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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XL. Jahrgangs 1912.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (58)
  • Stück Nr. 60. (60)

Full text

                                               — 87 — 
zesschliehiir durch den Prüfungsbeamten desjenigen Bundesstaats geprüft wird, in welchem sie 
ihren Sitz hat. 
(2) Sind die Fahrkarten abzustempeln oder Stempelmarken zu verwenden, so geschieht die 
Prüfung bei den Fahrkartenausgabestellen, nötigenfalls auch im Anschluß an die von den Be- 
triebsüberwachungsbeamten beim Zu= und Abgang der Reisenden ausgeübte Fahrkartenkontrolle; 
an Stelle dieser Prüfung kann mit Genehmigung der Direktivbehörde eine fortlaufende Uber- 
wachung durch die Behörden treten, denen die Betriebsüberwachung obliegt. 
(3) Die Entrichtung des Frachturkundenstempels ist bei den Güterabfertigungsstellen der 
privaten Verkehrsanstalten, im Schiffsverkehr erforderlichenfalls auf dem Schiffe selbst nach- 
zuprüfen.  
  
                                             §  191. 
(1) Die prüfungspflichtigen Stellen hat die Direktivbehörde ermitteln zu lassen und dem c. Ermittelung 
Prüfungsbeamten mitzuteilen. Sie kann die Ermittelung diesem selbst auftragen. der zu prü- 
       fenden Stellen. 
(2) Uber die im Geschäftsbezirke vorhandenen Stellen, die einer regelmäßigen Prüfung Faden 
unterliegen, hat der Prüfungsbeamte ein Verzeichnis zu führen. Bei jeder Stelle ist darin vor- 
zutragen, binnen welcher Frist die Stempelprüfungen stattzufinden haben, und in einer für jedes 
Jahr anzulegenden besonderen Längsspalte fortlaufend zu vermerken, ob und wann eine Stempel- 
prüfung stattgefunden hat. Von Zu= und Abgängen im Stande der zu prüfenden Stellen ist 
in der Bemerkungsspalte der Zeitpunkt ihres Eintritts, bei weggefallenen Stellen außerdem kurz 
der Grund des Wegfalls anzugeben. In einem Anhang sind diejenigen Aktiengesellschaften des 
Bezirkes aufzuführen, welche Befreiung vom Aktienstempel genießen. 
  
                                          § 192. 
) Die der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 4 und 10 d. Fristen für 
unterliegenden Stellen sind regelmäßig mindestens einmal im Laufe von drei Jahren der Prüfung die Stember 
zu unterwerfen. Die Direktivbehörde kann die Frist auf fünf Jahre ausdehnen, wenn im Ge- . 
schäftsbetriebe der Stelle abgabepflichtige Schriftstücke oder Geschäfte nur in geringem Umfang 
oder nur solche von einfacher Natur vorkommen. 
(2) Rennwettbetriebe sind mindestens einmal jährlich, bei Rennvereinen, die nicht mehr als 
einen enntag mit Rennwettbetrieb jährlich veranstalten, mindestens einmal binnen drei Jahren 
zu prüfen. 
(3) Stellen, welche hinsichtlich der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 6 oder 7 
der Stempelprüfung durch Prüfungsbeamte unterliegen (6 188 Abs. 2, § 190), sind 
mindestens einmal jährlich, private Verkehrsanstalten, die zum Abrechnungsverfahren zugelassen 
sind, mindestens alle zwei Jahre einer Prüfung zu unterziehen. Für die Prüfung des Fracht- 
urkundenstempels im Schiffsverkehr kann die Direktivbehörde auf Antrag die Prüfungsfrist bis 
auf fünf Jahre verlängern. In diesem Falle muß sich der Antragsteller schriftlich verpflichten, 
die Frachturkunden während eines der verlängerten Prüfungsfrist entsprechenden Zeitraums auf- 
zubewahren und zur Prüfung vorzulegen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn durch die Frist- 
verlängerung das Prüfungsgeschäft ungebührlich erschwert werden würde. 
                                      § 193. 
(1) Die Prüfungsbeamten haben die prüfungspflichtigen Stellen innerhalb des dafür fest= e. Grundsät 
gesetzten Zeitraums der Prüfung zu unterziehen. Etwaige Uberschreitungen der Fristen sind im i 
Jahresberichte (§ 196 Abs. 1) kurz zu begründen. pelprufung 
(2) Dem Ermessen des Prüfungsbeamten bleibt überlassen, ob er die Prüfung vorher 
anmelden will. Dies hat insbesondere zu geschehen, wenn zu befürchten ist, daß ohne vorgängige 
Anmeldung die beabsichtigte Prüfung nicht vorgenommen werden kann. 
(3) Der Prüfungsbeamte hat sich der zu prüfenden Stelle gegenüber auf Verlangen als 
tempelprüfungsbeamter durch eine mit Amtsstempel= oder Siegelabdruck versehene Ausfertigung 
es ihm erteilten allgemeinen oder besonderen Prüfungsauftrags auszuweisen. Beamte des 
äußeren Dienstes in Dienstkleidung bedürfen des Ausweises nicht.
	        

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