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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Justizwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung über die Strafregister.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 95. 1916. 559 
3. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat einzulegen, die 
mit der Zustellung der Entscheidung beginnt. Ist die Zustellung im Auslande 
vorzunehmen, so wird die Beschwerdefrist von der Aufsichtsbehörde bestimmt; sie 
muß mindestens einen Monat betragen. In der Entscheidung ist auf die Zu- 
lässigkeit der Beschwerde und auf die Beschwerdefrist hinzuweisen. · 
4. Eine öffentliche Zustellung erfolgt durch zweimalige Einrückung eines 
Auszuges der Entscheidung in die für den Sitz der Aufsichtsbehörde zur Veröffent- 
lichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Blätter sowie durch ein- 
malige Einrückung des Auszuges in den Deutschen Reichsanzeiger. Die Zu- 
stellung gilt als an dem Tage erfolgt, an welchem seit der Einrückung des 
Auszuges in die öffentlichen Blätter ein Monat verstrichen ist. Die Aufsichts- 
behörde kann bei Anordnung der öffentlichen Zustellung den Ablauf einer län- 
geren Frist für erforderlich erklären. 
5. Die Beschwerde kann bei der Aufsichtsbehörde oder bei der Oberaufsichts- 
behörde eingelegt werden. 
6. Ist der Widerspruch rechtskräftig für ungerechtfertigt erklärt, so bedarf 
es der Zustimmung des widersprechenden Anwärters zur Veräußerung nicht. 
7. Enthält die Fideikommißsatzung besondere Vorschriften über die Zu- 
lässigkeit der im Absatz 1 bezeichneten Maßnahme und über das dabei zu beach- 
tende Verfahren, so kommen diese Vorschriften zur Anwendung. 
§5 133 b. 
1. In den Fällen des § 133 a Absatz 1 hat der Fideikommißbesitzer den 
Veräußerungserlös binnen längstens fünf Jahren wieder in, der Fideikommiß-= 
satzung entsprechendem, mecklenburgischem Grundbesitz anzulegen. 
2. Inzwischen ist der Erlös für das Fideikommiß mündelsicher zinsbar an- 
zulegen. 
3. Die aufkommenden Zinsen genießt der Fideikommißbesitzer, falls nicht 
die Fideikommißsatzung für solche Fälle besondere und abweichende Bestimmun- 
gen enthält. 
4. Liegt Grund zu der Annahme vor oder stellt sich später heraus, daß der 
erzielte Veräußerungserlös zum Ankaufe eines der Fideikommißsatzung ent- 
sprechenden mecklenburgischen Grundbesitzes nicht ausreichen wird, worüber die 
Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, so sind die Zinsen zu Kapital zu schlagen 
nach Abzug einer für den standesgemäßen Unterhalt des Fideikommißbesitzers 
erforderlichen Summe, deren Höhe von der Aufsichtsbehörde festgestellt wird. 
5. Die Aufsichtsbehörde kann die Ausführung der Veräußerung und die 
Verwaltung des aus dem Veräußerungserlös gebildeten Fideikommißkapitals 
136“
	        

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