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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1912
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Bandzählung:
40
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 6.
Bandzählung:
6
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichnis zu dem siebenundzwanzigsten Bande der Gesetzsammlung.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Stück No. 747. (747)
  • Stück No. 748. (748)
  • Stück No. 749. (749)
  • Ministerial-Verordnung, die Instruktion für die bei Grundstückszusammenlegungen als Sachgeometer zuzuziehenden Feldmesser betreffend. (1)
  • Stück No. 750. (750)
  • Stück No. 751. (751)
  • Stück No. 752. (752)
  • Stück No. 753. (753)
  • Stück No. 754. (754)
  • Stück No. 755. (755)
  • Stück No. 756. (756)
  • Stück No. 757. (757)
  • Stück No. 758. (758)
  • Stück No. 759. (759)
  • Stück No. 760. (760)
  • Stück No. 761. (761)
  • Stück No. 762. (762)
  • Stück No. 763. (763)
  • Stück No. 764. (764)
  • Stück No. 765. (765)
  • Stück No. 766. (766)
  • Stück No. 767. (767)
  • Stück No. 768. (768)
  • Stück No. 769. (769)
  • Stück No. 770. (770)
  • Stück No. 771. (771)
  • Stück No. 772. (772)
  • Stück No. 773. (773)
  • Stück No. 774. (774)
  • Stück No. 775. (775)
  • Stück No. 776. (776)
  • Stück No. 777. (777)
  • Stück No. 778. (778)
  • Stück No. 779. (779)
  • Stück No. 780. (780)
  • Stück No. 781. (781)
  • Stück No. 782. (782)
  • Stück No. 783. (783)
  • Stück No. 784. (784)
  • Stück No. 785. (785)
  • Stück No. 786. (786)
  • Stück No. 787. (787)
  • Stück No. 788. (788)
  • Stück No. 789. (789)
  • Stück No. 790. (790)
  • Stück No. 791. (791)

Volltext

4 
80. 
für die Richtigkeit der von ihm oder seinen Gehilfen bewirkten geo- 
metrischen Aufnahmen, Berechnungen und Niederschreibungen ist der Feldmesser 
sowohl den ihm vorgesetzten Behörden (Spezialkommissar und Generalkommission), 
als auch den Beteiligten unbedingt verantwortlich. 
8 10. 
In disziplinärer Beziehung steht der Feldmesser zunächst unter der Auf- 
sicht des Spczialkommissars. 
Derselbe ist befugt, an den instruktionswidrig handelnden oder pflicht- 
säumigen Feldmesser Erinnerungen und anmahnende Vorhaltungen zu richten. 
In schwereren Fällen wird die Disziplinargewalt auf erstattete Anzeige 
oder auch von Amts wegen von der Generalkommission als der vorgesetzten Dis- 
ziplinardienstbehörde ausgeübt. 
Die Generalkommission ist diesfalls befugt, wider den Feldmesser nicht 
bloß förmliche Strafverweise auszusprechen, sondern auch nach Befinden denselben 
durch Geldstrafen bis zur Höhe von 100 Mark zur pünktlichen Erfüllung seiner 
Obliegenheiten anzuhalten. 
Bleibt der Feldmesser vorgängiger Erinnerung ungeachtet mit Arbeiten 
säumig oder läßt sich derselbe ein parteiisches, ungetreues oder sonst seine Stellung 
kompromittierendes Benehmen zu schulden kommen, so kann die Generalkommission 
selbst die sofortige Entlassung des Feldmessers verfügen. 
Wegen der Verglltung der bis zur Entlassung gelieferten Arbeiten greift 
alsdann die Bestimmung im Schlußsatz des § 5 Platz. 
§ 11. 
Gegen Verfügungen, welche der Spczialkommissar innerhalb seiner Zu- 
ständigkeit in betreff des Feldmessers erläßt, ist demselben nur der einmalige 
Rekurs an die Generalkommission, gegen Verfügungen, welche die Generalkom= 
mission in erster Instanz trifft, nur der einmalige Rekurs an das Fürstliche 
Ministerium binnen zehntägiger Notfrist gestattet. 
Weitere Rechtsmittel finden überall nicht statt.
	        

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