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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLV. Jahrganges 1917.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Post- und Telegraphenwesen.
  • Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
  • Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind.
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Full text

— 4#·— –’ 
Postlagernde Sendungen, für die die Post keine Gewähr leistet, dürfen statt des Namens des 
Empfängers Buchstaben, Ziffern, einzelne Wörter oder kurze Sätze tragen. 
u Bei gewöhnlichen Briefsendungen kann der Absender sogenannte Fensterbriefumschläge ver- 
wenden und die Ausschrift auf der Briefeinlage selbst anbringen, wenn der über der Aufschrift 
befindliche Teil des Umschlags, das Fenster, so durchscheinend und die Briefeinlage in dem Umschlag 
so verwahrt ist, daß die Aufschrift leicht gelesen werden kann. Das Fenster darf keinen störenden 
Glanz zeigen, muß die Anbringung einer leicht und gut haftenden Schrift gestatten, einen festen 
Bestandteil des umschlags bilden und darf nicht eingeklebt sein. Die Aufschrift muß den Langseiten 
des Umschlags gleichgerichtet sein. # # , # # 
111 Das Paket muß dieselbe Aufschrift, auch dieselben Vermerke über Freimachung, Eil- 
bestellung usw. erhalten wie die Paketkarte, so daß es nötigenfalls auch ohne sie bestellt werden kann. 
Über die Einschreib-, Wert-- und Nachnahmepakete, die dringenden Pakete und die Pakete gegen 
Rückschein s. § 13, , 14, 11, 19, II, 24, 11 und 26, II. * 
v Die Aufschrift eines Pakets kann auf der Umhüllung selbst stehen oder ganz ausgeklebt 
oder sonst haltbar besestigt oder auf einer Fahne von Pappe, Pergament, Holz oder anderem dauer- 
haften Stoff angebracht sein. Besonders groß und deutlich muß der Name der Bestimmungs-Post- 
anstalt geschrieben oder gedruckt sein. 
Ausschließung von der ostbeförderung. 
s 5. 1 Von der Postbeförderung ausgeschlossen sind: 
1. Sendungen, deren Außenseite oder sichtbarer Inhalt gegen die Gesetze oder das öffentliche 
Wohl oder die Sittlichkeit verstößt; 
2. Gegenstände, deren Beförderung gefährlich ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, 
Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen und ätzende Flüssigkeiten. 
I1 Vermutet die Post in einer Sendung Gegenstände der unter 1, 2 genannten Art, so 
kann sie vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn er sie verweigert, die Annahme 
ablehnen. 
Inl Wer den Inhalt der unter 1, 2 bezeichneten Sendungen verschweigt oder unrichtig 
angibt, haftet — von der gesetzlichen Strafe abgesehen — für allen daraus entstehenden Schaden 
(* 27, 111). « 
1V Die Post darf die Annahme und Beförderung von Sendungen ablehnen, die sie mit den 
vorhandenen Verbindungen und Mitteln nicht nach dem Bestimmungsorte bringen kann. 
Bedingte Zulassung zur Postbeförderung. 
§ 6. 1 Flüssigkeiten, schnell verderbende oder faulende Sachen, unförmig große Gegenstände 
und lebende Tiere können zurückgewiesen werden. Bei Sendungen mit lebenden Tieren hat der Absender 
auf der Aufschriftseite (bei Paketen auch auf der Paketkarte) zu bestimmen, was geschehen soll, wenn 
der Empfänger die Sendung nicht binnen 24 Stunden nach postamtlicher Benachrichtigung annimmt 
oder wenn sie aus anderem Grunde unbestellbar wird. Die Bestimmung hat zu lauten: 
„Wenn unbestellbar, zurück“ oder 
„Wenn unbestellbar, an N. in N.“ oder 
„Wenn unbestellbar, verkaufen“ oder 
„Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten“. 
*! Ebenso kann der Absender über Pakete mit leicht verderblichem Inhalt, z. B. frischen Blumen, 
für den Fall der Unbestellbarkeit voraus verfügen. 
Die Verfügung des Absenders ist maßgebend, außer wenn der Inhalt voraussichtlich vor der 
Ausführung verderben würde (§ 45, V). 
4 lII Wenn solche Sendungen oder leicht zerbrechliche oder in Schachteln verpackte Sachen infolge 
ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung beschädigt werden oder verloren gehen, so leistet die Post 
keinen Ersatz. 
irr Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Handfeuerwaffen sind zulässig, wenn sie in 
Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt und als solche auf der Paketkarte und auf 
 
	        

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