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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 50.
Volume count:
50
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Allgemeine Verwaltungssachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Schutz von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Betätigung in der Krankenpflege.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Post- und Telegraphenwesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern.
  • Muster 1. (Ausführungsbestimmungen § 17) Flaschen-Steuerbuch.
  • Muster 2. (Ausführungsbestimmungen § 17) Faß-Steuerbuch.
  • Muster 3. (Ausführungsbestimmungen § 17) Flaschen-Steuerbuch.
  • Muster 4. (Ausführungsbestimmungen § 17) Faß-Steuerbuch.
  • Muster 5. (Ausführungsbestimmungen § 18) Steuer-Anmeldungsbuch.
  • Muster. 6 (Ausführungsbestimmungen § 27) Steuer-Einnahmebuch.
  • Muster 7. (Ausführungsbestimmungen § 32) Bezugsausweis.
  • Muster 8. (Ausführungsbestimmungen § 33) Lieferungsanzeige.
  • Muster 9. (Ausführungsbestimmungen § 35) Steuerbegleitschein.
  • Muster 10. (Ausführungsbestimmungen § 37) Nachweisung.
  • Nachsteuerordnung für Mineralwässer und künstlich bereitete Getränke.
  • Ausführungsbestimmungen zu § 250 des Gesetzes über das Branntweinmonopol.
  • Verwendung von Warenumsatzstempelmarken zur Entrichtung der Umsatzsteuer.
  • 4. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 1162 — 
3. In dem Antrag ist ferner nachzuweisen, wer den Bau ausführen soll, für den die Beihilfe 
erbeten wird, von wem und unter welchen Bedingungen das Baugeld gegeben wird und wer Eigen- 
tümer des Grundstücks ist. Lagepläne und Grundrisse sind beizufügen. 
4. Der Anteil des Reichs an den Baukostenzuschüssen wird auf Antrag der Gemeinde oder 
des Gemeindeverbandes nach Maßgabe dieser Bestimmungen durch einen Beihilfebescheid der Landes- 
zentralbehörde bewilligt. Die Landeszentralbehörde kann der höheren Verwaltungsbehörde die Er- 
teilung des Bescheides überlassen, wenn der Anteil des Reichs im einzelnen Falle nicht mehr als 
750 K für eine Familienwohnung beträgt. Gegen den Beihilfebescheid der höheren Verwaltungs- 
behörde ist für die Gemeinde oder den Gemeindeverband die Beschwerde an die Landeszentralbehörde 
binnen zwei Wochen zulässig. 
5. Die hypothekarischen und sonstigen Sicherungen (zu vergleichen Nr. II, 2 und 3) sind 
zu Gunsten der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes zu bestellen. 
it der Ausführung der Bauten ist spätestens sechs Monate nach Bewilligung des Bau- 
rostenzus,ufed zu beginnen. Wird diese Frist überschritten, so verliert der Beihilfebescheid seine 
Gültigkeit, es sei denn, daß die Landeszentalbehörde aus besonderen Gründen die Frist verlängert. 
7. Für die Ingebrauchnahme des Baues ist im Beihilfebescheid ein Termin festzusetzen. Wird 
dieser Termin ohne genügenden Grund erheblich überschritten, so kann der Baukostenzuschuß durch die 
Landeszentralbehörde “ gekürzt oder ganz versagt werden. 
Dem Reichskommissar sind von den Landeszentralbehörden aus Verlangen Ulbersichten 
über die Sk der erfolgten Bewilligungen vorzulegen. 
Die Landeszentralbehörden legen vierteljährlich dem Reichskommissar lUlbersichten über die von 
ihnen gezahlten Baukostenzuschüsse (unter Angabe der Empfänger, der Bausummen und der Uber- 
teuerungsbeträge sowie der Art und Zahl der dadurch zu errichtenden Wohnungen) vor. Auf Gumd 
der Ubersicht erstattet das Reich den Bundesstaaten die auf den Reichsfiskus entfallenden Teilbeträge 
der nach diesen Bestimmungen festgesetzten Baukostenzuschüsse. Aus den Ubersichten, für die der Reichs- 
kommissar für Wohnungswesen ein besonderes Muster vorschreiben kann, müssen die Angaben zu er- 
sehen sein, die zur lberwachung eines gleichmäßigen Vollzugs der Bestimmungen erforderlich sind. 
pD. Auf Bauten, die nach dem 1. Juli 1918, aber vor Erlaß dieser Bestimmungen angefangen 
oder ausgeführt worden sind, finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände im Hinblick auf die in Aussicht stehende finanzielle 
Hilfe des Reichs und des Staats bei eigenen oder fremden Bauten die Baukostenüberteuerung gedeckt 
oder zu decken sich verpflichtet und dabei im wesentlichen im Sinne dieser Bestimmungen gehandelt 
haben, kann Ersatz nach Maßtgabe dieser Bestimmungen erfolgen. 
. Für die Gewährung von Baukostenzuschüssen zur Errichtung von Behelfsbauten und 
Notwohnungen werden besondere Bestimmungen erlassen. 
Besondere Bestimmungen 
über die Gewährung von Baukostenzuschüssen zur Errichtung von Behelfsbauten und 
Notwohnungen. 
Vom 31. Oktober 1918. 
I. Behelfsbauten sind Bauwerke, die nach der Art ihres technischen Aufbaues und der 
Natur der verwendeten Baustoffe auf eine geringere als für die Wohngebäude im allgemeinen übliche 
Lebensdauer berechnet sind; insbesondere gehören hierher Holzbauten, Varacken und dergleichen. 
- Notwohnungen sind Wohngelegenheiten, die infolge des Umbaues oder der Instandsetzung 
von an und für sich für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeigneten, aber baupolizeilich nicht 
von vornherein dafür zugelassenen Räumen vorübergehend für Wohnzwecke herangezogen werden (Ein- 
richtung von Dach= und Kellerwohnungen und dergleichen).
	        

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