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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1909
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
37
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 30.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Weinzollordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage 2. Anweisung für die zollamtliche Untersuchung von Wein zur Kognakbereitung auf den Weingeistgehalt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVII. Jahrganges 1909.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7.)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17.)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Handels- und Gewerbewesen.
  • 3. Statistik.
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • Weinzollordnung.
  • Anlage 1. Anweisung für die zollamtliche Untersuchung von Verschnittwein und Verschnittmost auf den Weingeist- oder den Fruchtzucker- und den Extraktgehalt.
  • Anlage 2. Anweisung für die zollamtliche Untersuchung von Wein zur Kognakbereitung auf den Weingeistgehalt.
  • Anlage 3. Anweisung für die zollamtliche Untersuchng von anderem Weine und Moste, als Verschnittwein, Verschnittmost und Wein zur Kognakbereitung, auf den Weingeistgehalt.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (34)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)
  • Stück Nr. 74. (74)
  • Stück Nr. 75. (75)

Full text

— 348 — 
3. Schlußbestimmung. 
Uberschreitet der Weingeistgehalt auch nur einer untersuchten Misch= oder Einzelprobe die in 
Betracht kommende Grenze und ist der Zollpflichtige mit der Abfertigung der ganzen Sendung nach 
diesem Weingeistgehalte nicht einverstanden, so sind, soweit dies nicht schon geschehen ist, aus allen zu 
der Sendung gehörigen Gefäßen Proben zu entnehmen und nach Vorbereitung gemäß Ziffer 1 Abs. 2 
einzeln in der in Ziffer 2b angegebenen Weise auf ihren Weingeistgehalt zu untersuchen. In diesem 
Falle sind die Zollgefälle für die innerhalb verschiedener Grenzen liegenden Teile der Sendung ge- 
trennt zu berechnen. 
Anlage 3. 
Anweisung für die zollamtliche Antersuchmg von anderem Weine und Moste, als Verschnitt- 
wein, Verschnittmost und Wein zur Kognakbereitung, anf den Weingeistgehalt. 
  
Die Untersuchung kann in unbedenklichen Fällen auf eine bloße Kostprobe, wobei der Wein 
oder Most möglichst Zimmerwärme haben soll, beschränkt werden, wenn sich durch das Kosten die 
Zugehörigkeit des Weines oder Mostes zu der in Betracht kommenden Zollstaffel mit Sicherheit 
beurteilen läßt und im Falle einer verbindlichen Erklärung der angemeldete Weingeistgehalt nicht in der 
Nähe der entscheidenden oberen Grenze liegt. Ist letzteres der Fall oder ist das Ergebnis der Kost- 
probe ein zweifelhaftes oder erhebt der Zollpflichtige gegen das Ergebnis der Kostprobe Einspruch 
oder handelt es sich um sehr süßen, um sehr sauren oder um verdorbenen Wein, so hat die Feststellung 
des Weingeistgehalts durch, Destillation und Spindelung des Destillats (Abs. 5) zu erfolgen. Bei 
Postsendungen darf die Abfertigung in unbedenklichen Fällen auch dann auf Grund einer Kostprobe 
bwitrtt iwerden, wenn der angemeldete Weingeistgehalt in der Nähe der entscheidenden oberen 
renze liegt. 
Beim Vorliegen einer verbindlichen Erklärung des Weingeistgehalts sind mindestens 5 vom 
undert der zu einer Sendung gehörigen Gefäße der Untersuchung (Kostprobe oder Destillation und 
pindelung) zu unterwerfen. Liegt eine verbindliche Erklärung des Weingeistgehalts nicht vor, so ist 
die Untersuchung auf alle Gefäße zu erstrecken. Wird jedoch in letzterem Falle durch Vorlegung von 
Rechnungen usw. dargetan, daß es sich um Wein oder Most gleicher Art handelt, so kann die Unter- 
suchung nach näherer Bestimmung des Amtsvorstandes auf einen Teil der Gefäße, jedoch nicht unter 
10 vom Hundert, beschränkt werden. 
Überschreitet bei den probeweise untersuchten Gefäßen der Weingeistgehalt der Flüssigkeit auch 
nur in einem Gefäße die in Betracht kommende Grenze, so sind auch die übrigen Gefäße auf den 
Weingeistgehalt der Flüssigkeit zu untersuchen. 
Aus jedem der zu untersuchenden Gefäße sind mittels Stechhebers Proben zu entnehmen. 
Für die Kostprobe ist nicht mehr Wein oder Most zu entnehmen, als für das Kosten zannginhs 
notwendig ist. Für die Destillation und Spindelung des Destillats sind die Proben auf je 
etwa ¼ Liter zu bemessen. Eine Vermischung der Proben miteinander ist nicht zulässig; jede einzelne 
Probe muß vielmehr für sich untersucht werden. 
Die Destillation und Spindelung des Destillats ist in der unter Ziffer 2b der Anweisung für 
die zollamtliche Untersuchung von Wein zur Kognakbereitung auf den Weingeistgehalt (Anlage 2) an- 
gegebenen Weise vorzunehmen, nachdem zuvor die Proben durch wiederholtes kräftiges Schütteln von 
ihrem Kohlensäuregehalte möglichst befreit sind.
	        

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