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Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kap. I. Allgemeine Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.
  • Kap. II. Die Städteverfassungen.
  • Kap. III. Die Landgemeindeverfassungen.
  • § 111. Geschichtliche Entwicklung der Landgemeindeverfassungen in den östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und Hohenzollern.
  • § 112. Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden und Gutsbezirke in den östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und Hohenzollern.
  • § 113. Die Amtsbezirke in den östlichen Provinzen und Schleswig-Holstein, die Distrikte in Posen.
  • § 114. Die Landgemeindeverfassung in Westfalen und der Rheinprovinz.
  • § 115. Das Amt in Westfalen, die Bürgermeisterei in der Rheinprovinz.
  • § 116. Die hannöversche Landgemeindeverfassung.
  • Kap. IV. Die Kreisverfassungen.
  • Kap. V. Die Bezirksverwaltung.
  • Kap. Vl. Die Provinzen und die größeren Kommunalverbände.
  • Kap. VII. Die oberste Verwaltung.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Register zum zweiten Bande.

Full text

266 Das Verwaltungsrecht. 8 116 
Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der Ver- 
waltung solcher Aemter tatsächlich entzieht, kann durch Beschluß 
der Gemeindevertretung oder, wo eine solche nicht besteht, des 
Gemeindevorstandes für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren 
der Ausübung seines Rechtes auf Teilnahme an der Vertretung 
und Verwaltung der Gemeinde für verlustig erklärt und um ein 
Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Gemeindeange- 
hörigen zu den Gemeindclasten herangezogen werden. Gegen den 
Beschluß der Gemeindevertretung, beziehungsweise des Gemeinde- 
vorstandes findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim Kreis- 
ausschusse stattu). 
Die gewählten Gemeindevorsteher und Beigeordneten, sowie 
in der Regel die Angestellten und Diener der Gemeinde bedürfen 
der Bestätigung durch den Landrat. Die Bestätigung kann nur 
unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. In diesem 
Fallec ist eine Neuwahl anzuordnen. Erhält auch diese die Be- 
stätigung nicht, oder kommt überhaupt keine Wahl zustande, so 
ernennt der Landrat unter Zustimmung des Kreisausschusses einen 
Stellvertreter auf so lange, bis eine erneute Wahl die Be- 
stätigung erlangt hat-y). 
Die Gemeindebeamten haben ihre Aemter als Ehrenämter 
zu betrachten und dürfen nur für nötige Wege außerhalb des 
Gemeindebezirks eine angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. 
Statt dessen kann jedoch auch eine mäßige Besoldung durch Ge- 
meindebeschluß festgesetzt werden). Für besoldete Gemeinde- 
beamte gilt im übrigen das Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 
1899 in demselben Umfange wie in den Landgemeinden der 
anderen Landesteile. 
Bei der Kommunalverwaltung der Gemeindeangelegenheiten 
ist grundsätzlich der Gemeindevorsteher als Obrigkeit der Ge- 
meinde das zuständige Organ. Er hat jedoch in gewissen Fällen 
die Beschlußfassung der Gemeindeversammlung oder des Ge- 
meindeausschusses zu veranlassen. Eine solche ist erforderlich bei 
allen den Gemeindebezirk, die Verfassung, etwaige Straf- 
bestimmungen, das Gemeindevermögen, die Anleihen, Prozesse, 
2 Hann. KrO. 88 8, 33. 
269) Hann. Kr O. §§ 31, 32. 
34) GG. § 35. 
 
	        

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