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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze.
  • 2. Bankwesen.
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 239 — 
(2) Für die Erstattung ist das Umsatzsteueramt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent- 
halts des Erwerbers zuständig. Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß er 
a) den Gegenstand erworben hat und 
b) ihn zu einem der im Abs. 1 unter 1 bis 5 angegebenen Zwecke verwendet. 
(3) Der Nachweis zu a ist durch eine Erklärung des Unternehmers, der den Gegenstand geliefert 
hat, zu erbringen. Zur Nachprüfung der Erklärung zu b hat das Umsatzsteueramt erforderlichen- 
salls die Ortspolizeibehörde, die amtlichen Berufsvertretungen des Erwerbers oder sonstige 
sachkundige Stellen zu befragen. 
□) Das Umsatzsteucramt hat in geeigneten Fällen nachzuprüfen, ob der Veräußerer den 
Gegenstand tatsächlich zum erhöhten Satze versteuert hat und den Verpflichtungen des §& 15 des 
Gesetzes nachgekommen ist; ist es nicht selbst für das Unternehmen des Veräußerers zuständig, 
so benachrichtigt es in geeigneten Fällen das zuständige Umsatzsteueramt. 
6) Das Umsatzsteucramt hat über die Erstattungsanträge ein nach den Anfangsbuchstaben 
der Namen geordnetes Verzeichnis zu führen und nach diesem bei jedem neuen Antrag fest- 
zustellen, inwieweit nach Maßgabe der früheren Anträge ein hinreichender Anlaß zu einer neuen 
Erstattung vorliegt oder die Befürchtung besteht, daß der Antragsteller für dritte Personen erwirbt. 
Auf Erstattungsanträge öffentlicher Behörden findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
(6) Über das Erstattungsversahren vgl. § 71. 
–*20. 
(1) Auf Antrag eines Kauflustigen kann nach § 28 Abs. 3 des Gesetzes an Stelle der Erstattung 
(7 19) die vorherige Genehmigung zur Lieferung unter Ansatz lediglich der allgemeinen Umsatz- 
steuer treten. Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß bei ihm die Voraussetzungen für eine Ver- 
wendung zu den im § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 angegebenen Zwecken vorliegen. § 19 Abs. 2 Satz1 
findet entsprechende Anwendung. 
Gibt das Umsatzsteucramt dem Antrag statt, so händigt es dem Antragsteller eine Be- 
scheinigung aus, die Vor= und Zuname und Wohnort nebst Straße und Hausnummer des An- 
tragstellers, genaue Bezeichnung des Gegenstandes, erforderlichenfalls unter Angabe einer 
Preisgrenze, Gültigkeitsdauer und laufende Nummer der Bescheinigung, Tag und Ort der Aus- 
stellung und Unterschrift nebst Stempelabdruck des Umsatzsteueramts enthält. Die Gültigkeits- 
dauer ist im allgemeinen auf höchstens eine Woche zu bemessen. Die Nummernfolge ist so ein- 
zurichten, daß mit jedem neuen Kalenderjahr eine neue Nummernfolge beginnt. Das Umsatz- 
steueramt hat ein Verzeichnis zu führen, in das es die Ausstellung jeder Bescheinigung mit den 
für diese vorgeschriebenen Angaben einträgt, außerdem hat es den Namen des Antragstellers in das 
nach § 19 Abs. 5 vorgeschriebene Namenverzeichnis einzutragen. 
(3) Der Unternehmer, der auf Grund der Bescheinigung für einen an sich luxussteuerpflichtigen 
Umsatz statt der erhöhten Steuer nur eine solche von 5 v. T. in Ansatz bringt, hat sich die Beschei- 
nigung aushändigen zu lassen und sie bei seinen Geschäftspapieren aufzubewahren. Er hat ferner 
in dem Steuerbuche die im 3 35 vorgeschriebenen Eintragungen zu machen, dabei den Steuer- 
betrag mit dem Satze von 5 v. T. zu berechnen und in der Bemerkungsspalte die Bescheinigung des 
Umsatzsteueramts genau zu bezeichnen. 
* 21. 
(1) Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, welche Behörden zur Ausstellung der im §5 20 
des Gesetzes vorgesehenen Bescheinigung zuständig sind. 
(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten: Name (Firma) und Wohnort (Sitz) nebst Straße 
und Hausnummer des Inhabers, genaue Bezeichnung der Gegenstände, deren gewerbliche 
Weiterveräußerung betrieben wird, unter Hervorhebung der einzelnen Nummern des & 8 Abs. 1 
des Gesetzes, Gültigkeitsdauer und laufende Nummer der Bescheinigung, Datum und Ort der 
Ausstellung und Unterschrift nebst Stempelabdruck der ausstellenden Behörde. 
(3) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken. Die Nummern- 
folge ist so einzurichten, daß mit jedem neuen Kalenderjahr eine neue Nummernfolge 
beginnt. 
4 
Genehmigung 
zur Lieferung 
von Luxu# 
gegenständen 
nach dem 
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Behördliche 
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