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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Annahme von Zwischenscheinen über Stücke der 6. Kriegsanleihe bei Entrichtung der Kriegsabgabe usw.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLV. Jahrganges 1917.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Festsetzung des Kurses, zu dem die auslosbaren vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe bei Entrichtung der Kriegssteuer an Zahlungs Statt angenommen werden.
  • Annahme von Zwischenscheinen über Stücke der 6. Kriegsanleihe bei Entrichtung der Kriegsabgabe usw.
  • 2. Militärwesen.
  • 3. Bankwesen.
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Full text

— 104 — 
Bekanntmachung 
über die Annahme von Zwischenscheinen über Stücke der sechsten Kriegsanleihe bei 
Entrichtung der Kriegsabgabe sowie über die Verrechnung der den Hebestellen über— 
gebenen Bescheinigungen der Annahmestellen über angenommene Stücke oder Zwischen- 
scheine der auslosbaren vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe. 
  
In Verfolg der Bekanntmachungen vom 3. März 1917 über die Annahme von Kriegsanleihe- 
Zwischenscheinen bei der Entrichtung von Kriegsabgabe und der vorstehenden Bekanntmachung vom 
13. März 1917, betreffend die Festsetzung des Kurses, zu dem die auslosbaren vierundeinhalbprozentigen 
Schatanweisungen der 6. Kriegsanleihe bei Entrichtung der Kriegssteuer an Zahlungs Statt anzu- 
nehmen sind, werden sämtliche Annahmestellen für Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen 
des Deutschen Reichs ermächtigt, für die Entrichtung von Kriegsabgabe auch die vom Reichsbank- 
Direktorium auf Antrag ausgestellten Zwischenscheine über fünfprozentige Schuldverschreibungen und 
über auslosbare vierundeinhalbprozentige Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe mit Zinslauf vom 
1. Juli 1917 ab und zwar beide Sorten Zwischenscheine zum Nennwert anzunehmen. 
Sowohl in dem von den Einlieferern den Annahmestellen einzureichenden „Verzeichnis der 
an Zahlungs Statt eingereichten Wertpapiere“, als auch in den von den Annahmestellen den Ein- 
lieferern auszustellenden Bescheinigungen sind die eingereichten Stücke oder Zwischenscheine der 
auslosbaren vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe getrennt von den 
fünfprozentigen Wertpapieren und den sonstigen vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen der 
früheren (4. und 5.) Kriegsanleihen aufzuführen. 
Auch in dem Kriegssteuer-Einnahmebuche (Muster. 8 der Kriegssteuer Ausführungebeseimmun- 
gen), dem Anhang zum Kriegssteuer-Einnahmebuche (Muster 9 der Ausführung ), 
den etwaigen Anträgen der Hebestellen auf Überweisung von Wertpapieren für Herauszahlungen 
(Muster 14 der Ausführungsbestimmungen) und in den Verzeichnissen und Hauptverzeichnissen der 
in Anrechnung genommenen (aufgerechneten) Bescheinigungen der Annahmestellen über eingelieferte 
Kriegsanleihestücke (Anlage 1 und Unteranlage zu Anlage 1 des Musters 1 zu den Abrechnungs- 
bestimmungen — Bekanntmachung vom 20. Januar 1917, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 20) 
müssen die Stücke oder Zwischenscheine der auslosbaren vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen 
der 6. Kriegsanleihe oder die Bescheinigungen der Annahmestellen über die Annahme von solchen 
wegen der Verschiedenheit des Annahmewerts getrennt von den fünfprozentigen Wertpapieren und 
von den sonstigen vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen der früheren Kriegsanleihen oder 
den Bescheinigungen über die Annahme von solchen gehalten werden. Im Bedarfsfall ist deshalb 
in dem Einnahmebuch eine neue Spalte 7 a, in dem Anhang zum Kriegssteuer-Einnahmebuch eine 
neue Spalte 10 a mit der Überschrift, srauslosbaren vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen 
der 6. Kriegsanleihe“ anzulegen. 
Berlin, den 19. März 1917. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Roedern. 
 
	        

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