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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

Volltext: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1912
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Bandzählung:
40
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 35.
Bandzählung:
35
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

Volltext

380 
Die von den Echebestellen zur Staatshauptkasse zu machenden Steuerlieferungen find 
nicht nur nach den verschiedenen Titeln, sondern auch nach den Etatsjahren, für welche die 
betreffenden Steuern erhoben worden sind, genau zu unterscheiden. 
Für die Art der Verrechnung dleser Steuern werden durch die K. Oberrechnungskam- 
mer besondere Vorschriften ertheilt werden. 
5 . 25 
Erhebestellen. 
Für die Steuererhebung werden folgende Organe bestimmt: 
1) Die Erhebung der Steuer von Kapital- und Renten-Einkommen von den einzelnen 
Pflichtigen geschieht durchaus durch die Gemelndepfleger (Ortssteuer-Einbringer), welche ihrer- 
seits die eingezogenen Steuerbeträge an die Kameralämter abzuliefern haben, was längstens 
vier Wochen nach dem Verfalltermin (Gesetz Art. 9) geschehen muß, damit für die Einsen- 
dung an die Staatskasse die in §. 24 festgesetzte Frist eingehalten werden kann. 
Auf den Grund des — für den Steuereinzug erforderlichen Einzugsregisters, welches 
von den Oberämtern den Kameralämtern mitzuthellen ist, haben diese Behufs des Einzelnein- 
zugs den betreffenden Ortssteuer-Einbringern ungesäumt die geeigneten Weisungen zu ertheilen. 
2) Die Erhebung der Steuer von Dienst= und Berufs-Einkommen geschieht bei solchen 
Fatenten, welche ihr Einkommen von Privaten, Gemeinden, Stiftungen oder aus einer aus- 
ländischen Staatskasse beziehen, gleichfalls durch die Ortssteuer-Einbringer auf die in Ziff. 1 
bemerkte Weise. Bei denjenigen Steuerpflichtigen dagegen, welche ihr Einkommen ganz 
oder zum größeren Theil aus einer inländischen königlichen Kasse beziehen, wird die Berufs- 
und Diensteinkommenssteuer bei dieser Kasse mittelst Abzugs an der betreffenden Forderung 
erhoben und zwar auch in Beziehung auf denjenigen Theil des Gesammt-Einkommens, wel- 
cher nicht aus der fraglichen Kasse fließt. 
g. 26. 
Nähere Vorschriften für die Steuererhebung durch Abzug an Besoldungen, Pensionen 2c. 
Die Oberämter werden beauftragt, die Verzeichnisse derjenigen Steuerpflichtigen, welche 
ihre Gehalte, Penstonen 2c. unmittelbar aus der Staatshauptkasse oder aus der Oberkriegs- 
kasse, Oberhofkasse, Eisenbahnkasse, Postkasse beziehen, je dem betreffenden Kassenamte un- 
mittelbar zum Zweck der Steuererhebung mitzutheilen; in Ansehung aller übrigen Steuer- 
paflichtigen dagegen find die Einzugsregister dem Kameralamt, in dessen Bezirk der Pflichtige
	        

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