Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1914
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
42
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Statistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bestimmungen über die Wehrbeitragsstatistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Muster 2. Übersicht über den Wehrbeitrag der natürlichen Personen vom Vermögen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVI. Jahrganges 1908.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31.)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Maß- und Gewichtswesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • 4. Polizeiwesen.
  • Beilage zu Nr. 32 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. Marine und Schiffahrt.
  • Bestimmungen, betreffend die Statistik des Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Binnenwasserstraßen.
  • Anlage A. Muster 1. Zählkarte für im Binnenverkehr angekommene (über die Zollgrenze ausgegangene) Fahrzeuge.
  • Anlage A. Muster 2. Zählkarte für im Binnenverkehre von den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch- und Umschlagstellen abgegangene (durch die wichtigeren Schleusen durchgegangene, über die Zollgrenze eingegangene) Fahrzeuge.
  • Anlage A. Muster 3. Ubersicht der in den nachstehenden Hafenplätzen, Lösch- und Umschlagstellen zu Berg (Tal) angekommenen Schiffe und der dort aus- und umgeladenen Güter.
  • Anlage A. Muster 4. Übersicht der in den nachstehenden wichtigeren Hafenplätzen, Lösch- und Umschlagstellen zu Berg (Tal) abgegangenen Schiffe und der dort eingeladenen Güter.
  • Anlage A. Muster 5 a. Liste über die unmittelbare Umladung von Massengütern in ganzen Wagenladungen von der Eisenbahn zur Binnenwasserstraße (Schiff, Floß).
  • Anlage A. Muster 5 b. Liste über die unmittelbare Umladung von Massengütern in ganzen Wagenladungen von der Binnenwasserstraße (Schiff, Floß) zur Eisenbahn.
  • Anlage B 1. Güterverzeichnis.
  • Anlage B 2. Verzeichnis der Massengüter.
  • Anlage C. Muster 6. Nachweisung über die Ankunft von Fahrzeugen und Flößen (den Ausgang von Fahrzeugen und Flößen über die Zollgrenze) sowie über die aus- oder umgeladenen (ausgeführten) Güter.
  • Anlage C. Muster 7. Statistik des Verkehrs auf den deutschen Wasserstraßen. Übersicht der durchgegangenen oder angekommenen oder abgegangenen Güter nach Gattung und Gewicht.
  • Anlage C. Muster 8. Statistik des Verkehrs auf den deutschen Wasserstraßen. Übersicht der durchgegangenen oder angekommenen und abgegangenen Schiffe nach Gattung, Tragfähigkeit, Ladung und Flagge.
  • Anlage C. Muster 9. Statistik des Verkehrs auf deutschen Wasserstraßen. Übersicht der durchgegangenen oder angekommenen und abgegangenen Flöße.
  • Anlage C. Muster 10. Übersicht der Wasserstände.
  • Anlage D. Verzeichnis der Verkehrsbezirke.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)

Full text

Wege (öffentliche) 
Willen der Wegepolizei kann niemand einen 
öffentlichen W. schaffen. Dies gilt auch dann, 
wenn etwa auf Grund des G. vom 2. Juli 1875 
(GS. 561) Fluchtlinien festgestellt sind, da die 
Genehmigung des Fluchtlinienplans sich nur auf 
das Straßenprojekt bezieht, nicht aber auf die 
Schaffung der Straße als solcher (Pr VBl. 
26, 639). Als Mittel, die Schaffung eines öffent- 
lichen W. durchzusetzen, steht dem Eigentümer 
und dem Wegebaupflichtigen nur die Beschwerde 
an die Aufsichtsbehörde der Wegepolizeibehörde 
zu (O## . 36, 217). Andererseits kann auch nie- 
mand gegen den Willen der Wegepolizeibehörde, 
das öffentliche Verkehrsbedürfnis vorausgesetzt, 
die Schaffung verhindern (O# G. 17, 322). 
III. Einteilung und Detlassie- 
rung. A. Einteilung. Für die Ein- 
  
923 
17, 74). In der Regel sind diese W. rechtlich 
als Privatwege anzusehen, die tatsächlich für den 
öffentlichen Verkehr benutzt werden. Die für 
ihre Herstellung und Unterhaltung erwachsenden 
Kosten, als welche insbesondere die Kosten für 
ihre Absteckung in Betracht kommen, trägt nach 
dem ME. vom 17. Aug. 1893 (MBl. 254) das- 
jenige essort, welches das Gewässer verwaltet. 
B. De klassierung. Für die Versetzung 
eines W. in eine Klasse von geringerer Ver- 
kehrsbedeutung ist die Bezeichnung Deklassie- 
rung gebräuchlich. Sie ist in den älteren Pro- 
vinzen Sache der Wegepolizeibehörde, soweit 
sie nicht, wie die Umwandlung von Land- und 
Heerstraßen im Sinne des ALR. II, 15 4 in 
Kommunikationswege, der Landespolizeibehörde 
zukommt (O##G. 35, 261) oder, wie die De- 
teilung der öffentlichen W. sind in den ver= klassierung von Kunststraßen, unter besonderen 
schiedenen Gesetzgebungen und innerhalb der rechtlichen Gesichtspunkten steht. 
einzelnen Gesetze verschiedene Gesichtspunkte 
maßgebend. Man unterscheidet: a) nach der 
Art der bestimmungsmäßigen Be- 
mnutzung: Fahr-, Reit-, Radfahr= und Fuß- 
wege; b) nach dem allgemeinen Ver- 
kehrszweck und der Verkehrsbe- 
deutung: Land= und Heerstraßen einerseits 
und Kommunikationswege, Vizinalwege und Ge- 
meindewege, die sog. kleinen W. (vgl. westpreuß. 
Provinzialrecht vom 4. Mai 1796 8§ 9, 20) an- 
dererseits (Gebiet des ALR.), Hauptlandstraßen, 
Nebenlandstraßen, Nebenwege (vgl. über den 
Begriff der Nebenlandstraßen und Nebenwege 
OVG. 46, 264) und Fußwege (Prov. Schleswig- 
Holstein ohne Lauenburg), Landeschausseen, 
Landstraßen und Gemeindewege (Prov. Han- 
nover), Distriktsstraßen, Vizinal(Verbindungs)= 
wege, Landwege, Gemeinde- und Ortswege 
(Reg.-Bez. Kassel), Provinzial= und Vizinal- 
straßen (großh. hess. Landesteile), Verbindungs- 
wege und Vizinalwege (nass. Gebietsteile), Pro- 
vinzial-, Vizinal-, Nachbar-, Gemeindenebenwege 
(Rheinprovinz), unmittelbare und mittelbare 
Landstraßen, Nachbarwege und Gemeindewege 
(hohenzoll. Lande) usw.; c) nach dem beson- 
deren Verkehrszweck: Mühlen--, Kir- 
chen--, Schul--, Waldzufuhr= usw. Wege, das sind 
die sog. beschränkt öffentlichen W., 
die nur für einen besonderen Zweck dem öffent- 
lichen Verkehr gewidmet sind, für diesen aber 
dem Publikum als solchem zur Verfügung stehen. 
Vgl. über den Unterschied zwischen diesen be- 
schränkt öffentlichen W. und jederzeit 
offenen W. im Sinne des § 14 des Ansiede- 
lungsgesetzes vom 25. Aug. 1876 (GS. 407) 
O.-32, 379; 43, 409; d) nach dem Träger 
der Wegebaulast: Staats-, Provinzial- 
(Bezirks-), Kreis= und Gemeinde= (Wegever- 
bands-) sowie Nachbarwege und solche, die auf 
Grund besonderen Titels, insbesondere Hebe- 
rechtes unterhalten werden; e) nach der tech- 
nischen Herstellung: Kunststraßen 
(Dammstraßen, Chausseen), ausgebaute oder un- 
ausgebaute Landstraßen (Prov. Hannover) und 
Nebenwege (Prov. Schleswig-Holstein), chaus- 
sierte Verbindungswege (nass. Landesteile). Eine 
besondere Art der öffentlichen W. sind die sog. 
Eiswege, wie sie in dem östlichen Seile der 
Monarchie über das Eis von Flüssen, Seen und 
Hafssen vielfach regelmäßig benutzt werden (O# . 
  
In Schleswig-Holstein beschließt an- 
statt der Wegepolizeibehörde der Provinzialland- 
tag vorbehaltlich der Genehmigung der Ressort- 
minister über die Versetzung von Hauptlandstraßen 
in die Klasse der Nebenlandstraßen oder Neben- 
wege, oder von Nebenlandstraßen in die Klasse 
der Nebenwege (G., betr. die Abänderung der 
Wegegesetzgebung für die Prov. Schleswig- 
Holstein usw., vom 26. Febr. 1879 — GS. 94— 
§§ 1—3; O#. 36, 296). 
In Hannover beschließt unter Zustim- 
mung des Provinzialausschusses und unter Be- 
stätigung des Oberpräsidenten über die Ver- 
weisung einer Landstraße in die Klasse der Ge- 
meindewege der Kreistag (Wegegesetz vom 
28. Juli 1851 in der Fassung des G. vom 
24. Mai 1894 — GS. 82 — 5 14). 
Im Reg.-Bez. Kassel beschließt unter 
Zustimmung des Regierungspräsidenten der Lan- 
desausschuß über die Verweisung eines W. aus 
der Klasse der Landstraßen oder Landwege. Die 
Erklärung eines W. zum Landweg oder Ge- 
meindewege kann nur mit Zustimmung im er- 
steren Falle des Kreises, im letzteren Falle der Ge- 
meinde erfolgen, denen die Wegebaulast zufällt. 
Die Zustimmung der Gemeinde kann auf Antrag 
eines Beteiligten durch Beschluß des BezA. er- 
gänzt werden (§ 4 des G., betr. die Landwege 
im Reg.-Bez. Kassel, vom 2. Aug. 1909 — GS. 
741). S. züber Deklassierung von Chausseen 
Kunststraßen III; Landstraßen. 
IV. Eigentum und Privatrechte 
Dritter an öffentlichen W. Die öf- 
fentlichen W. sind unbeschadet ihrer Bestimmung 
für den öffentlichen Verkehr, einschließlich des 
darüber befindlichen Luftraums (O#G. 36 S. 238, 
243) und des Erdkörpers unter ihnen (O#G. 
51, 246), Gegenstand des Privateigentums. Für 
gewisse W. sind die Eigentumsverhältnisse durch 
das Gesetz geregelt. So sind die Land= und Heer- 
straßen Eigentum des Staates (ALK. II, 14 § 21; 
II, 15 8§ 2, 8, 18—20), die Provinzialchausseen 
Eigentum des Provinziall Kommunal)verbandes 
(Dotationsgesetz vom 8. Juli 1875 — GS. 497 
— § 18 Abs. 2); die linksrhein. W. sind domaine 
public (Ecker S. 86 ff.). Für Kreis= und Gemeinde- 
wege bestehen im allgemeinen solche Vorschriften 
nicht. Das Privateigentum am Wegegrundstück 
ist wegerechtlich ohne entscheidende Bedeutung. 
Es ist insbesondere für die Offentlichkeit des W.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment