Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Briefe und Akten zur Geschichte des Dreissigjährigen Krieges. Neunter Band. (9)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Briefe und Akten zur Geschichte des Dreissigjährigen Krieges. Neunter Band. (9)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Muster 7. Ausfertigungsbuch über erteilte Bescheinigunge, betreffend die Ungültigmachung des Reichsstempels auf ausländischen Wertpapieren.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Briefe und Akten zur Geschichte des Dreissigjährigen Krieges.
  • Briefe und Akten zur Geschichte des Dreissigjährigen Krieges. Neunter Band. (9)

Full text

Juni 6, 
530 1611 226. 
E. L. nicht beschrieben worden wären, wenn Sie sich nicht dem Kaiser 
bequemt hätten; die Geistlichen würden also Gelegenheit erlangen, 
das durchzusetzen, was ihnen sonst zu erreichen schwer oder unmöglich 
wäre. Wir geben daher E.L. zu bedenken, ob es nicht besser und dem 
gemeinen Wesen zuträglicher wäre, diese Zusammenkunft der Kurfürsten 
ganz zu hindern oder wenigstens hinauszuschieben,! ehe man durch 
die Umgehung benachteiligt .würde, oder, wenn dies nicht zu erreichen 
ist, ob Sie nicht bei Kursachsen vorbauen wollten,? damit durch Zo- 
stimmung aller Kurfürsten unsere Beschreibung erreicht werde ; denn wir 
hören, dass, wenn Kursachsen darein willigt, auch die geistlichen Kurfürsten 
kein Bedenken dagegen haben werden. Vielleicht könnten E. L. in ein solches 
Schreiben an Sachsen auch einfliessen lassen, dass es sonst auch Ihnen 
beschwerlich fallen würde, an einem solchen Kurfürstentag teilzunehmen; 
vielleicht wäre das auch noch Kurmainz anzudeuten. Kann aber der 
Tag nicht gehindert oder unsere Beschreibung nicht durchgesetzt werden, 
so werden wir ihn gleichwol beschicken und unsere Notdurft vorbringen 
lassen, denn wir hören, dass auch Neuburg diesen Tag besuchen oder durch 
einen seiner Söhne beschicken lassen will; unsere Gesandten haben zudem 
von Kurmainz vernommen, dass ihm eine Beschickung des Tages durch 
uns nicht zuwider wäre. Für diesen Fall einer blossen Beschickung bitten 
wir E. L., dass weder Sie in Person noch Dero Räte die Beratungen 
besuchen, bevor nicht auch die unsrigen zugelassen werden, besonders 
aber, dass Sie verhindern helfen, dass Neuburg im Administrations- 
streit einen Vorteil erlange, der unserm Kurhaus verfänglich wäre. 
Ueberhaupt halten wir dafür, dass dieser Tag besser durch die Räte als 
durch die Herrn besucht werde. Datum Heidelberg den 27. maii 1611. 
i Der bairische Geheimsekretär Leuker, der den Faszikel, der aus der 
Kriegebeute des weisssen Bergs stammt, für eine Veröffentlichung bearbeitete, 
macht dazu die Bemerkung: „Allenthalben hindert Pfalz das gemeine anligen 
des reiche, damit man Jie pfälzischen privatdisegni durchtruken mög.“ 
%2 Kurbrandenburg hatte schon am 8./18. Mai wegen des pfälzischen 
Administrationsstreite sowol an Kurmainz wie an ursachsen 
geschrieben und zu erwägen gegeben, dass dieser Streit nur vor den Kur 
fürsten selbst, nicht vor dereu Räten erörtert werden könnte; daher könnten 
diese, deren Vorausschickung beantragt war, allein doch nichts Erspriessliches 
leisten, da vor Einnahme des Pfalzgrafen Johann in das Kolleg dasselbe 
unergänzt wäre und gemeine Sachen nicht vornehmen dürfte. Bitte um 
Gutachten (Wmz., Reıchstagsakten, Bd. 104, no. 89; Or. und Dr, 
1. 7387, I. Buch Kurfürstentags, f. 34; Or.). Kuraachsen erwiderte aber 
darauf am a dass er zur Abhilfe des Streits kein besseres Mittel als 
. u 
eben die Tagung der Kurfürsten sehe, vor die allein und nicht wie bisher 
vor die Unionstage) die Sache gehöre, die ja die Hoheit der weltlichen 
Kurfursten betreffe; trotzdem werde er seine Räte vorausschicken, um wegea 
dieses und wegen anderer Punkte Vorbereitungen treffen zu lassen, damit man 
dann desto leichter zum Schluss käme; durch ein Privatgutachten wolle er 
nicht dem einen oder audern Teil praejudizieren (Dre., a.a.O., f. 35; Kpt.). — 
Ebenso spröde lautete Kursachsens Bescheid auf Collis Anbringen wegen 
des Audminıstrationsstreites (vgl. no. 208): der Punkt müsse zu Mühlhausen 
gemeinsam vorgenommen werden (Colli an den Administrator der Kurpfals 
am 11./21. Juni, Mb., 101/4; — Or. eigh.).
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handbuch der Deutschen Verfassungen.
4 / 88
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.