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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Justizwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung über die Strafregister.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • 1. Justizwesen.
  • Bestimmungen zur Änderung der Vorschriften über die Strafregister.
  • Verordnung über die Strafregister.
  • 2. Konsulatwesen.
  • 3. Marine und Schiffahrt.
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 165 — 
die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte Verurteilungen: 
die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, der 
Militärgerichte und der Strafverfolgungsbehörden, durch die ein Strafverfahren 
in Anwendung des § 51 des Strafgesetzbuchs durch Einstellung, Nichteröffnung 
des Hauptverfahrens oder Freisprechung beendigt wird; 
die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, der 
Militärgerichte und der Strafverfolgungsbehörden, durch die ein Strafverfahren 
vorläufig eingestellt wird, weil der Täter nach der Tat in Geisteskrankheit verfallen ist; 
die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, durch 
die eine Person wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt oder durch 
die eine solche Entmündigung wieder aufgehoben wird. 
84. 
Den Landesregierungen bleibt es unbenommen, in die § 1 Nr. 1 bezeichneten Register 
auch andere, den Zwecken der Strafrechtspflege oder der Polizei dienliche Nachweisungen auf- 
nehmen zu lassen. 
G 
** 
8 5. 
Die Mitteilung erfolgt: 
. bei Verurteilungen, mit Ausnahme der militärgerichtlichen, nach Eintritt der Rechts- 
kraft durch diejenige Behörde, welche die Strafvollstreckung zu veranlassen hat, 
oder — je nach näherer Bestimmung der Landesregierungen — durch die Beamten 
der Staatsanwaltschaft; 
. bei den im § 3 Nr. 1 bezeichneten Beschlüssen der Landespolizeibehörden durch die 
beschließende Behörde; 
bei den im § 3 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Entscheidungen mit Ausnahme der im 
Militärstrafverfahren ergangenen durch die Beamten der Staatsanwaltschaft nach 
Eintritt der Rechtskraft, bei Verfügungen der Staatsanwaltschaft, die der Rechts- 
kraft nicht fähig sind, nach deren Erlaß. 
§66. 
Die Mitteilung einer militärgerichtlichen Verurteilung erfolgt, sobald für den Verurteilten 
der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört. 
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mitteilung mit der llberführung des Verurteilten 
in den Beurlaubtenstand beziehungsweise mit der Wiederüberführung desselben in das Beurlaubten- 
verhältnis. 
Die Mitteilung ist von demjenigen Truppenteile zu machen, welchem der Verurteilte bei 
seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei seinem Ubertritt oder 
Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. 
Gehörte der Verurteilte einem Truppenteile nicht an, so erfolgt die Mitteilung von der- 
jenigen Militärbehörde, welcher der Verurteilte im gedachten Zeitpunkt unterstellt war, oder 
wenn er auch einer solchen nicht unterstellt war, vom Kriegsministerium. 
In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offiziere und Militärbeamten, insofern 
letztere der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, erfolgt die Mitteilung von demjenigen General- 
kommando, in dessen Bezirk der Verurteilte beim Ausscheiden ans dem Militärgerichtsstande 
seinen Wohnsitz hatte. 
Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten Verurteilungen ist die 
Mitteilung durch diejenige Marinestation zu machen, welcher der Verurteilte bei seinem Aus- 
scheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei seinem Ubertritt oder Rücktritt in den 
Beurlaubtenstand angehört hat. Gehörte der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt einer Marine- 
station nicht an, so erfolgt die Mitteilung durch den Chef der Admiralität. 
Vorschriften in den Abs. 1 bis 6 finden auf die im § 3 Nr. 3 u. 4 vorgeschriebenen 
Mitteilunde über Entscheidungen im Militärstrafverfahren entsprechende Anwendung. 
2*½* 
Mitteilung der 
in de Register 
aufzunehmen- 
den Ent- 
scheidungen.
	        

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