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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Volume count:
40
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XL. Jahrgangs 1912.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Tabakzollordnung.
  • Stück Nr. 59. (58)
  • Stück Nr. 60. (60)

Full text

                                             — 91 — 
Abs. 5) vorher auszuschneiden und unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. Die Vernichtung ist 
in einer über den Vorgang aufzunehmenden Verhandlung von den beteiligten Beamten zu be— 
scheinigen. 
scheinig                   Zu den §§ 63, 101 des Gesetzes. 
                                          §  197. 
Die im § 101 des Gesetzes vorgeschriebene Verpflichtung, bei Uberwachung der vor- 6. Mitwirkung 
schriftsmäßigen Entrichtung der Reichsstempelabgaben mitzuwirken, trifft vor allem auch die Be- bei Beaufsichtigung der 
amten der Zoll= und Steuerverwaltung, und zwar auch insoweit, als sie nicht mit der Stempel-  
prüfung besonders beauftragt sind. entrichtung 
(2) Insbesondere haben die Abfertigungsbeamten der Zoll= und Steuerverwaltung darauf durch Zaall- 
zu achten, ob die ihnen vorgelegten Frachturkunden, soweit sie nach den bestehenden Vorschriften eamfer= 
mit Stempelzeichen bereits versehen sein müssen oder tatsächlich bereits mit solchen versehen sind, 
vorschriftsmäßig versteuert sind. 
(3 ) Zur Prüfung der Entrichtung der Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahr- 
zeuge haben sich die Zoll= und Steueraufsichtsbeamten in Kenntnis von den in ihrem Dienst- 
bezirke gehaltenen Kraftfahrzeugen und deren Eigentümern und Führern zu erhalten und sich 
darüber zu vergewissern, ob hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge der Steuerpflicht genügt ist, sowie 
ob nicht von Kraftfahrzeugen unter dem Vorgeben, daß es sich um eine steuerfreie Ingebrauch- 
nahme handele, ein die Stempelpflicht begründender Gebrauch gemacht wird. Soweit die Erfüllung 
der Steuerpflicht nicht durch Einsicht der Versteuerungsanmeldungen usw. bei den Steuerstellen 
festgestellt werden kann, sowie hinsichtlich der in ihrem Dienstbezirke verkehrenden Kraftfahrzeuge 
nicht daselbst ansässiger Besitzer haben die Aufsichtsbeamten, vor allem im Grenzbezirke, die 
Prüfung in der im § 63 des Gesetzes vorgezeichneten Weise zu bewirken. 
(4) Daneben haben die Aufsichtsbeamten, soweit es sich um andere als die im § 47 des 
Gesetzes bezeichneten Verkehrsanstalten handelt, auch auf die Befolgung der wegen Erhebung des 
Fahrkartenstempels erlassenen Vorschriften zu achten. 
                                 Zum § 102 des Gesetzes. 
                                            § 198. 
Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kaufmännischen Geschäftsformen zu 7. Zuziehum 
Zweifeln in betreff der Beurteilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die Anwendung von Sachver 
der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches anzusehen ist, ständigen. 
das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob es sich um börsen- 
mäßig gehandelte Waren handelt, so sind über die zweifelhaften Fragen geeignete Sachverständige 
zu hören. In Bezirken, für welche Handelsvorstände bestehen, haben diese der Steuerbehörde 
für die verschiedenen Geschäftszweige Sachverständige zu bezeichnen. 
  
                XI. Erhebung und Verrechnung der Abgaben. 
                                                § 199. 
(1) Jede zur Erhebung von Stempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die bei ihr 1. Einnahme 
eingezahlten oder gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes gestundeten Abgaben dieser Art ein besonderes buch. 
Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das 
anliegende Muster 31 dient dabei als Vorbild. Wenn eine Steuerstelle nicht zur Erhebung der Muster 31 
Stempelabgabe ohne Einschränkung befugt ist, braucht das Einnahmebuch den Vordruck nur Muster 31.  
dieienigen Erhebungen zu enthalten, zu welchen sie ermächtigt ist. Soweit eine Stundung der 
Abgabe nach den §§ 75, 209 erfolgt, können dem Vordruck die zum gesonderten Nachweis der 
gestundeten Beträge erforderlichen Spalten hinzugefügt werden. 
(2) Amtsstellen, welche nur mit dem Verkaufe von Stempelmarken und abgestempelten Vor- 
drucken oder mit der Abstempelung von Vertragsurkunden (§ 21 des Gesetzes) beauftragt sind, 
können die Einnahme dafür nach der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde auch in 
anderen Büchern nachweisen. Auf diese finden die im § 205 Abs. 2, 3 getroffenen Anordnungen 
keine Anwendung. 
                                                                                   15
	        

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