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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ausführungsbestimmungen zu den die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLV. Jahrganges 1917.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Handels- und Gewerbewesen.
  • 3. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu den die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Full text

— 2890 — 
Die Landesregierungen haben die von ihnen auf Grund der Ermächtigungen in a bis d getroffenen 
Bestimmungen dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
(2) Der Verkehr auf Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen im Ausland ist abgabefrei, 
soweit er die Grenze nicht überschreitet: der Verkehr auf Strecken ausländischer Eisenbahnver- 
waltungen im Reichsgebiet ist der Abgabe unterworfen, soweit er die Grenze nicht überschreitet. 
(6) Privatanschlußfrachten und andere örtliche Gebühren, die im Inland entstehen, sind der 
Abgabe in allen Fällen unterworfen. 
84. 
Zum 34 Abs.8 des Gesetzes. 
)Im Güterverkehre zwischen deutschen und ausländischen Orten sowie im Verkehre vom 
Ausland zum Ausland durch das Reichsgebiet (internationaler Güterverkehr) ist die Abgabe, 
sobald sie nach §7 Abs. 2 des Gesetzes in die direkten Tarife eingerechnet ist, nach dem Teile des 
Beförderungspreises zu berechnen, der von den deutschen Bahnen auf deutscher Strecke in den 
Gesamtbeförderungspreis eingerechnet ist. 
(2) Bis zur Einrechnung der Abgabe in die direkten Tarife ist die Abgabe 4 
a) im Verkehre deutscher Stationen mit dem Ausland nach dem Beförderungspreise 
zu berechnen, der erhoben werden würde, wenn das Gut von oder nach der ausf 
dem Leitungswege liegenden Grenzstation nach den ordentlichen Klassen des 
deutschen Tarifs zu befördern wäre. Wenn die Verkehrsleitung zeitlich wechselt, 
so ist der kürzeste Leitungsweg maßgebend: 
b) im Verkehre von Ausland zu Ausland nach dem Beförderungspreise zu berechnen, 
der zu erheben wäre, wenn das Gut aus dem deutschen Durchlauf nach den ordent- 
lichen Klassen des deutschen Tarifs abzufertigen wäre. Der der Abgabe unter- 
worfene Anteil des inländischen Betriebsunternehmens am Beförderungspreis 
ist jedoch so weit zu ermäßigen, als es notwendig ist, um die Ablenkung des Gutes, 
insbesondere auf ausländische Strecken, zu vermeiden. 
5. 
Zum §5 des Gesetzes. 
(!) Im Güterverkehre gelten als Beförderungspreis alle tarif= oder vertragsmäßigen Ge- 
bühren, die die Eisenbahn als Gegenleistung für die Fortbewegung der Güter aus dem Schienen- 
wege von der Verladung bis zur Entladung zu fordern hat. Hierzu gehören auch besonders zu 
berechnende Abfertigungsgebühren, feste Frachtzuschläge nach §8§ 44, 60 der Eisenbahn-Verkehrs- 
Ordnung, Anschlußfrachten sowie Gebühren für die Bewegung des Gutes innerhalb der Bahnhofs- 
anlagen. 
(2) Sind Gebühren für Nebenleistungen in abgabepflichtige Gebühren eingerechnet, so ist 
die Abgabe von der Gesamtgebühr zu berechnen. 
86. 
Zum 87 Abs.2 des Gesetzes. 
() Der Zeitpunkt der Einrechnung der Abgabe in die einzelnen Tarife bleibt den Eisen- 
bahnverwaltungen überlassen. 
(2) Es wird zugelassen, daß in den Militärtarif und in Tarifsätze, die die Beförderung von 
Personen, Reisegepäck und Gütern gleichzeitig umfassen, die Abgabe nicht eingerechnet wird. 
(s8) Abgabebeträge, die nicht in die Tarifsätze eingerechnet sind, werden bei einem Fracht- 
betrage von nicht mehr als einer Mark auf volle fünf Pfennig, bei höheren Frachtbeträgen auf 
volle zehn Pfennig aufgerundet. 
8 7. 
Zum 812 des Gesetzes. 
() Zu den Gütern, deren Beförderung der Abgabe von 7 v. H. unterliegt, gehören außer 
den unter die Gütertarife der Eisenbahnen und den Militärtarif fallenden auch lebende Tiere 
4. Juter- 
nationaler 
ehr. 
5. Beförde- 
rungspreis. 
6. Einrech= 
— in die 
Tarife und 
Abrundung. 
l 
ich 
Güter.
	        

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