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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1915
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
43
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLIII. Jahrganges 1915.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Auswanderungswesen.
  • 3. Handels- und Gewerbewesen.
  • 4. Post- und Telegraphenwesen.
  • Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
  • 5. Medizinal- und Veterinärwesen.
  • 6. Zoll- und Steuerwesen.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)

Full text

— 337 — 
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt 
die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage be- 
zeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, wenn bei dieser 
Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Er- 
klärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest 
chon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn der 
Postprotestauftrag auf der Rückseite mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist, wenn die 
Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft, oder wenn die Person, die Zahlung leisten soll, 
am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, oder wenn die Post- 
anstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten Vorzeigung aus einem anderen Grunde für er- 
forderlich erachtet. 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ostpreußen in den 
Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar 
sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen 
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile 
Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden 
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 
28. Oktober 1915 eingetreten ist, 
am 30. Oktober 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Oktober 1915 oder später eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach der Vorschrift des 
vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel 
mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals 
zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, 
protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf 
der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für 
solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vor- 
zeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest 
zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrag hinter 
„Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten 
Vorzeigung, nämlich d0d0d ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen 
sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftrag- 
geber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme 
und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten 
Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn= oder 
Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf 
einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werklag zur Zahlung vorgezeigt. Die 
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 30. Oktober 1915 
(Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
3. Die Anderungen treten sofort in Rraft. 
Berlin, den 23. Juli 1915. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
60“
	        

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