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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLV. Jahrganges 1917.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Post- und Telegraphenwesen.
  • Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
  • Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind.
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Full text

— 264 — 
Zeitungsvertrieb. 
28. Soll eine Zeitung der Post zum Vertrieb übergeben werden, so hat der Verleger 
eine schriftliche Erklärung in der vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen. 
Ort der Einlieferung. 
§ 29. 1 Läßt es der Umfang und die Beschaffenheit der Gegenstände zu, so sind gewöhn- 
liche Briefsendungen ohne Nachnahme durch die Briefkasten einzuliefern. Sie dürfen auch unterwegs 
den im Dienste befindlichen Postbegleitern, Postillionen, Beförderern von Botenposten und Führern 
der zu Postzwecken dienenden Privatfuhrwerke übergeben werden. 
II1 Die übrigen Sendungen sind bei den Annahmestellen einzuliefern. Die Posthilfstellen 
haben nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind in der Annahme von Postsendungen 
beschränkt (vul). 
Im Wo die Paketbestellfahrten mit Pferden ausgeführt werden, dürfen die Paketbesteller 
gewöhnliche Pakete zur Ablieferung an die Postanstalt annehmen. Die Abholung aus der Wohnung 
kann schriftlich oder durch Fernsprecher bei der Post bestellt werden. Für die Bestellschreiben oder 
-karten wird keine Gebühr erhoben; sie können in die Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten 
mitgegeben werden. « 
Die Landbesteller dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Postanstalt oder zur 
Bestellung unterwegs annehmen: 
gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen, 
Postanweisungen, 
gewöhnliche und einzuschreibende Pakete, 
Nachnahmesendungen und 
Wertsendungen bis 800 .K im einzelnen. . 
Zur Mitnahme von Paketen sind die Landbesteller zu Fuß nur soweit verpflichtet, als sie die 
Pakete geschützt unterbringen können und keine Unzuträglichkeiten für die Beförderung oder Bestellung 
anderer Sendungen zu befürchten sind. 
Die Landbesteller nehmen auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf Zeitungen an. 
IV Jeder Landbesteller führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch mit sich, in das er 
einzutragen hat: 
die angenommenen Wert= und Einschreibsendungen, Postanweisungen, Pakete und Nach- 
nahmesendungen, « - 
die zum Freimachen dieser Sendungen bar entrichteten Beträge, 
die Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihm hierfür übergebenen Geldbeträgen. 
Ein Annahmebuch führt auch jeder zur Annahme gewöhnlicher Pakete ermächtigte Paketbesteller 
mit sich 
Der Einlieferer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich von der Eintragung in das Annahmebuch 
zu überzeugen; auch kann er sie selbst vornehmen. 
Einlieferungsscheine über angenommene Sendungen und Quittungen über Zeitungsgelder stellt 
nur die Postanstalt aus; sie werden dem Einlieferer usw. beim nächsten Bestellgang überbracht. 
V Muß die Postanstalt des Landbestellers portopflichtige Einschreibbriefsendungen, Pakete bis 
2 ½ kg einschließlich, Postanweisungen und Wertbriefe (111), die er auf seinem Bestellgange sammelt, nach 
einer anderen Postanstalt weitersenden, so ist für jede Sendung außer dem Porto, der Reichsabgabe 
und den sonstigen Gebühren eine Nebengebühr von 5 Pf., für jedes Paket von höherem Gewicht als 
2 ½ kg cine solche von 20 Pf. vorauszuentrichten. 
VI Für gewöhnliche Pakete (uIm), die die Paketbesteller auf ihren Fahrten einsammeln, ist 
außer dem Porto und der Reichsabgabe eine Nebengebühr von 10 Pf. vorauszuentrichten. 
VII Die Posthilfstelle nimmt gewöhnliche Briessendungen an und, wenn sie dazu besonders 
ermächtigt ist, auch gewöhnliche Pakete. Die Annahme von Wert= und Einschreibsendungen und 
Postanweisungen gehört nicht zu ihren dienstlichen Pflichten, doch darf sie solche Sendungen in dem 
unter u11 festgesetzten Umfang zur Weitergabe an den Landbesteller übernehmen. Die Übergabe
	        

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