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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Medizinal- und Veterinärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • II. Klagen im Verwaltungsstreitververfahren.
  • III. Sachliche und örtliche Zuständigkeit.
  • IV. Verhältnis des Verwaltungsstreitverfahrens zum Zivilprozeß.
  • V. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 61-62).
  • VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
  • VII. Die Rechtsmittel überhaupt.
  • VIII. Berufung (§§ 82-92).
  • IX. Revision (§§ 93-99).
  • X. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 100, 101).
  • XI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 112).
  • XII. Kosten (§§ 102-109 LBG.).
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
    4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 187 
In der Revisionsschrift ist anzugeben, worin die behauptete 
Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes 
oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden 
(§ 96). 
Der vom Revisionskläger eingelegten Revision kann sich der 
Gegner anschließen (OVG. 67 S. 172). 
6. Das OVG. ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe 
nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge 
geltend gemacht worden sind (§   97), kann also das Vorliegen for= 
meller oder sachlicher Mängel selbständig prüfen. 
7. Entscheidung des OVG. 
a) Ist die Revision begründet, so hebt das OVG. die ange= 
fochtene Entscheidung auf und entscheidet in der Sache selbst, wenn 
diese spruchreif erscheint. 
Die Zustellung des Urteils erfolgt durch Vermittlung desjenigen 
Gerichtes, welches in 1. Instanz entschieden hat (§ 98). 
Ist die Sache nicht spruchreif, so weist das OVG. dieselbe 
zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage ge= 
eignete Instanz zurück und verordnet die Wiederholung oder Er= 
gänzung des Verfahrens, soweit es nach seinem Ermessen mit einem 
wesentlichen Mangel behaftet ist (§ 99). 
Über die Stellung des Gerichtes, an welches die Sache zurückver= 
wiesen wird, vgl. § 101 LVG. und OVG. 9 S. 46: 
„Nach §§ 68, 69 des Gesetzes vom 3. Juli 1875 hat dieser (d. h. der 
Revisionsrichter), wenn er die Revision für begründet erachtet, sich darüber 
schlüssig zu machen, ob die Sache spruchreif erscheint, und wenn es der Fall, 
ev. auf Grund der von ihm nach Lage der Akten selbständig getroffenen 
tatsächlichen Feststellungen alsbald in der Sache selbst zu entscheiden, im 
entgegengesetzten Falle aber, sofern noch weitere tatsächliche Ermittelungen 
erforderlich sind, dieselbe an das Berufungsgericht zur anderweiten Ent= 
scheidung zurückzuverweisen. Um dieser Aufgabe zu genügen, war es im vor= 
liegenden Falle für den Revisionsrichter unerläßlich, nachdem er das Be= 
rufungserkenntnis aus einem formalen Grunde aufgehoben hatte, in die 
materielle Prüfung der Sache einzutreten und von dem hierbei gewonnenen 
rechtlichen Standpunkte aus zu beurteilen, ob die Sache spruchreif sei oder 
nicht. Gewann er nach Maßgabe der von ihm aufgestellten Rechtsgrundsätze 
die Überzeugung, daß die Sache nicht spruchreif sei, und sprach er demgemäß 
aus, daß dieselbe zur Vornahme weiterer tatsächlicher Ermittelungen und 
zur demnächstigen anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück= 
zuweisen sei, so müsse dieser in einem untrennbaren Zusammenhange mit der 
Aufhebung der Vorentscheidung stehende Ausspruch und folgeweise auch die 
rechtliche Begründung, auf der derselbe beruht, für den Berufungsrichter 
unbedingt maßgebend sein, da es dem letzteren nicht zusteht, seinerseits zu 
prüfen, ob die Zurückweisung der Sache von seiten des Revisionsrichters in 
die Berufungsinstanz als nicht spruchreif zu Recht erfolgt ist.“
	        

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