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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Volume count:
45
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
4. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ausführungsbestimmungen zu den die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLV. Jahrganges 1917.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Handels- und Gewerbewesen.
  • 3. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu den die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Full text

— 295 — 
osten, die infolge von Naturercignissen bei der Beförderung entstanden sind, soweit letztere 
Saen n im gevöhnicchen Verkehre bei der Frachtberechnung mit in Ansatz gebracht werden. 
(#) Wird die Fracht unter Berücksichtigung von Leerfahrten, die der Güterbeförderung 
vorausgegangen sind oder ihr nachfolgen, und der für solche Leerfahrten bezahlten Schlepplöhne 
berechnet, so dürfen die hierauf entfallenden Beträge für die Steuerberechnung nicht aus dem 
Beförderungspreis ausgeschieden werden, und sie sind, wenn sie dem Frachtschuldner neben 
dem Besörderungspreis in Rechnung gestellt werden, dem Beförderungspreise für die Steuer- 
berechnung hinzuzuschlagen. Im übrigen unterliegen das Entgelt für Leerfahrten und die 
Schlepplöhne für solche der Besteuerung nicht. 4 
817. 
(1) Die Abgabebeträge sind für jede auf eine Frachturkunde abgefertigle Sendung in der 
Art zu berechnen, daß bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als einer Mark nicht durch fünf 
teilbare Beträge auf volle fünf Pfennig, bei einem höheren Frachtbetrage nicht durch zehn teil- 
bare Beträge auf volle zehn Pfennig aufzurunden sind. 
(2) Es ist zulässig, im Stückgutverkehre der Stenerbehörde gegenüber den Beförderungspreis 
für die nach einem und demselben Orte bestimmten Güter in einem Gesamtbetrag anzugeben 
und danach die Abgabe einheitlich zu berechnen. - 
(2) Nicht zum Beförderungspreise gehören ferner die Kosten der Versicherung sowie dicjenigen 
Zu den §38§8 14 bis 18 des Gesetzes. 
18. 
(1) Die Entrichtung der Abgabe von der Güterbeförderung auf Wasserstraßen erfolgt 
a) entweder für einen bestimmten Zeitraum im Wege der nachträglichen Abrechnung 
mit der Steuerstelle (Abrechnungsverfahren), 
b) oder für jede einzelne Beförderung gesondert. 
(:) Die Entrichtung der Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens (Abs. 1 unter a) 
findet für die vom Reiche oder einem Bundesstaate betriebenen Beförderungsunternehn ungen 
und für die auf Antrag nach & 19 zu diesem Verfahren zugelassenen privaten Beförderungs- 
unternehmungen nach Maßgabe des 720, die Entrichtung der Abgabe im Wege der Einzel- 
versteuerung (Abs. 1 unter b) in allen übrigen Fällen nach Maßgabe der #§8.21 bis 25 statt. 
(3) Im Falle der Abrechnung erfolgt die Entrichtung der Abgabe jeweilig für die im Laufe 
eines Kalendermonats abgelieferten Güter. Für Reichs= und Staatsbetriebe können mit Zu- 
stimmung der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde der Zeitraum, für den, und die Güter, 
über die abgerechnet werden soll, auch in anderer Weise ahzegrenzt, der Abrechnungszeitraum 
darf jedoch auf nicht länger als sechs Monate festgesetzt werden. Privaten Beförderungsunter- 
nehmungen kann auf Antrag von der Oberbehörde gestattet werden, für die in ihrem Betrieb 
im Laufe eines Vierteljahrs abgerechneten Güter die Abgabe bis zum 20. des auf den Schluß 
des Vierteljahrs solgenden Monats zu entrichten. In den in den Sätzen 2, 3 bezeichneten Fällen 
sind auf die zu entrichtende Abgabe nach näherer Bestimmung der genehmigenden Behörde 
monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die Leistung der Abschlagszahlungen hat unter Vor- 
legung von Lieferscheinen in doppelter Ausfertigung zu erfolgen. 
(64) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle besonderen Bedürfnisses 
unter Anordnung von Überwachungsmaßnahmen für den Abrechnungsverkehr Ausnahmen. 
von den Vorschriften im Abs. 3, unbeschadet der Verpflichtung zur Leistung monatlicher Abschlags- 
zahlungen, zuzulassen. 
*. 19. 
C) Die Genehmigung zur Entrichtung der Abgabe im Abrechnungsverfahren (§ 18 Abs. 1 
unter a) ist nur solchen privaten Beförderungsunternehmungen zu erteilen, die im Inland eine 
geschäftliche Niederlassung besitzen oder in Ermangelung einer solchen einen geeigneter, für die 
Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen haftenden, im Inland wohnhaften Vertreter 
bestellen. Privatschiffern ist die Zulassung zum Abrechnungsverfahren nur zu gestatten, wenn 
sie einen solchen Vertreter bestellen; in diesem Falle kann die Zulassung für sämtliche von ihnen 
50“ 
6. Abrun- 
dung der 
Stener= 
beträge. 
7. Bestere- 
rungsarten. 
8. Abrech- 
nungs- 
verfahren. 
a) Genehmi- 
gung für pri- 
vate Beförde- 
rungsunter- 
nehmungen.
	        

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