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Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
landschaftsordnung_wahlgesetz_braunschweig_1832
Title:
Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1832
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Title page
  • Prepage
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Grundsätze.
  • Zweiter Abschnitt. - Von der Wahl der Abgeordneten der drei Standesklassen.
  • I. Von der Wahl der Wahlmänner der Städte und Landgemeinden.
  • §. 35. - 1. Wahlkreise in den größeren Städten.
  • §. 36. - 2. Listen der Stimmberechtigten und als Wahlmänner Wählbaren. - a. Deren Aufteilung.
  • §. 41. - 3. Leitende Behörden.
  • §. 42. - 4. Gehülfen der Beamten.
  • §. 43. - 5. Protocollirung des Geschäftes.
  • §. 44. - 6. Wahltag.
  • §. 45. - 7. Wahlhandlung. - a. Einleitung des Geschäfts.
  • §. 50. - 8. Anzeige der Wahl bei der betreffenden Behörde.
  • §. 51. - 9. Erlöschen des Wahlrechts der Männer.
  • II. Wahl der Abgeordneten der drei Standes-Classen.
  • Dritter Abschnitt. - Von der Wahl der frei gewählten Abgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. - Von den Kosten der Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Blank page

Full text

59 
g. 33. 
12. Entscheidungen in Wahlsachen. 
a. Bei den Wahlen der Wahlmaͤnner, und uͤber die Rechte der Waͤhlenden. 
Ueber Streitigkeiten, Beschwerden und Reclamationen, welche die 
Rechte der Stimmberechtigten und Wahlmänner, die Gültigkeit der 
Wahlen der Letzteren, so wie das dabei beobachtete Verfahren betreffen, 
entscheidet bei der Ritterschaft und dem gemeinschaftlichen Wahl-Colle- 
gium der drei Standes-Classen der ständische Ausschuß in erster und letz- 
ter Instanz, 
in den Städten der Magistrat, 
bei den Fleckenbewohnern, Freisassen und Bauern das Amt. 
Gegen die Entscheidungen dieser Behörden sindet, binnen drei Ta- 
gen vom Tage der Zustellung, ein Recurs an die dieser zunächst vorge- 
setzte administrative Behörde Statt, welche in letzter Instanz entscheidet. 
S. 34. 
b. Bei der Wahl der Abgeordneten. 
Entstehen Zweifel, Beschwerden und Reclamationen über die Wahl 
eines Abgeordneten, mögen sie nun die Zulässigkeit desselben, die Gültig- 
keit der Wahl oder das dabei beobachtete Verfahren betreffen, jedoch mit 
Ausschluß der im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Beschwerden, 
so entscheidet darüber die Stände-Versammlung in erster und letzter In- 
stanz. 
Solche Reclamationen und Beschwerden bei der Ständeversamm- 
lung schriftlich anzubringen, ist jedem stimmberechtigten Landeseinwohner 
gestattet, dieselboen müssen indeß bei dem Ausschusse drei Tage vor der 
Versammlung der Stände eingereicht werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Wahl der Abgeordneten der drei Standes- 
* Classen. 
1. Von der Wahl der Wahlmänner der Städte und 
Landgemeinden. 
1. Wahlkreise in den größeren Städten. 
Jede Stadt und jeder ländliche Wahlkreis wählt die Wahlmänner 
abgesondert für sich. 
In den größeren Städten sind nach Ermessen des Magistra- 
tes mehrere Wahlkreise zu bilden, behuf der Ernennung der Wahl- 
männer, und der Magistrat ernennt für jeden dieser Kreise ei- 
nen Wahlvorsteher aus seiner Mitte. Diese Kreise sind dergestalt zu 
bilden, daß keiner unter 8, und keiner über 15 Wahlmänner zu er- 
nennen hat, und zwar soll die Zahl der von jedem einzelnen Wahl-
	        

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