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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1911
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
39
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 35.
Volume count:
35
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIX. Jahrganges 1911.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (454)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)

Full text

Berpackung und 
Bezeichnung der 
Beleuchtungsmittel. 
— 320 — 
88. 
(1) Beleuchtungsmittel dürfen nur in vollständig geschlossenen äußeren Umschließungen aus 
der Fabrik entfernt werden. 
(2) Soweit es nicht die Abmessungen unmöglich machen, ist auf jeder Glühlampe sowie auf 
jedem Brenner zu Nernst= und Quecksilberdampflampen der Hersteller, der Wattverbrauch oder 
die Steuerklasse, die Spannung und mit Ausnahme von Glühlampen bis 15 Watt und von 
Nernstbrennern die Kerzenstärke, auf jedem Brennstift zu Bogenlampen, der Hersteller und die 
Steuerklasse, auf der unmittelbaren Umschließung (Hülse) für Glühstrümpfe der Hersteller an- 
Buchführung. 
isr 
zugeben. Für die zur Ausfuhr bestimmten Beleuchtungsmittel kann die Direktivbehörde Aus- 
nahmen zulassen. 
(3) Den Herstellern kann gestattet werden, für die Angabe des Herstellers sowie des Watt- 
verbrauchs oder der Steuerklasse (Abs. 2) bestimmte von der Direktivbehörde genehmigte Zeichen 
zu benutzen. Die Zuteilung der Zeichen für im Ausland hergestellte Beleuchtungsmittel erfolgt 
durch das Reichsschatzamt. 
(4) Die Angaben über Spannung und Wattverbrauch müssen den Angaben über Kerzen- 
stärke entsprechen und mit den Angaben übereinstimmen, die über Spannung, Wattverbrauch und 
Kerzenstärke derselben Lampensorte in den Preisverzeichnissen, Mitteilungen oder Geschäftsbüchern 
und Geschäftspapieren des Herstellers enthalten sind. 
§ 9. 
(1) Über den Zu= und Abgang zu und von dem Ausgangslager sind für jede Art von 
Beleuchtungsmitteln besondere Bücher in je 3 Abteilungen zu führen, für welche Muster 1 bis 4 
als Vorbild dienen. 
(2) In Abteilung 1 sind sämtliche nach § 6 in das Ausgangslager aufzunehmenden Be- 
leuchtungsmittel anzuschreiben. Bei den gemäß § 13 und § 19 mit einer Anmeldung nach 
Muster 5 überwiesenen Beleuchtungsmitteln ist die Herkunft anzugeben. 
(3) In Abteilung 2 (§ 22) sind die zu versteuernden Beleuchtungsmittel nachzuweisen, sobald 
sie das Ausgangslager verlassen. 
(4) In Abteilung 3 sind alle übrigen Abgänge von den in Abteilung 1 als zugegangen 
angeschriebenen Beleuchtungsmitteln nachzuweisen, insbesondere die zur Versendung unter amt- 
licher Aufsicht entnommenen und die infolge von Bruch oder aus anderen Gründen in die Fa- 
brikationsräume zurückgehenden Mengen. 
(5) Alle Eintragungen sind nach Maßgabe der auf den Mustern gegebenen Anleitung für 
jede einzelne Menge zu machen. « 
(6) Unrichtige Eintragungen der Art oder Menge der Beleuchtungsmittel in Abteilung 2 des 
Ausgangslagerbuchs können bis zur Abgabe der Steueranmeldung von dem Buchführer selbst 
berichtigt werden. Nach der Abgabe der Steueranmeldung dürfen Unrichtigkeiten dieser Art 
von einem Oberbeamten durch Zu= oder Absetzen beseitigt werden, wenn es sich nachweisbar um 
bloße Versehen in der Anschreibung handelt. Das Gleiche gilt von unrichtigen Aufrechnungen 
dieser Abteilung. 
(7) Die Bücher sind unter der Verantwortung des Fabrikinhabers (Betriebsleiters) zu 
führen. Die mit den Eintragungen betrauten Personen sind in den Büchern anzugeben. 
(8) Die Bücher sind nach näherer Bestimmung des Aufsichtsbeamten aufzubewahren und 
diesem stets zugänglich zu halten. » 
(9) Die Bücher sind in vierteljährlichen Zeitabschnitten zu führen und fortlaufend aufzu- 
rechnen. Innerhalb des Rechnungsjahrs (1. April bis 31. März) sind die Vierteljahrs-Schluß- 
summen der einzelnen Abteilungen in die Bücher für das nächste Vierteljahr zu übertragen. Die 
Bücher für das letzte Vierteljahr sind am 31. März abzuschließen. Der sich hierbei ergebende 
Sollbestand an Beleuchtungsmitteln im Ausgangslager ist in Abteilung 1 der Bücher für das 
erste Vierteljahr des folgenden Rechnungsjahrs vorzutragen. Der Aufsichtsbeamte hat die 
Bücher für das abgelaufene Vierteljahr zu prüfen und die richtige Übertragung in den alten
	        

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