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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1909
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909.
Volume count:
37
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 70.
Volume count:
70
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Meßuhrordnung (III. Teil der Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen).
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVII. Jahrganges 1909.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7.)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17.)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (34)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Meßuhrordnung (III. Teil der Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen).
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)
  • Stück Nr. 74. (74)
  • Stück Nr. 75. (75)

Full text

14. Zufluß- 
tungen 
am Schwimmer= 
topfe. 
der Mitte des Ausschnitts auf der zweiten Scheibe sichtbare Ziffer, sondern die nächstniedrigere 
abzulesen. In allen anderen Stellungen der ersten Zählscheibe gilt an der zweiten Scheibe die 
rechts von der Mitte im Ausschnitt sichtbare Ziffer. Dem ersterwähnten Falle entspricht die in 
Abbildung 5 dargestellte Stellung des Zählwerkes, die Ablesung ist hier 248 530,6 Liter; für die 
beiden anderen Fälle sollen die Stellungen in den vorstehenden Abbildungen 4 und B als Bei- 
spiele dienen. Die Stellung in Abbildung 4 geht der in Abbildung 5 kurz voraus; obwohl auf 
der zweiten Zählscheibe nur die Ziffer 3 sichtbar ist, muß (nicht 39,,, sondern) 29,5 Liter abge- 
lesen werden. Abbildung B zeigt eine spätere Stellung an als Abbildung 5, die Ablesung ist 
hier 37,8 Liter. 
(3) Für den Fall des Wechsels bei den Zählscheiben 3 bis 6 gelten die für die Ablesung der 
Scheiben 2 bis 5 des Branntweinzählwerkes gegebenen Anweisungen, wobei zu bemerken ist, daß 
die dritte und fünfte Scheibe, ebenso wie die erste, von rechts nach links, die vierte und sechste, 
ebenso wie die zweite, von links nach rechts sich drehen. 
*l" 31. 
(I) Der Branntwein, welcher der Meßuhr zufließt, tritt durch das Einflußrohr X“ ein (Ab. 
bildungen 1 und 2) und gelangt zunächst in die Dose E. Diese ist durch den Einsatz e in zwei 
Teile getrennt. Bis nahezu auf den Boden des inneren Teiles reicht das in den Topf 7 
führende Rohr 5; nach oben erweitert sich die Dose zu einem flachen Sammelzylinder 4 und 
findet in dem aufsteigenden Rohre a unmittelbare Fortsetzung. Das Rohr a endet in einem den 
Topf 7 überragenden Aufsatzbecken 4, von dem aus das Rohr c nach unten in den Topf führt 
(vgl. insbesondere Abbildung 1). Oberhalb des Zylinders 4 findet sich ein ähnlicher flacher 
Zylinder B mit rohrartigem, nach unten durch 4 in den Einsatz e reichenden Stutzen, der das 
Rohr 5 umschließt; das letztere steht durch zwei Löcher mit dem Zylinder B und dessen Fortsatz 
in Verbindung. Die in den Topf 7 führenden Rohre 5 und c enden im Innern des Topfes in 
wei ringförmige Rohre, die Schlangen c und c, die auf ihrem Umfang mit Offnungen ver- 
seben sind, wie Abbildung 1 sie andeutet. Etwa in der Mitte zwischen diesen beiden Schlangen 
soll der Schwimmer P schweben. 
(2) Der Zweck dieser Einrichtung ist, eine Durchmischung der Flüssigkeit in dem Schwimmer- 
topfe zu erzielen. Ihre Wirksamkeit ist folgende: Gesetzt, der Topf und die Zuleitungen, alfo 
auch die Dose und die Zylinder 4 und 3, seien mit Branntwein von einer gewissen Stärke ge- 
füllt und es fließe durch das Einflußrohr K“" Branntwein zu, der alkoholärmer, also dichter ist 
als die bisherige Füllung der Dose E. Der neu zufließende Branntwein wird dann in der Dose 
zu Boden sinken, während die bisher vorhandene weniger dichte Füllung gehoben wird. Ist der 
dichtere Branntwein bis zum Rande des Einsatzes e gelangt, so beginnt er auch in diesen zu 
fallen und in das Rohr und in den Zylinder B zu steigen. Aus dem Zylinder B drückt er den 
leichteren Branntwein in das Rohr 5. Indem er zugleich in diesem Rohre ansteigt, vermischt er 
sich mit dem darin befindlichen Branntwein zu einem weniger dichten Branntwein. Gleichzeitig 
drängt er den leichten Branntwein des Zylinders 4 in das Rohr a. Hiernach gelangt der leichte 
Branntwein der Dose E und des Zylinders 4 durch a in 4“ und von 4“ durch c in ch und in 
den Topf 7, um dort als leichter Branntwein in die Höhe zu steigen. Der dichte Branntwem 
gelangt, vermischt mit dem leichten des Zylinders 5, durch 5 in ch und in den Topf 27, um 
ort, wenn auch verdünnt, aber jedenfalls immer noch dichter als der auscch zufließende, herab · 
zusinken. Ist dagegen der in die Dose E neu einfließende Branntwein alkoholreicher, also weniger 
dicht als die Füllung der Dose, so steigt er auf und nimmt überwiegend seinen Weg durch das 
Steigrohr a bis in das Aufsatzbecken 4. Von dort gelangt er durch das Rohr c von unten her 
in die Schlange ck und in den Topf. Der Branntwein, der unterdessen auch in das Rohr 5 
gelangt, ist der kleinere Teil des zufließenden und erfährt noch dadurch, daß er beim Eintritt in 
die Löcher des Zylinders 5 sich mit dessen Inhalt vermischt, einen Aufenthalt, der hinreicht, dem 
Hauptteil den erwähnten Weg zu sichern. 
(3) Demzufolge wird der alkoholärmere, also dichtere Branntwein stets von oben her durch ch, 
der leichtere von unten her durch cke in den Topf eintreten; da nun der erstere das Bestreben 
hat, von oben nach unten zu sinken, der letztere von unten nach oben zu steigen, so findet um 
 
	        

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