Nahrungsmittel zum Verkehr zugelassen wird. 1906/07: 11 020 000 Rinder, 569 000 Kälber, 
Der durch die S. auszugleichende Verlust besteht 4 076 000 Schweine, 120 000 Schafe, außerdem 
in dem Unterschiede zwischen dem tatsächlichen noch 180 000 Schweine gegen Trichinen und 
Werte des beanstandeten Fleisches und dem Er-Finnen. Die Prozentzahlen der versicherten 
wartungswerte, zu dem das Fleisch des lebenden Tiergattungen im Verhältnisse zu den beschau- 
Tieres berechtigte. Bei dem hieraus ersicht- pflichtigen Schlachtungen waren bei Rindern 
lichen Zusammenhange der S. mit der Fleisch= 55 20, bei Kälbern 20 0% bei Schweinen 46 00, 
beschau erklärt es sich, daß mit der Einführung 1 bei Schafen 8 06. Der Wert der versicherten 
und Verallgemeinerung der letzteren auch die Tiere ist auf 860 Mill. Mark, derjenige der über-
	        

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