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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XL. Jahrgangs 1912.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (58)
  • Stück Nr. 60. (60)

Full text

                                          -----   93   ---                                                                               (2) Die Anträge auf Ausfertigung eines Stempelbogens sind nach der Reihenfolge der 
Nummern zu heften und bis zum Schlusse des Vierteljahrs bei dem Kontrollbuch aufzubewahren. 
Demnächst werden sie Beleg zum Einnahmebuche. 
                                       § 205. 
(1) Die in den §§ 198, 200 bezeichneten Bücher werden nach Ablauf jedes Vierteljahrs 
abgeschlossen und mit den dazu gehörigen Belegen an die Direktivbehörde zur Prüfung ein— 
gereicht. Auf die Erledigung der Erinnerungen sind die für die Zollverwaltung erteilten Vor- 
schriften siungemäß anzuwenden. 
(2) Die Einnahme= und Anmeldungsbücher und die dazu gehörigen Belege, soweit sie Ein- 
nahmen und Anmeldungen zu den Tarifnummern 1 bis 3 A enthalten, dürfen nicht vernichtet 
werden. Die Bücher und Belege sind geordnet derart aufzubewahren, daß sie gegen Feuers- 
gefahr, Beschädigungen usw. geschützt sind und jederzeit unverzüglich eingesehen werden können. 
Die näheren Anordnungen erläßt die Direktivbehörde. 
(3) Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Reichsstempel- 
gesetzes in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichskanzlers 
(Reichsschatzamts) von Zeit zu Zeit einige bei den Direktivbehörden bereits geprüfte Bücher mit 
den Belegen mitteilen. Ergeben sich bei deren Einsicht Bedenken, so trifft die Landesregierung 
die zur Erledigung erforderlichen Anordnungen und gibt zugleich dem Reichkanzler (Reichsschatz- 
amt) von dem Verfügten Kenntnis. 
(4) Das Merkbuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher aufzubewahren. 
                                             § 206. 
  
7. Prüfung 
und Aufbe- 
wahrung der 
Bücher. 
(1) Die Stempelmarken, die Vordrucke zu Stempelbogen und die von den Steuerstellen zu 8. Herstellund 
verkaufenden gestempelten und ungestempelten Schlußnotenvordrucke werden durch die Reichs- 
druckerei hergestellt und sind von ihr zum Herstellungspreise zu beziehen. Der Reichskanzler 
(Reichsschatzamt) stellt den Bezugspreis fest. 
(2) Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Stempelzeichen, welche ihr 
von den obersten Landesfinanzbehörden als zum unmittelbaren Bezuge berechtigt bezeichnet 
werden. Die letzteren erhalten vierteljährlich von der Reichsdruckerei eine mit den guittierten 
Lieferscheinen belegte Rechnung über die von ihnen zu erstattenden Herstellungskosten. Sie lassen 
den Betrag der Rechnung an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermitte- 
lung der Reichshauptkasse zahlen. 
 (3) Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelzeichen noch ungestempelte 
Vordrucke. 
(4) Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei bewirkten 
Abstempelung von Wertpapieren, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen sowie von Vordrucken 
werden von der Reichsdruckerei in jedem einzelnen Falle derjenigen Steuerstelle in Rechnung 
gestellt, welche die Abstempelung bestellt hat. Für die sofortige Begleichung dieser Rechnungen 
haben die Steuerstellen Sorge zu tragen. 
                                          § 207. 
(1) Die Prägestempelmaschinen sowie die von den Steuerstellen zur Ausführung der vor— 
geschriebenen Abstempelungen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der obersten Landes- 
finanzbehörden die Reichsdruckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unterscheidungs- 
zeichen eine besondere Nummer, welche nicht veröffentlicht wird. Die Unterscheidungsnummern 
werden den obersten Landesfinanzbehörden von dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitgeteilt. 
(2) Die Abstempelungen sind durch die Kassenbeamten der Steuerstelle zu beaufsichtigen. 
Die Kassenbeamten haben die Stempel, solange diese nicht benutzt werden, und das Zählwerk 
der Prägestempelmaschinen, solange es nicht zu Reinigungszwecken usw. freigegeben werden muß, min- 
destens jedoch während der Dauer der Benutzung der Maschine unter amtlichem Verschlusse zu halten. 
 (2) Die Aufsicht der Kassenbeamten (Abs. 2) hat sich auch darauf zu erstrecken, daß der 
Prägestempel vor Beginn der Abstempelung auf den richtigen Tag (zu vergleichen § 10 Abs. 3) 
15* 
der Stempel- 
zeichen. 
9. Lieferung 
amtlicher 
Stempel.
	        

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