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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLV. Jahrganges 1917.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Post- und Telegraphenwesen.
  • Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
  • Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind.
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Full text

— 270 — 
zutreffen sind. Ist auch von den anderen niemand anzutreffen, so kann die Aushändigung an den Haus- 
wirt, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des Hauses geschehen. 
VI Hat der Empfänger oder sein Bevollmächtigter (#u.) an seiner Wohnung oder an seinen Geschäfts- 
räumen einen Briefkasten, so benutzt ihn der Besteller für die gewöhnlichen freigemachten Brief- 
sendungen, soweit es möglich und nicht anders verabredet ist. 
VII Einschreibsendungen und Sendungen mit Wertangabe bis 800 .K oder die zugehörigen Ab- 
lieferungsscheine und Paketkarten (§ 36, 1 und u) sowie Postanweisungen bis 800 .K können bei der 
Bestellung, wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter in der Wohnung nicht angetroffen oder 
der Besteller nicht vorgelassen wird, an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers ausgehändigt 
werden. Sendungen von höherem Werte und höhere Postanweisungsbeträge dürfen jedoch nur an den 
Empfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst ausgehändigt werden. 
Sind Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungen vom Absender mit dem Vermerk 
„Eigenhändig“ versehen, so sind sie oder die zugehörigen Ablieferungsscheine und Paketkarten (& 36, 1 
und 11) stets an den Empfänger selbst auszuhändigen (§ 42, VIII, 3). 
VInl Wert= und Einschreibsendungen, Postanweisungen und gewöhnliche Pakete mit der Aufschrift: 
„An A zu erfragen bei B., werden an den zuerst genannten Empfänger (.), 
seinen Bevollmächtigten oder einen anderen Emp- 
sangsberechtigten (v und vll) ausgehändigt; 
oder „An A. abzugeben bei B.“ 
oder „An A. im Hause des B.“ 
oder „An A. wohnhaft bei B.“ 
lautet die Aufschrift dagegen: 
oder An 4 # bes . fänger (A.) als auch an den zuletzt genannten (B.), 
« .. « ihre Bevollmächtigten oder anderen Empfangsberech- 
oder „An A. für B. . ..· 
« 7 tigten (v und vll) ausgehändigt werden. 
1X Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder seinen Bevollmächtigten 
ausgehändigt werden. 
X Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträge sowie gewöhnliche Pakete gegen 
Rückschein dürfen nur gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden; die Person, an die die 
Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Rückseite der Postanweisung 
oder der Paketkarte vorgedruckte Quittung mit deutschen oder lateinischen Schriftzeichen handschriftlich 
zu vollziehen. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen 
mit Handzeichen, das der Gemeinde= oder Bezirksvorsteher oder eine andere zur Führung eines amt- 
lichen Siegels berechtigte Person durch Unterschrift und Amtssiegel zu beglaubigen hat. 
XI Sendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürsten, an Militärpersonen 
sowie an Zöglinge in Erziehungs= und Unterrichtsanstalten usw. werden nach besonderem Abkommen 
mit der zuständigen Behörde oder Leitung an Beauftragte ausgehändigt. 
XII Sendungen an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten dürfen an den Vorstand ausgehändigt 
werden, wenn dem Besteller der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 
XIII Sendungen an Verstorbene dürfen den Erben ausgehändigt werden, wenn diese sich durch 
Vorlegung des Testaments, des gerichtlichen Erbscheins usw. ausweisen; solange dieser Nachweis 
nicht erbracht ist, können nur gewöhnliche Briefsendungen nach Abs. Vv ausgehändigt werden. Ist ein 
Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt worden, so sind ihm die 
Sendungen auszuhändigen. 
XIV Für Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Bestimmungen. 
XV Zollpflichtige Sendungen werden der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle zur zollamtlichen 
Abfertigung übergeben. Mit der ordnungsmäßigen Übergabe erlischt die Haftpflicht der Post. 
6 dürfen sie sowohl an den zuerst genannten Emp- 
  
Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde. 
§ 40. Für die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde gelten die Bestimmungen in 
den Paragraphen 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Zivilprozeßordnung und die Anweisung über 
das Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde (Zentral= 
blatt für das Deutsche Reich von 1914, S. 208).
	        

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