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Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1909
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909.
Volume count:
37
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 44.
Volume count:
44
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Paragraphen-Verzeichnis.
  • A. Abkürzungen und Literatur.
  • Index
  • Literatur.
  • B. Einleitung.
  • I. Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
  • II. Die Bedeutung und Aufgabe des Gesetzes.
  • III. Aufbau und Inhalt des Gesetzes.
  • C. Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 5. Dezember 1916.
  • Verpflichtung zum Hilfsdienst. § 1.
  • Erfüllung der Hilfsdienstpflicht. § 2.
  • Leitung des Hilfsdienstes. § 3.
  • Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Hilfsdienstes - Feststellungsausschüsse. § 4.
  • Zusammensetzung der Feststellungsausschüsse. - Vollzug des Gesetzes in Bayern, Sachsen und Württemberg. § 5.
  • Beschwerde an die Zentralstelle. § 6.
  • Heranziehung zum Hilfsdienst. § 7.
  • Schutz gegen Härten. § 8.
  • Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses - Abkehrschein. § 9.
  • Allgemeine Vorschriften für die Ausschüsse. § 10.
  • Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. § 11.
  • Aufgaben der Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. § 12.
  • Schlichtungsverfahren. § 13.
  • Schutz des Vereins- und Versammlungsrechts. § 14.
  • Arbeiter- und Angestelltenausschüsse bei Betrieben der Heeres- und Marineverwaltung. § 15.
  • Überweisung gewerblicher Arbeiter an die Landwirtschaft. § 16.
  • Auskunftspflicht. § 17.
  • Strafbestimmungen. § 18.
  • Ausführung des Gesetzes. § 19.
  • In- und Außerkraftsetzung des Gesetzes. § 20.
  • D. Ausführungsbestimmungen, -Anweisungen und -Erlasse.
  • 1. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (1)
  • 2. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (2)
  • 3. Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen. (3)
  • 4. Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. (4)
  • 5. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (5)
  • 6. Errichtung von Arbeiterausschüssen und Angestelltenausschüssen. (6)
  • E. Anhang.
  • I. Der Einfluß des Hilfsdienstes auf die bestehenden Verträge.
  • II. Stillegung und Zusammenlegung von Betreiben.
  • III. Die soziale Versicherung der im Hilfsdienste tätigen Personen.
  • IV. Die Frau im Hilfsdienst.
  • V. Die Hilfsdienstbehörden und der Verkehr mit ihnen.
  • VI. Muster.
  • F. Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Industrieverlags Spaeth & Linde, Berlin C2.

Full text

Zusammensetzung der Feststellungsausschüsse. 57 
nur zu dem ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkte 
unterbreiteten Tatbestand Stellung, der später leicht 
eine Anderung erfahren und deshalb die frühere Ent- 
scheidung als nicht mehr zutreffend erscheinen lassen 
kann. Es würde dem Zweck und der Absicht des Ge- 
setzes widersprechen, wollte man in einem solchen 
Falle eine nochmalige Anrufung des Feststellungsaus- 
schusses, um den veränderten Umständen Rechnung 
zu tragen, unter Hinweis auf sein früher ergangenes 
Erkenntnis für unzulässig erklären. Man wird viel- 
mehr das Kriegsamt, gegebenenfalls auch die Betei- 
ligten, für befugt erachten müssen, eine neue Prüfung 
der Verhältnisse durch den Ausschuß herbeizuführen 
Jedoch sind dann Tatsachen anzugeben, die auf einen 
Umschwung der Dinge schließen lassen. Der Wir- 
kungskreis der Entscheidung ist je nach der Sachlage 
verschieden. Spricht sie einem Unternehmen die Eigen- 
schaft des Hilfsbetriebes ab, so wirkt sie zugleich gegen 
sämtliche darin tätigen Personen, soweit sie der 
Hilfsdien stpflicht unterliegen. Läßt sie sich aber nur 
über die Entbehrlichkeit eines oder mehrerer Ar- 
beitskräfte aus, so bleiben die übrigen davon unbe- 
rührt. Nach § 29 Anw. sind die Einberufungs- und 
Schlichtungsausschüsse (§8 7, 9 H.) an die für 
ibren Bezirk ergangenen Entscheidungen der Feststel- 
lungsausschüsse gebunden. 
  
  
  
Zusammensetzung der Feststellungsausschüsse — Vollzug des 
Gesetzes in Bayern, Sachsen und Württemberg. 
§ 5. 
Jeder Ausschuß (§ 4 Abs. 2) besteht aus einem 
Offizier als Vorsitzenden, zwei höheren Staatsbeam-
	        

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