Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze.
  • 2. Bankwesen.
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

Rechtshilfe. 
Prüfung der 
Luleu#es 
*. Aufsicht 
ber sie. 
— 250 —4 
(5) Die Prüfung, ob das Schätzungsverfahren für ein Kalenderjahr einzuleiten ist, soll möglichst 
innerhalb dreier Monate nach Schluß des Kalenderjahrs abgeschlossen werden 
(6) Nach dem Ergebnis des gesamten Ermittlungsverfahrens ist über die Einleitung des Straf- 
verfahrens Entschließung zu fassen. Ein solches kommt insbesondere in Betracht, wenn ein 
Steuerpflichtiger eine Erklärung gar nicht abgibt oder in ihr oder bei den später von ihm ge- 
forderten Auskünften unrichtige Angaben macht oder schuldhafterweise Aufzeichnungen oder 
Bücher nicht oder unvollständig geführt hat. 
Die Umsatzsteuerämter haben sich bei der Veranlagung gegenseitig Rechtshilfe zu leisten. 
Ls gilt insbesondere bei der Durchführung der in den §§s. 52, 53 bezeichneten Ermittlungsmaß- 
nahmen. 
*55. 
(1) Die Prüfung und Aufsicht der Steuerpflichtigen (§ 31 des Gesetzes) können sowohl im 
Rahmen der Ermittlungen bei Nachprüfung einer Steuererklärung (5 21, 22 des Gesetzes) oder 
im sverfahren als auch, unabhängig von einer einzelnen Steuerforderung, im 
Laufe eines Steuerabschnitts ausgeführt werden. 
(2) Die Prüfung und Aufsicht erstrecken sich auf die gesamte Geschäftsgebarung des Steuer- 
pflichtigen, soweit sie für die Entrichtung der Steuer von Bedeutung ist. 
(3) Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß innerhalb des Bezirkes eines Umsatz- 
steueramts im Kalenderjahr eine bestimmte Anzahl von Unternehmen der Prüfung zu unter- 
werfen ist. 
g 56. 
(1) Bei der Prüfung und Aufsicht kommen folgende Maßnahmen in Betracht: 
1. die planmäßige Durchsicht der Schriftstücke des Steuerpflichtigen, die sich auf die steuer- 
pflichtigen Leistungen beziehen, also der Geschäftsbücher, insbesondere der im § 15 des Gesetzes 
vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Bücher, des Schriftwechsels mit den Kunden des Steuer- 
pflichtigen und mit denjenigen, von denen er Ware bezieht. Das Umsatzsteueramt entscheidet nach 
seinem Ermessen, ob es die Schriftstücke in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen (vgl. nach- 
stehend Nr. 3) einsehen oder deren Vorlegung bei der Amtsstelle verlangen will. Es darf die Vor- 
legung solcher Bücher bei der Amtsstelle nicht verlangen, die der Steuerpflichtige zur Aufrechterhal- 
tung des laufenden ordnungsmäßigen Betriebs seines Unternehmens nicht entbehren kann. Zur 
Vorlegung der Bücher usw. sind die Steuerpflichtigen und diejenigen Angestellten verpflichtet, 
die mit deren Verwahrung oder deren Bearbeitung betraut sind; das Verlangen der Vorlegung 
bei der Amtsstelle darf stets nur an den Steuerpflichtigen selbst gerichtet werden. 
2. die Einsichtnahme von Schriftstücken anderer Personen als der Steuerpflichtigen oder ihrer 
Angestellten; die Einreichung solcher Schriftstücke kann nur verlangt werden unter bestimmter 
Bezeichnung der Rechtsvorgänge, auf die sie sich beziehen. In Betracht kommen Schriftstücke, 
die sich im Besitze von Lieferanten oder von Kunden des Steuerpflichtigen befinden und sich auf den 
Geschäftsverkehr mit diesem beziehen (z. B. Quittungen, Bestellungen und ähnliche). Die Vor- 
legung kann in diesem Falle nur durch Verfügung der Oberbehörde verlangt werden. 
3. das Betreten der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen. Es darf nur zu dem Zwecke 
geschehen, um entweder die Schriftstücke (Nr. 1) einzusehen, oder um nachzuprüfen, ob die Lager- 
bestände sich in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, oder um zu beobachten, ob der 
Steuerpflichtige im laufenden Geschäftsverkehre die Vorschriften der §§# 15 und 20 des Gesetzes 
innehält. Der Aufenthalt in den Geschäftsräumen soll sich auf die hierzu erforderliche Zeit be- 
schränken. Das Betreten der Geschäftsräume ist ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen nur 
zulässig in den Stunden, in denen die Räume entweder dem Publikum zugänglich sind oder, 
insbesondere soweit es sich um Lagerräume und Fabrikationsstätten handelt, in ihnen der Steuer- 
pflichtige oder seine Angestellten tätig sind. Während des Aufenthalts in den Geschäftsräumen 
ist, soweit möglich, zu vermeiden, daß das Publikum auf die Vornahme der Prüfung aufmerksam 
wird, oder eine Unterbrechung oder Störung des laufenden Geschäftsbetriebs eintritt. Dem 
Ermessen des Umsatzsteueramts bleibt es überlassen, ob es seinen Beauftragten vorher anmelden 
will. Der Beauftragte hat sich dem Steuerpflichtigen oder seinen Angestellten gegenüber auf
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment