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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLV. Jahrganges 1917.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Post- und Telegraphenwesen.
  • Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
  • Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind.
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Full text

— 266 — 
erklärung des Berechtigten auf dem Wechsel zu erwirken. Als berechtigt, einen Postauftrag zur 
Geldeinziehung einzulösen, gelten die im §# 39, bis v bezeichneten Personen. Postaufträge zur 
Annahmeeinholung sind nur der in der Postauftragskarte genannten Person oder ihrem Bevollmächtigten 
vorzuzeigen. Wenn nicht bei der Post eine besondere Vollmacht für die Annahme von Wechseln 
niedergelegt ist, gilt jeder als bevollmächtigt, der berechtigt ist, für die in der Postauftragskarte 
bezeichnete Person Wertsendungen von über 800 Kh in Empfang zu nehmen (§ 39, VII). 
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt. 
X Der eingezogene Betrag wird dem Auftraggeber nach Abzug der Postanweisungsgebühr 
durch Postanweisung (5s 20) übermittelt. Ist eine Postauftragskarte mit Zahlkarte (II1) benutzt worden, 
so wird der eingezogene Betrag auf das in der Zahlkarte angegebene Postscheckkonto überwiesen. Der 
angenommene Wechsel wird an den Auftraggeber ohne Verzug eingeschrieben zurückgesandt. 
zXI1 Wird der Postauftrag nicht eingelöst, die Annahmeerklärung nicht erteilt oder bleibt der 
Versuch, den Postaustrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird folgendermaßen verfahren: 
1. Wenn bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung die Person, die 
zahlen oder die Annahmeerklärung abgeben soll, nicht zu ermitteln ist oder die Einlösung 
des Postauftrags oder die Abgabe der Annahmererklärung verweigert, wird der Post- 
auftrag sofort zurückgesandt. 
Postaufträge mit dem Vermerke „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ oder 
„Sofort zum Protest“ hält die Post am Tage der ersten vergeblichen Vorzeigung oder des 
ersten Versuchs noch bis zum Schlusse der Postschalterstunden zur Einlösung oder An- 
nahmererklärung bereit, schickt sie dagegen sofort zurück oder weiter, wenn der auf der 
Postauftragskarte angegebene Tag (1V) bereits verstrichen ist. Mit der Aushändigung 
des Postauftrags und seiner Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar usw. oder den 
zweiten Empfänger ist die Aufgabe der Post erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftrag- 
Heber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
Hat der Auftraggeber nichts Besonderes bestimmt, so erhält der Berechtigte auf 
Verlangen eine siebentätige Frist, in der er den Postauftrag bei der Post einlösen kann; 
sie rechnet vom Tage nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Vorzeigeversuch an. 
Wird der Postauftrag innerhalb dieser Frist nicht eingelöst, so wird er am folgenden 
Werktag nochmals vorgezeigt und, wenn die Einlösung verweigert wird, sofort zurück- 
gesandt. Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch aus einem anderen Grunde erfolglos, 
so wird der Postauftrag noch bis zum Schlusse der Postschalterstunden bei der Post zur 
Einlösung oder Annahmeerklärung bereitgehalten. 
Teilzahlungen werden bei Postaufträgen zur Geldeinziehung nicht angenommen. 
Die Annahme eines Wechsels gilt als verweigert, wenn die Annahmeerklärung 
auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt wird oder andere Einschränkungen enthält. 
Postprotestaufträge werden, wenn die Wechselsumme nicht gezahlt wird oder der Vorzeige- 
versuch erfolglos bleibt, bei der Post bis zum Schlusse der Postschalterstunden des ersten 
Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereitgehalten. Wird auch 
bis dahin nicht gezahlt, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werktag 
nach dem Zahlungstage nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung 
oder der Versuch erfolglos, so wird gegen die in der Postauftragskarte bezeichnete Person 
Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
Schon nach der ersten Vorzeigung wird der Protest erhoben, wenn dabei die 
Zahlung ausdrücklich verweigert worden ist. Ebenfalls wird schon nach der ersten Vor- 
zeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung protestiert, wenn der Postprotest- 
auftrag mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist oder die Protestfrist mit dem 
Tage der Vorzeigung abläuft oder wenn die Person, die zahlen soll, am Zahlungsorte 
des Wechsels weder einen Geschäftsraum (Geschäftslokal) noch eine Wohnung hat oder 
wenn es die Post aus einem anderen Grunde für erforderlich hält. 
Als Zahlungsverweigerung gilt in jedem Falle nur die Erklärung der Person, die zahlen soll, 
oder ihres Bevollmächtigten. 
1I## 
  
44
	        

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