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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1909
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909.
Volume count:
37
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 63.
Volume count:
63
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
4. Schul- und Unterrichtswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVII. Jahrganges 1909.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7.)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17.)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (34)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Finanzwesen.
  • 3. Militärwesen.
  • 4. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • 5. Zoll- und Steuerwesen.
  • 6. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)
  • Stück Nr. 74. (74)
  • Stück Nr. 75. (75)

Full text

— 1356 — 
c) Für die bei den drei Schularten am Schlusse des ganzen Lehrganges in den ein- 
zelnen allgemein verbindlichen Lehrfächern zu erfüllenden Zielforderungen gelten 
als Mindestmaß im wesentlichen die aus den preußischen Lehrplänen für die höheren 
Schulen von 1901 sich ergebenden Lehrziele. 
4) Der Unterricht wird, unvermeidliche vorübergehende Vertretungen ausgenommen, 
nur von Lehrern erteilt, welche sich über ihre Befähigung für die ihnen gestellte 
Lehraufgabe ordnungsmäßig ausgewiesen haben. 
Bei einem Anstaltswechsel erfolgt die Aufnahme eines Schülers nur nach Beibringung 
eines Entlassun -heußnisses der vorher von ihm besuchten Anstalt und nicht in eine 
höhere Klasse oder Abteilung, als nach diesem Zeugnis die Reife bei ihm vorhanden ist. 
Der Wechsel darf dem Schüler hinsichtlich der ordnungsmäßigen Lehrdauer einen 
Zeitgewinn nicht einbringen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur dann zulässig, 
wenn Schüler infolge dienstlicher Versetzung des Vaters oder aus ähnlichen gewichtigen 
Gründen aus einem Gebiete des Deutschen Reichs mit Osterbeginn des Schuljahrs in 
ein solches mit Herbstbeginn oder umgekehrt übertreten; in derartigen Fällen darf ihnen, 
um sie vor unverschuldetem Zeitverluste zu bewahren, bei der aufnehmenden Schule auf 
Grund des Ergebnisses einer mit ihnen zu veranstaltenden Prüfung die Einweisung in 
die nächst höhere Klasse zugebilligt werden. 
Die Erlangung des Reifezeugnisses am Schlusse des ganzen Lehrganges ist bedingt durch 
das Bestehen der Reifeprüfung. 
Für diese Reifeprüfung gelten folgende grundsätzliche Bestimmungen: 
a) Die Reifeprüfung wird von einer aus dem Direktor (Rektor) und Lehrern der 
Anstalt bestehenden Kommission unter Leitung eines Regierungskommissars vor- 
genommen, der auch die Zeugnisse mitzuvollziehen hat. 
Es ist zulässig, den Direktor (Rektor) der Anstalt zum Regierungskommissar 
zu bestellen. In diesem Falle hat er bei seiner Unterschrift auch den besonderen 
Auftrag bemerklich zu machen. 
ei den nicht ausschließlich vom Staate unterhaltenen Anstalten kann ein 
Vertreter des Patronats und (wo ein solches besteht) des Ephorats oder Schol- 
archats als stimmberechtigtes Mitglied der Kommission angehören. 
b) Der Reifeprüfung dürfen sich die Schüler in der Regel nicht früher als gegen den 
* * des zweiten Halbjahrs ihrer Zugehörigkeit zum obersten Jahreskurs unter- 
ziehen. 
Die Zulassung zur Reifeprüfung erfolgt auf Grund des Urteils der zur 
Prüfungskommission gehörenden Mitglieder des Lehrkörpers der Anstalt durch die 
zuständige Schulaufsichtsbehörde, welche auch über etwaige Gesuche um Befreiung 
von einer der Zulassungsbedingungen zu entscheiden hat. 
I) Gegenstände der Reifeprüfung sind bei allen drei Schularten: Deutsch, Geschichte 
und Mathematik, ferner çn 
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Realgymnasien: Lateinisch, Französisch, Englisch und Naturkunde, 
bei den Oberrealschulen: Französisch, Englisch und Naturkunde. 
Die übrigen Lehrgegenstände sind nicht notwendig auch Gegenstände der Prüfung. 
4) Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Be- 
freiungen von der mündlichen Prüfung sind statthaft. 
Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Aufsicht durch Lehrer statt 
und erstreckt sich bei allen drei Schularten auf Deutsch und Mathematik, ferner 
bei den Gymnasien auf Lateinisch und Griechisch, 
bei den Realgymnasien auf Lateinisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Oberrealschulen auf Französisch und Englisch. 
Darüber hinaus auch noch schriftliche Prüfungsarbeiten in anderen Lehrfächern 
zu fordern, bleibt der Anordnung jedes Staates überlassen. 
w 
2
	        

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