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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Anweisung zur Ausführung der Nachschau der Branntweinmeßuhren durch Sachverständige.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XL. Jahrgangs 1912.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Maß- und Gewichtswesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ergänzung des Gesamtverzeichnisses der für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen.
  • Anweisung zur Ausführung der Nachschau der Branntweinmeßuhren durch Sachverständige.
  • 4. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (58)
  • Stück Nr. 60. (60)

Full text

                                                 — 244 — 
6. Der aus dem Alkoholmesser tretende Branntwein wird entweder unmittelbar in das Gefäß 
geleitet oder, falls dies (z. B. weil der Unterbau der Meßuhr zu niedrig ist) nicht angeht, oder falls 
besondere Gründe vorliegen, in Kannen, Eimern oder dergleichen aufgefangen und in das Gefäß 
übergegossen. — .- 
Der bei den ersten beiden Kippungen austretende Branntwein ist stets in einem Eimer aufzu- 
fangen und nach dem Feststellen seiner Stärke in das Gefäß zu gießen. 
7. Während des Probebrennens wird bei jeder Kippung die Zeit, die Einstellung des Zeigers 
und der Stand des Alkoholzählwerkes vermerkt. Aus der Einstellung des Zeigers ist der Sollfort- 
schritt des Alkoholzählwerkes zu berechnen und mit dem tatsächlichen Fortschritt zu vergleichen. 
8. Bei jeder Kippung wird ferner die Angabe des Alkoholometers und des Thermometers in 
der Vorlage, sowie der Wärmegrad des zur Trommel fließenden Branntweins bestimmt. Erforder- 
lichenfalls ist bei jeder Kippung die Stärke des ausfließenden Branntweins festzustellen und die daraus 
berechnete Alkoholmenge mit der vom Alkoholzählwerk angezeigten Menge zu vergleichen. 
9. Nach beendigtem Abtrieb wird der Stand der Zählwerke abgelesen, die Einstellung des 
Zeigers nochmals geprüft und, wenn nötig, berichtigt. - 
10. Hierauf wird das gefüllte Gefäß verwogen und nach gründlichem Durchrühren des in 
ihm enthaltenen Branntweins die Stärke an zwei Proben mit dem Alkoholometer bestimmt. 
Die eine der Proben ist aus der untersten, die andere aus der obersten Schicht zu entnehmen. 
Weichen die wahren Stärken um mehr als O/10 voneinander ab, so ist nach erneutem gründlichen 
Durchrühren des Branntweins dieses Verfahren zu wiederholen, bis befriedigende Ergebnisse erzielt 
sind. Das Mittel der berichtigten Angaben des Alkoholometers ist als wahre Stärke des Branntweins 
zu betrachten und mit dem ermittelten Reingewichte des Branntweins der Berechnung der Branntwein- 
und Alkoholmenge zugrunde zu legen. 
11. Die Angaben der Meßuhr werden mit der tatsächlich vorgefundenen Litermenge Brannt- 
wein und Alkohol verglichen. Ergibt sich hierbei im Alkohol eine Abweichung von mehr als 1 vom 
Hundert, ohne daß sie durch Verluste an Branntwein, durch den Wärmegrad des Abtriebs oder durch 
andere Einflüsse erklärt werden kann, so ist das Probebrennen zu wiederholen. Dabei ist bei jeder 
Kippung die Stärke des austretenden Branntweins zu bestimmen und die hieraus für die betreffende 
kemmer berechnete Litermenge Alkohol mit der entsprechenden Angabe des Alkoholzählwerkes zu 
vergleichen. · 
12. Die Zählwerke sind auf den Stand nach dem Probebrennen einzustellen. Die Meßuhr 
ist zu verschließen. · - 
                          II. Die Nachschau der Probenehmer. 
1 · a) Die Untersuchung der Probenehmer. 
1. Der Stand des Zählwerkes wird abgelesen. 
2. Der Zinksturz und die gußeiserne Kappe werden abgenommen und gesäubert. Rostansätze 
im Innern der Kappe werden beseitigt. 
3. Die im Probensammler vorhandenen Proben werden nach Besichtigung des Maximum- 
thermometers in ein reines, trockenes Gefäß entleert und nach Feststellung ihrer Menge und Stärke 
an einem sicheren Orte aufbewahrt. Erweckt Größe oder Stärke der Proben Bedenken, so sind die 
bei den einzelnen Kippungen austretenden Proben (in der unter b. 3 angegebenen Weise) zu vermessen. 
Wird hierdurch das Bedenken bestätigt, so ist, ohne daß sonst Anderungen an dem Probenehmer, ins- 
besondere an der Trommel vorgenommen werden dürfen, ein Probebrennen (nach der unter c ge- 
gebenen Anweisung) anzustellen. ·- 
        4. Die Sicherungseinrichtungen (Uberlaufkästchen, Uberlaufdose, Auffangekasten) werden be- 
sichtigt. Findet sich Flüssigkeit in ihnen vor, so ist, wenn angängig, deren Beschaffenheit und Stärke 
festzustellen und die Ursache der Befüllung zu ermittell. « — 
»                       b) Das Reinigen der Probenehmer. 
1. Das Zählwerk wird abgenommen, im Innern besichtigt und auf seinen zwangfreien Gang 
untersucht. Zeigen sich Beschädigungen, Rostansätze oder Verschmutzungen im Innern oder Hemmungen
	        

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