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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Allgemeine Verwaltungssachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verbot der ferneren Verbreitung der in Paris erscheinenden Druckschrift „Le Frou-Frou“.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Verbrechen 809 
keinen oder einen geringeren Einfuhrzoll als! waren, Vieh, Fleisch, Fleischwaren und Fett; 
3 .& für 100 kg tragen; nur für Mehl und andere ausgenommen ist nur das zur Bierbercitung be- 
Mühlenfabrikate, Backwaren, Fleisch, Fleisch= stimmte Malz. Infolge dieser Vorschrift mußten 
waren, Fett, Bier und Branntwein ist diese also auch alle bercits seit der Zeit vor Erlaß des 
Beschränkung kommunaler Verbrauchsteuern nach KA. bestehenden Verbrauchsteuern von diesen 
dem G. vom 27. Mai 1885 (RGBl. 109) beseitigt Gegenständen, insbesondere auch die Schlacht- 
(vgl. jedoch wegen dieser Gegenstände das Vor= steuer, ausgehoben werden. Der Einfluß 
stehende und das Folgende). Hinsichtlich der in= dieser letztern Vorschrift war in Preußen ein 
ländischen Gegenstände werden den kommu- 
nalen Verbrauchsteuern vom Zollvereinigungs- 
vertrage bzw. von der spätern Verbrauchsteuer- 
gesetzggebung Schranken sowohl hinsichtlich der 
Gegenstände als auch der Höhe der Verbrauch- 
nicht so intensiver wie in andern Bundes- 
staaten, da in sämtlichen Städten der Monarchiec, 
mit Ausschluß Berlins, 1905 nur 5,6 Mill. Mark 
an andern Verbrauchsteuern als Biersteuer er- 
hoben wurden; empfindlich getroffen sind die 
struern gesetzt. A. Die Verbrauchsteuern sind nur wenigen Städte, die die Schlachtsteuer bei- 
zulässig auf Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein), behalten hatten, und die Gemeinden in den vor- 
die Gegenstände der Mahl= und Schlachtsteuer, mals nass., kurhess. und einzelnen hann. Bundes- 
Brennmaterialien, Marktviktualien und Furage teilen, wo eine ausgedehnte Verbrauchsbesteue- 
als auf die allgemein zur örtlichen Konsumtion rung bestand. Der beabsichtigte Erfolg des § 13 
bestimmten Gegenstände. Verbrauchsteuern von a. a. O., eine Verbilligung insbesondere des 
Wein sind dagegen nur in den eigentlichen Wein= Fleisches ist ofsenbar, wie dies von den 
ländern zulässig, d. h. innerhalb Preußens nur verbündeten Regierungen vorausgesagt war, 
in den vormals nass., großh. hess. und bayr. Ge= nicht eingetreten. Wildbret und Geflügel sollen 
bietsteilen. Branntwein darf nur von den Ge= nach der sich auf die Absicht des § 13 a. a. O. 
meinden besteuert werden, die eine Abgabe stützenden Ansicht der preuß. Regierung nicht 
von demselben seit einer vor dem Zollvereini= unter das Verbot des § 13 fallen (vgl. jedoch 
gungsvertrage liegenden Zeit bis zur Gegen= O#. 39, 99). Vgl. auch neben den im Text 
wart ununterbrochen erhoben haben. B. Die angeführten die Artikel Schlachtsteuer; 
Höhe der kommunalen Verbrauchsteuern soll Gassteuer. 
beim Branntwein mit der Staats(Reichs)stcuer Berbrechen im weiteren Sinne ist iede rechts- 
zusammen 30 K für die Ohm, beim Bier und widrige, schuldhafte, strafbare Handlung. Es 
Wein 20 % des in dem Vertrage vereinbarten muß also eine Handlung sein. Bloße Gedanken 
Maximalsatzes der Staats(Reichs)steuer nicht über= und Wünsche sind keine V., aber als Handlung 
  
steigen. Nach der Höhe der staatlichen Brannt= (Tun) gilt auch ein Unterlassen, wenn eine 
weinsteuer 1867 ergab sich damals ein Maximal- 3 Rechtspflicht zum Tun vorhanden war. Die 
satz der kommunalen von 8,73 & für 11, wäh= Handlung muß ferner rechtswidrig sein. Aus 
rend jetzt der Höchstsatz von 30.X pro Ohm besonderen Gründen, z. B. Notwehr und Not- 
(— 137,4 1) allein durch die Reichssteuer erreicht stand (s. diese Art.), fällt jedoch ausnahmsweise 
ist, so daß schon deshalb jede Neueinführung oder die Rechtswidrigkeit und mit ihr das V. fort. 
Erhöhung kommunaler Branntweinsteuern ausge-- Das V. ist weiter eine schuldhafte Handlung, 
schlossen ist. Beim Bier betrug bieher der Höchst= was die Zurechnungsfähigkeit (s. d.) des Täters 
satz für das in die Gemeinde eingeführte Bier und die Zurechenbarkeit des Erfolges voraus- 
65 à& für 1 hl, für das in der Gemeinde ge= setzt. Der Erfolg ist zurechenbar, wenn der Täter 
braute 50 % der Brausteuer nach dem Reichs= ihn vorausgeschen hat (Vorsatz, dolus) oder ihn 
gesetz vom 31. Mai 1872 und beträgt er nach hätte vorausschen können (Fahrlässigkeit). Das 
dem Brausteuergesetz vom 15. Juli 1909 (RGl. letzte Merkmal ist, daß die Handlung unter 
773) § 58 ohne Unterschied zwischen einheimi= Strafe gestellt ist. Hierdurch unterscheidet sich 
schem und eingeführtem Bier 65 J— für 1 hl,|das V. von der bloß privatrechtlich unerlaubten 
für Bier mit höchstens 1¾ v. H. Alkoholgehalt Handlung. Die Abgrenzung dieser von jenem 
aber 30 8; bestehende höhere Abgaben dürfen ist keine begriffliche, sondern eine rein positiv 
bis zum 1. Okt. 1915 forterhoben werden (s. rechtliche; diejenigen Arten des Unrechts, die 
Brausteuer und Bier II). Beim Wein dem Gesetzgeber am gefährlichsten erscheinen, 
ist der Höchstbetrag, wenn die Steuer ohne erklärt er durch Strafandrohungen zu V., die 
Rücksicht auf den Wert erhoben wird, 1,21, wenn übrigen überläßt er der privatrechtlichen Geltend- 
sie nach diesem abgestuft ist, 2,18 K für 1 hl; machung. Vielfach macht er die Verfolgung 
wo höhere Sätze der Weinsteuer vor Abschluß und Bestrafung der ersteren noch von besonderen 
des Vertrages bestanden und seitdem ununter- weiteren Voraussetzungen abhängig, so nament- 
brochen fortbestanden haben, behält es bei lich von einem Antrage des Verletzten (s. An- 
diesem sein Bewenden. Hinsichtlich der übrigen trag bei strafbaren Handlungen). 
Verbrauchsgegenstände bestimmt der Vertrag Das V. ist ein vollendetes, wenn der vom Gesetz 
Maximalsteuersätze nicht. Wohl aber schreibt er erforderte Erfolg eingetreten ist, oder ein ver- 
für alle Verbrauchsteuern ausnahmslos die suchtes, wenn die auf diesen Erfolg gerichtete 
gleichmäßige Behandlung aller inländischen Er= Handlung zu ihm nicht geführt hat. Im engeren 
zeugnisse ohne Rücksicht auf den Herkunftsort Sinne ist V. nur die schwerste Gruppe der V. 
vor. Der gegen den Widerspruch der verbünde= überhaupt im Gegensatze zu den Vergehen und 
ten Regierungen beschlossene § 13des Zoll- den Übertretungen (s. diese beiden Artikel). 
tarifgesetzes vom 25. Dez. 1902 Nach der Reichs-Kriminalstatistik, Jahrg. 1907, 
verbictet vom 1. April 1910 ab die Erhebung hat die Kriminalität, der Umfang, in welchem V. 
aller Kommunalabgaben auf Getreide, Hülsen= begangen worden sind, im Deutschen. Reiche im 
früchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, Back= allgemeinen zwar zugenommen, die jährliche 
  
 
	        

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