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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Koloniale Literatur (III.).
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1859. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1859. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1859. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1859. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1859. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1859. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1859. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1859. (8)
  • No. XIX. Gesetz, betreffend die Einführung des Preußischen Scheffels und des Preußischen Quarts in der Fürstl. Unterherrschaft. (19)
  • No. XX. Verordnung, betr. die Ausführung des Gesetzes von demselben Tage über die Einführung des Preußischen Scheffels und des Preußischen Quarts in der Fürstl. Unterherrschaft. (20)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1859. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1859. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1859. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1859. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1859. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1859. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1859. (15)
  • Sechzehntes Stück vom Jahr 1859. (16)
  • Siebenzehntes Stück vom Jahr 1859. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1859. (18)
  • Sachregister.

Full text

1859. 113 
pelung wegen, mit einem Zinntropfen versehen sein. Gemäße, an denen dieser Zinn · 
tropfen fehlt, braucht das Aichamt nicht anzunehmen. 
4) Die Prüfung der Hohlgemäße, sowohl für „Nah“ als für „Trocken“ geschieht 
mit Wasser, und zwar mit Brunnen, oder Regenwasser, welches letztere jedoch im 
Allgemeinen vorzuziehen ist. Das Wasser muß mäßig erwärmt sein, weil es dadurch 
dünnflüssiger wird, leichter das Metall netzt und das Anhängen von Lustblasen ver- 
mindert. 
5) In das zu prüfende Gemäß wird zuerst Wasser gegossen, welches man mit 
einem geeigneten Holzstabchen umrührt und dann wieder ausgießt, so daß nur noch die 
Wände beueßzt bleiben. Alsdaun wird das Gemaß auf einem möglichst waagerechten 
Tisch in einen flachen Blechteller gestellt. 
6) Nun gießt man Wasser in das Normal.Maß und fährt, ehe es ganz voll ist, mit 
dem vorerwähnten Holzstäbchen an der Wand des Gesäßes herum, um etwaige Luft- 
blasen zu entfernen. Das Normal-Maß wird darauf so vollständig mit Wasser gefüllt, 
dah nach dem Ausschieben der Glasplatle nirgends größere Lustblasen unter derselben 
zu sehen sind. 
7) Jett wird das Normal Mah, nach allmählig abgezogener Platte vorsichtig 
in das zu prüsende Gemäß ausgeleert, bis nichts mehr abtropft. Durch Ausschiebung 
der Glasplatte überzeugt man sich, ob das zu prüsende Gemäß mit dem Normalmaße 
gleichen Inhalt habe oder nicht. Daß bei dem Ueberfüllen etwa in den Blechteller gelau. 
senes Wasser nachgegossen werden muß, versteht sich von selbst. 
8) Bei Zweifeln über die Zurerlässigkei: der Prüsung, ist dieselbe unbedingt zu 
wiederholen, was bei nur einiger Uebung leicht und schnell geschehen bann. 
9) Unrichtig befundene Gemähe werden dem Eigenthümer ungestempelt wieder 
zurückgegeben, weun nicht bei blechernen Gemässen das Aichamt kleine Abweichungen 
durch geeignete Hammerschläge auf dem Voden sofort abändert. 
3) Bei den für den Ausschank von Vier rc. zu verwendenden Gläsern. 
S. 17. 
Es dürfen nur solche Gläser zur Aichung angenommen werden, bei denen nach 
Aufnahme des gesetzmäßigen Quantums Flüssigkeit über dem Spiegel der letzteren ein 
ehwa 1 Zoll breiter Rand — der mit einem eingeschlissenen oder eingebrannten farbigen 
Striche bezeichnet sein muß — leer bleibt. 
Bei der Normirung der Glasgemäße ist folgendes Verfahren einzuhalten: 
Jedes Glas wird mit der linken Hand über einen Blechteller gehalten; mit der
	        

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