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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLV. Jahrganges 1917.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Post- und Telegraphenwesen.
  • Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
  • Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind.
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Full text

— 271 — 
Aushündigung postlagernder Sendungen. 
§ 41. 1 Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden bei der Bestimmungs-Post- 
anstalt aufbewahrt und dem Empfänger ausgehändigt, wenn er sich meldet und auf Erfordern ausweist. 
Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen bei der Abholung postlagernder 
Sendungen auf Verlangen glaubhaft nachweisen, daß ihre Eltern, Erziehungsberechtigten, Lehr- 
oder Brotherren mit der Abholung einverstanden sind. 
Auf Antrag stellt jedes Postamt gegen eine Schreibgebühr von 50 Pf. Postausweiskarten 
aus, die bei allen Postanstalten gelten. 
Postanstalten, die die Ausgabe von Briefsendungen besorgen, stellen auf Antrag gegen eine 
Schreibgebühr von 25 Pf. Postlagerkarten aus. Sie berechtigen zum Empfang gewöhnlicher Brief- 
sendungen, die ohne persönliche Aufschrift eingehen und die Bezeichnung „Postlagerkarte“ sotvie die 
in der Karte angegebene Nummer tragen. 
II Die Aufbewahrungsfrit. beträgt: 
bei Sendungen mit lebenden Tieren 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen, 
14 bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen, 
3.z bei sonstigen Sendungen 14 Tage vom Tage nach dem Eintreffen. 
Abholung der Sendungen. 
§ 42. 1 Wer seine Sendungen abholen oder abholen lassen will, muß eine Abholungserklärung 
in vorgeschriebener Fassung bei der Postanstalt niederlegen. Für die Beglaubigung der Unterschrift 
gelten die, Vorschriften des § 39, Ul. 
ie Postbehörde kann anordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zum Empfang der für drei 
Abboler ginzegengenen Sendungen melden darf. 
Bei Posthilfstellen, die sich mit dem Ausgabedienste befassen, können Postsendungen ohne 
Abgabe einer schriftlichen Erklärung abgeholt werden. 
Die Aushändigung erfolgt bei der Bestell-Postanstalt, für Pakete bei dem Paketbestellamt, 
am Postschalter innerhalb der Postschalterstunden (5 30, I) oder, wenn dem Abholer auf besonderen 
Antrag ein verschließbares Abholungsfach (Schließfach) überlassen ist, durch Einlegen in dieses Fach, 
das nach den örtlichen Verhältnissen auch außerhalb der Postschalterstunden geleert werden kann. 
Doch sind zu große Sachen oder mit Porto belastete Sendungen, für die der Empsänger das Porto 
nicht stunden läßt, oder Nachnahmen am Postschalter in Empfang zu nehmen. 
II Für ein gewöhnliches Schließfach nebst zwei Schlüsseln ist eine jährliche Gebühr von 12 4, 
für ein größeres von 18 K vierteljährlich vorauszuentrichten. Die Miete gilt zunächst für ein Jahr. 
Endigt es nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs, so dauert sie bis zu dessen Ablauf. Wird 
nicht drei Monate vorher schriftlich gekündigt, so verlängert sich die Überlassung auf unbestimmte Zeit 
unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen 
Kündigung. Beim Todesfalle des Schließfachinhabers, bei Verlegung des Wohnsitzes oder des Ge- 
schäfts, bei Aufgabe des Geschäfts oder aus anderen wesentlichen Billigkeitsgründen können die Ver- 
pflichteten auf Antrag schon vor Ablauf der Überlassungsdauer aus ihrer Verbindlichkeit entlassen werden. 
Die Post ist zur Überlassung eines Schließfachs nicht verpflichtet. Sie ist berechtigt, es jeder- 
zeit zu entziehen; die zuviel erhobene Gebühr wird erstattet. 
IV Wenn die Aufschrift außer dem eigentlichen Empfänger A. eine zweite Person B. derart 
benennt, daß nach § 39, IV und vlll die Aushändigung auch an sie erfolgen darf, so wird auf diese 
Sendungen eine von B. für seine eigenen Postsachen gegebene Abholungserklärung ohne weiteres 
angewandt. Dasselbe gilt für gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche Pakete, wenn ein Gasthof 
als Wohnung genannt ist und der Gastwirt zu den Abholern gehört. 
V Für die Bestellung oder Abholung von gewöhnlichen oder eingeschriebenen Paketen, Wert- 
sendungen oder Geldbeträgen zu Postanweisungen gelten als zusammengehörig: 
. die gewöhnlichen und die Wert= und Einschreibpakete nebst den Paketkarten sowie 
Ablieferungsscheinen, 
2. die Wertbriefe nebst den Ablieferungsscheinen, 
3. die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem Empfänger 
bar ausgezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
46
	        

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