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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Allgemeine Verwaltungssachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführung der Verordnung vom 8. September 1910, betr. die die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

□ 
*ß¾ 
“*nin 
—G 
– 
Von der Verpflichtung zur zweimal wöchentlichen Meldung ihrer Überschüsse gind 
Nr. 75. 1916. 425 
. Großherzogtum Oldenburg, 
u Provinz Schleswig-Holstein, 
Staat Hamburg, 
Staat Bremen, 
Staat Lübeck, 
Regierungsbezirk Stade. 
Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise haben 
den nach Ziffer 1 zu errichtenden Zentralauskunftsstellen zweimal wöchent- 
lich die Zahl der Arbeitsuchenden und offenen Stellen nach genauen Berufs- 
bezeichnungen aufzugeben, die sie bis zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht erledigen 
konnten und voraussichtlich binnen weiteren zwei Tagen nicht erledigen können. 
Ferner haben die vorerwähnten Nachweise monatlich einmal das Ergebnis 
ihrer Vermittlungstätigkeit den Zentralauskunftsstellen nach den vom Kaiser- 
lichen Statistischen Amt in Berlin herausgegebenen Vordrucken miztuteilen. 
Diese Nachweise sind außerdem verpflichtet, auf Ansuchen der Zentral- 
auskunftsstelle weitere Aufschlüsse zu erteilen, um einen genaueren Über- 
blick über die Lage des Arbeitsmarktes zu erhalten. 
- 
die Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische und Bu- 
reauangestellte befreit. 
Die gewerbsmäßigen Stellenvermittler haben monatlich 
zweimal den Zentralauskunftsstellen die Zahl der Arbeitsgesuche, offenen 
Stellen und Vermittlungen, soweit sie sich auf männliche Personen beziehen, sowie 
die Höhe der Überschüsse am Berichtstage nach genauen Berufsbezeichnungen zu 
melden. 
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2—4 werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis 
1500 Mark bestraft. 
. Die Zentralauskunftsstellen haben die eingehenden Meldungen für 
ihren Wirkungsbereich Hach Berufen geordnetdemstellvertretenden 
Generalkommando des IX. Armeekorps mitzuteilen. Als Ein- 
lieferungstermine werden bestimmt für die zweimal wöchentlichen Mel- 
dungen der Überschüsse an Arbeitsuchenden und offenen Stellen der Montag und 
Donnerstag jeder Woche, für die monatliche Berichterstattung über die Ver- 
mittlungstätigkeit der 10. jedes Monats und für die Angaben der gewerbs- 
mäßigen Stellenvermittler der 4. und 18. jedes Monats. 
Die Zentralauskunftsstellen haben ferner dem stellvertretenden General- 
kommando am 10. jedes Monats einen Textbericht über die Arbeits- 
marktlage in ihrem Bezirk für den verflossenen Monat zu erstatten. 
. Jedem Gesuche um Zurückstellung oder Entlassung vom 
Heeresdienst für kriegs-, garnison= und arbeitsverwendungsfähige Ange- 
stellte und Arbeiter (einschließlich Meister und Lehrlinge), welchem nicht lediglich 
ein häusliches oder sonstiges privates Interesse zugrunde liegt, ist vom Antrag- 
steller eine Bescheinigung der Zentralauskunftsstelle darüber
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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