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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLV. Jahrganges 1917.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Post- und Telegraphenwesen.
  • Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
  • Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind.
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Full text

— 268 — 
V Soll der Brief nicht ersatzweise an die in den Paragraphen 181, 183 und im § 184 Abs. 1 
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen zugestellt werden, so muß der Absender in der Aufschrift 
und auf dem Vordruck zur Urkunde unmittelbar unter dem Namen usw. des Empfängers mit roter Tinte 
augensällig vermerken „Eine Zustellungan (5. B. an die Ehefrau, an den Vermieter N., 
an das Dienstmädchen N.) darf nicht stattfinden“. 
Soll in der Zustellungsurkunde die Zeit näher bezeichnet werden, so muß der Absender auf 
die Aufschriftseite des Briefes und an den Kopf der Vordrucke schreiben „Mit Zeitangabe zustellen“ 
und diese Worte rot unterstreichen. 
VI Zu den Urkunden werden zwei verschiedene Vordrucke verwandt, die die Post zum Preise 
von 5 Pf. für je 5 Stück verkauft. Eine Art ist für Zustellungen an Unteroffiziere und Gemeine 
des aktiven Heeres oder der aktiven Marine, die andere für alle übrigen Fälle bestimmt. 
Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern werden die Vordrucke unentgeltlich 
geliefert. 
VII Einschreiben, Wertangabe, Nachnahme, Eilbestellung und der Vermerk „Postlagernd“ sind 
bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulässig. 
VIII Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto einschließlich der Reichsabgabe, 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf., 
3. das Porto (einschließlich der Reichsabgabe) von 15 Pf. für die Rücksendung der Zustellungs- 
urkunde; über die Ausnahme im Orts= und Nachbarortsverkehre s. § 37, III. 
Die Beträge zu 1 bis 3 hat sämtlich entweder der Absender bei der Einlieferung oder der 
Empfänger bei der Aushändigung zu entrichten. Bruchpfennige des Gesamtgebührenbetrags für nicht- 
freigemachte Briefe werden auf volle Pfennige nach oben abgerundet. Im übrigen haftet der Absender 
für alle Beträge, die der Empfänger nicht bezahlt. Kann der Brief nicht zugestellt werden, so ist 
bei nichtfreigemachten Briefen nur das Porto usw. zu 1 zu entrichten; bei freigemachten Briefen 
werden die unter 2 und 3 bezeichneten Beträge dem Absender erstattet. 
Rucschein. 
§ 26. I Auf Verlangen wird dem Absender eines Pakets oder einer Wert= oder Einschreib- 
sendung die Bescheinigung des Empfängers übersandt (Rückschein). 
II Sendungen gegen Rückschein sind freizumachen und in der Aufschrift, bei Paketen auch auf 
der Paketkarte, mit dem Vermerk „Rückschein“ und dem Namen und der Wohnungsangabe des 
Absenders oder der Person zu versehen, an die der Rückschein auszuhändigen ist. Die Gebühr für 
den Rückschein beträgt 20 Pf.; sie ist vorauszuentrichten. 
lIII Weigert sich der Empfänger, den Rückschein zu vollziehen, so gilt das als Verweigerung 
der Annahme der Sendung. 
IV Der Absender kann gegen eine vorausbezahlte Gebühr von 20 Pf. auch nachträglich einen 
Rückschein verlangen. 
Behandlung vorschriftswidriger Sendungen. 
§ 27. 1 Sendungen, die vorschriftswidrig verpackt und verschlossen usw. sind, können dem 
Einlieferer zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben werden. 
II Verlangt er trotzdem die Beförderung, so ist die Sendung anzunehmen, wenn aus ihrer 
mangelhaften Beschaffenheit kein Nachteil für andere Postsendungen und keine Störung des Dienst- 
betriebs zu besürchten ist; der Einlieferer muß aber durch den von ihm zu unterschreibenden Vermerk 
„Auf meine Gefahr“ — bei Paketen auch auf der Paketkarte — auf jede Entschädigung verzichten. 
Den Verzicht vermerkt die Postanstalt auf dem Einlieferungsscheine. 
lIIlI Auch wenn die Annahme nicht beanstandet worden ist, hat der Absender alle Nachteile zu 
vertreten, die aus vorschristswidriger Verpackung, Verschließung und Aufschrift entstehen. Ebenso hat 
er den Schaden zu ersetzen, der durch die Beförderung ausgeschlossener oder nur bedingt zugelassener 
Gegenstände (* 5 und 6) entsteht. 
45
	        

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