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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XL. Jahrgangs 1912.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (58)
  • Stück Nr. 60. (60)

Full text

                                                     —   55—                                                                betrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen Bücher und Listen der Steuerstelle zur 
Einsicht vorzulegen. . 
(3) Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse einer Prüfung 
zu unterziehen. .
 
                                              §   68. 
  Wird Befreiung von der Abgabe beansprucht , soist mit der Anmeldung der Nachweis    4.  Abgaben- 
zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildtätigen Zwecken verwendet befreinng. 
werden wird. Uber die Anwendbarkeit der Befreiung und insbesondere über die Frage, ob ein 
ausschließlich mildtätiger Zweck vorliegt, entscheidet die Direktivbehörde. Sie ist auch ermächtigt, 
die Abgabe in solchen Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen die Befreiung nicht 
rechtzeitig mit der Anmeldung in Anspruch genommen ist. 
                                         § 69. 
Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen 5. Mitteilur 
Lotrerie oder Ausspielung erteilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für der vobrigkei 
die Lose zuständigen Steuerstelle unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Erlichen. 
Ramens und der Wohnung des Unternehmers und des Zeitpunkts, an welchem dem letzteren die 
obrigkeitliche Erlaubnis behändigt worden ist, schriftlich Mitteilung zu machen. 
(2) Auf Grund dieser Mitteilung hat die Steuerstelle sogleich nach Ablauf der im § 64 
für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der Abgabe sowie 
nach Umständen wegen der Verhinderung des Losabsatzes und Einleitung des Strafverfahrens 
das Erforderliche zu veranlassen. 
                                       § 70. 
(1) Nachdem der Abgabebetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder gestundet,                               6. Absstemp, 
oder nachdem die Stempelfreiheit der Lose von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist, vlung. 
werden die Lose durch die zuständige Steuerstelle mittels Stempelaufdrucks abgestempelt. Der 
Stempel ist von runder Form. Er führt den Reichsadler und enthält über diesem die Aufschrift 
VERSTEUERT“ ober „STENMPELFREI ", darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempelungs- 
stelle. Die Lose oder Spielausweise sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, 
daß sie sich zur Abstempelung eignen. 
(2) Die Bestimmung des § 34 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Losen durch zuverlässige 
Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Losen befassen, entsprechend anzuwenden. 
(3) Ungestempelte Lose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von nicht 
mehr als 100 Mark — nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der obersten Landes- 
finanzbehörde kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Warenverlosungen 
von der Abstempelung der Lose abgesehen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den 
Preis der Lose die Abstempelung unverhältnismäßige Mühewaltung verursachen würde. 
(1) Die abgestempelten Lose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Ausfertigung 
der Anmeldung zurückgegeben. Diese wird nebst ihren Anlagen (§ 64) Beleg zum Anmeldungs- 
buche. Die andere wird mit einer Bescheinigung über Entrichtung und Buchung der Abgabe 
oder über die Steuerfreiheit versehen und als Ausweis mit den abgestempelten Losen zurück- 
gegeben. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung zum Beginne des 
Losabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Lose ausgehändigt werden. 
                                          § 71. 
(1) Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, welche 7. Aus- 
bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffentlichen Aus- spieungent 
ielungen ausgegeben werden, sofern der Gesamtpreis der Spielausweise jeder einzelnen der Iahemer · 
hintereinanderfolgenden Ausspielungen mehr als 100 Mark beträgt. 
die (2) In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Stempelabgabe sind 
die versteuerten Spielausweise nach Reihenbezeichnung und Nummern anzugeben. Wird die Ab-
	        

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