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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1909
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
37
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 44.
Volume count:
44
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Militärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Abänderung des Verzeichnisses der den Militäranwärtern im Reichsdienst vorbehaltenen Stellen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • A. Allgemeines.
  • B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
  • a. Katholische Kirche. Bekanntmachung (des Oberschulrats), den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an den Volksschulen des Großherzogtums betreffend, vom 13. August 1888
  • b. Evangelisch-protestantische Kirche. Bekanntmachung (des Oberschulrats), den evangelischen Religionsunterricht in den Volksschulen betreffend, vom 12. März 1894
  • c. Religionsgemeinschaft der Israeliten. Bekanntmachung des (Oberschulrats), die Erteilung des israelitischen Religionsunterrichts in Volksschulen, insbesondere den Lehrplan betreffend, vom 12. März 1881
  • C. Fortbildung der Volksschullehrer.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

1. Religionsunterricht. b. Protestanten. 511 
Der Religionsunterricht soll aber auch dazu mitwirken, dass die 
Kinder ihre Anliegen Gott aus dem Ilerzen vortragen lernen. Die Bib- 
lische Geschichte giebt Veranlassung, Beispiele frommer Beter ihnen vor 
Augen zu stellen; die richtige Behandlung des 6. Hauptstücks im Ka- 
tochismus lehrt sie die Beschaffenheit und die Kraft des rechten Betens 
kennen; das Vorbild des Religionslehrers, welcher vor und mit den 
Kindern und für dieselben aus dem Herzen betet, bewegt und führt sie 
zum eigenen Gebetslehen. 
Biblische Geschich te. 
Zum Unterricht in der Eiblischen Geschichte dient das nach den 
Beschlüssen der 1876er Generalsnode bearbeitete und mit Erlass vom 
7. Juli 18“ eingeführte Lehrbuch. Dieser Unterricht hat den Zweck, 
dlie Kinder mit einer Auswahl der wichtigsten hiblischen Erzählungen 
und Lehrstücke bekannt zu machen, ihnen das Unheil der Sünde, den 
Segen der Frömmigkeit und die Gnadenführungen Gottes an lebendigen 
Beispielen nachzuweisen und sie zum Verstäündnis des ewigen Heilplanes 
Cottes, wie er geschichtlich im Alten Bunde sich vorbereitet und im 
Neuen Bunde sich vollendet, zu führen. 
Der Lehrer selbst muss mit dem Inhalt des Lehrbuchs rertraut sein. 
Das Lehrziel wird je nach der Entwicklungsstufe der Kinder und nach 
dem Inhalt der zu behandelnden Geschichte erreicht durch Vorerzühlen 
und Ahfragen, durch Lesen. Erkläüren und Wiedererzühlen. Die Kinder 
Ssollen die Erzühlungen nicht auswendig lernen, sondern ihren ge- 
schichtlichen Inhalt hehalten und möglichst mit eigenen Worten wieder- 
geben: nur die spruchartigen Sätze und die wichtigsten in direkter Rede 
gLegebenen Aussprüche sollen sie sich wörtlich aneignen. Die Erklärungen 
haben sich anf den sprachlichen Sinn der Worte und Sätze, auf den ge- 
schichtlichen und religiös-sittlichen Gehalt und besonders in den obersten 
Klassen auf den inneren Zusammenhang der Erzählungen und den reich# 
geschichtlichen Fortschritt der Ereignisse zu erstrecken. Beigaben aus 
der Welt- und Kulturgeschichte, aus der Länder- und Völkerkunde sind 
nur soweit statthaft, als sie zum Verstündnis und zur Behaltbarkeit dor 
Biblischen Geschichte durchaus notwendig sind. 
Diebiblische Geographiebildet keinen besonderen 
Unterrichtsgegenstand.e. es soll aber die für jede Schule zu 
beschaffende Wandkarte vron Palüstinn, sowie die dem Lehrbuch bei- 
gegehene Karte dazu benützt werden, die Ortlichkeiten der Geschichten 
zu zeigen. In dor obersten Klasse sind die Schüler auf die Diblischen. 
Bücher, denen die Geschichten entnommen sind, hinzuweisen, damit sie 
dadurch den Hauptinhalt der Geschichtsbücher, Lehrbücher und prophe- 
tischen Bücher sich merken und zur Kenntnis der Ieiligen Schrift über- 
geleitet werden. 
Die unter den Geschichten stehenden Bibelsprüche sind mit deren 
religiösem und sittlichem Inhalt in lebendige Bezichung zu hbringen und 
auswendig zu lernen. Sie sollten dem Bewusstsein als das zusammen- 
Hassonde Ergebnis der ganzen Erzählung oder eines bestimmten Teils
	        

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