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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Volume count:
45
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLV. Jahrganges 1917.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Post- und Telegraphenwesen.
  • Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
  • Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind.
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Full text

— 273 — 
IV Für Pakete und Wertbriefe wird im Falle der Nachsendung das Porto, die Reichsabgabe 
und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag 
von 10 Pf. aber nicht erhoben. Für andere Sendungen sindet kein neuer Portoansatz statt. Einschreib-, 
Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Gebühr von 1 /1 für dringende Pakete und die 
Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden nicht noch einmal berechnet. 
berschreiten gewöhnliche und eingeschriebene Briese den Geltungsbereich der Ortsgebühr 
des Aufgabeorts (§ 37), so unterliegen sie der Ferngebühr. 
V Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine andere Post- 
anstalt überwiesen. Liegt diese in einem anderen Postort, so ist eine Gebühr von 50 Pf. zu entrichten. 
Die Gebühr ist doppelt zu entrichten, wenn die Überweisung gleichzeitig für den Rest der laufenden 
und für die kommende Bezugszeit beantragt wird. Sie wird auch für jede folgende Überweisung, 
nicht aber für die Rücküberweisung nach dem früheren Bezugsort erhoben. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. 
§ 45. 1 Postsendungen gelten als unbestellbar: 6 
4. wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach 
*44 unmöglich oder unzulässig ist; 
. wenn die Annahme verweigert wird; 
wenn eine Sendung mit dem Vermerk „Postlagernd“ nicht innerhalb 14 Tagen vom Tage 
nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit lebenden Tieren (8 6) nicht spätestens innerhalb 
2mal 24 Stunden nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird; 
wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Postlagernd“ bezeichnet ist, 
nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang eingelöst wird; 
wenn Wert= und Einschreibsendungen und zur Bestellung ungeeignete Pakete oder bei Post- 
anweisungen die Geldbeträge nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang in 
Empfang genommen werden (5 43, III unter 2); 
wenn die Sendung lose oder Anerbieten zu einem Glücksspiel enthält, an dem sich der 
Empfänger nach den Gesetzen nicht beteiligen darf, und wenn sie sofort nach der Offnung 
an die Post zurückgegeben wird. 
II Die unbestellbare Sendung ist unverzüglich an den Absender zurückzusenden. Ausgenommen 
sind Pakete in den Fällen zu Abs. 1 unter 1 bis 5; ihre Unbestellbarkeit ist der für den Wohnort des 
Absenders zuständigen Postanstalt zu melden, um seine Bestimmung über die weitere Behandlung 
des Pakets einzuholen. Die Meldung unterbleibt, wenn der Absender durch einen Vermerk auf der 
Vorderseite der Paketkarte und des Pakets die sofortige Rücksendung nach dem ersten vergeblichen Bestell- 
versuch oder nach Ablauf der Lagerfrist verlangt oder voraus die Zustellung an einen anderen Empfänger 
innerhalb des Deutschen Reichs vorgeschrieben hat. Sie unterbleibt ferner bei Sendungen mit lebenden 
Tieren und bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalt (§6, 1), wenn der Absender verlangt hat, 
daß die Sendung verkauft oder daß er auf seine Kosten von der Unbestellbarkeit telegraphisch be- 
nachrichtigt wird. 
Ist ein Wertbrief oder eine Postanweisung deshalb unbestellbar, weil der Empfänger aus 
der Aufschrift nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung erlassen werden, 
wenn der Absender angegeben ist. 
Für jede Unbestellbarkeitsmeldung und die Antwort darauf hat der Absender eine Gebühr von 
20 Pf. zu entrichten. 
Uur Über ein unbestellbar gemeldetes Paket kann der Absender dahin verfügen, daß entweder 
die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger oder an eine zweite und nötigenfalls an 
eine dritte Person innerhalb des Deutschen Reichs erfolgen soll, oder daß das Paket an ihn selbst 
zurückgesandt, auf seine Rechnung und Gefahr verkauft oder der Post preisgegeben wird. 
Ist keine dieser Bestellungen ausführbar, so wird das Paket ohne nochmalige Unbestellbarkeits- 
meldung an den Absender zurückgesandt. 
· Gibt er die Sendung preis, so bleibt er trotzdem verpflichtet, das aufgelaufene Porto und 
die Reichsabgabe, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und andere Kosten zu entrichten, soweit 
sie nicht durch den Verkauf des Pakets gedeckt werden. 
o — 
. 
“ 
46
	        

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