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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze.
  • 2. Bankwesen.
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

15 
Mudet 
Einnahmebuch. 
Mue## 16 
Erstattungen 
(§ 28 des 
Gesetzes). 
Anderweite 
Beranlagung 
und Rück- 
zahlung von 
Umsatzstener. 
— 256 — 
gz 609. 
() Der Steuerpflichtige ist auf die Verpflichtung zur Leistung von Abschlagszahlungen unter 
Angabe Betrags der Abschlagszahlung und der Zahlungsfristen im Umsatzsteuerbescheide 
inzuweisen. 
b (2) Derrechtzeitige Eingang der Abschlagszahlungen ist durch eine nach Anleitung des Musters 15 
von dem Umsatzsteueramte für jedes Kalenderjahr zu führende Überwachungsliste sicherzustellen. 
Diese ist mit der Umsatzsteuerliste zur Buchprüfung einzureichen. 
(64) Die Spalten 1 bis 6 der Überwachungsliste sind gleichzeitig mit dem im § 67 Abs. 1 an- 
geordneten Hinweis an den Zahlungspflichtigen, die Spalten 7 bis 9 bei der Zahlung der 
Abschlagssummen und die Spalten 10 bis 13 vor Erteilung des Umsatzsteuerbescheids oder nach 
Eingang der Restzahlung auszufüllen. 
(4) Geht eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig ein, so ist das zu ihrer Einziehung Veranlaßte 
in der Bemerkungsspalte der Überwachungsliste zu vermerken. . 
(5)DicEntrichtuugderAbschlagszahlungenistinderUmfatzsteuerlistezuvermerkenunddie 
Vereinnahmung im Einnahmebuche nachzuweisen. Rückzahlungen, deren Höhe einschließlich 
Zinsen in der Überwachungsliste zu berechnen und dem Steuerpflichtigen in dem Steuerbescheide 
bekanntzugeben ist, sind als Erstattungen zu behandeln (vgl. § 73). 
50. 
Über die Erhebung der Umsatzsteuer ist neben der Umsatzsteuerliste für je ein Kalender- 
jahr (5 59) ein Einnahmebuch für je ein Rechnungsjahr nach Anleitung des Musters 16 zu führen. 
Abweichungen in der Führung des Einnahmebuchs sind mit Zustimmung des Reichskanzlers 
(Reichsschatzamt) zulässig. zu - 
# In einem Anhang zum Einnahmebuche, der nach Maßgabe des Musters 17 anzulegen 
ist, sind die Beträge nachzuweisen, die gemäß §s 28 des Gesetzes erstattet werden. 
(2) Die Erstattung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Dem Antrag ist nur zu entsprechen, 
wenn er innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb, im Falle des § 28 Abs. 1 des Gesetzes nach 
der Ausfuhr und im Falle des § 28 Abs. 4 des Gesetzes nach der Wiedereinfuhr des Gegenstandes 
gestellt worden ist. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist die Verwaltungsbeschwerde gegeben. 
(0) Die vom Antragsteller beigebrachten Nachweise sind ihm nach erfolgter Prüfung zurück- 
zugeben. Der Antrag und eine über die Höhe des zu erstattenden Betrags aufzustellende 
Berechnung werden Belege zum Anhang. 
8 Im übrigen sind die Bestimmungen der 882, 18 und 19 maßgebend. 
5) Die berechneten Beträge sind gegen Empfangsbekenntnis zurückzuzahlen und im Einnahme- 
buche mit roter Tinte abzusetzen. Zugleich sind sie in der Umsatzsteuerliste des Steuerabschnitts, 
für den die Steuer vereinnahmt worden war, bei der Ordnungsnummer des Steuerpflichtigen 
einzutragen (§ 60). Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die oberste Landes- 
finanzbehörde. 
(60) Die Landesregierungen bestimmen, ob der von der Kasse eines Umsatzsteueramts erstattete 
Betrag von der Kasse desjenigen Umsatzsteueramts zu ersetzen ist, das im Falle des § 28 Abs. 2 
des Gesetzes für das Unternehmen, im Falle des § 28 Abs. 1 des Gesetzes für den Lieferer und 
im Falle des § 28 Abs. 4 des Gesetzes für den Verbringer ins Ausland zuständig ist. Liegen 
die Umsatzsteuerämter in verschiedenen Bundesstaaten, so hat ein solcher Ersatz zu erfolgen; 
die Ersatzanträge sind gesammelt für ein ganzes Kalenderjahr bei Beginn des darauf folgen- 
den Kalenderjahrs unter den Bundesstaaten auszutauschen. 
" g 72. 
(1) Wenn innerhalb der Verjährungsfrist neue Tatsachen und Beweismittel bekannt werden, 
die eine Erhöhung der Umsatzsteuerforderung rechtfertigen, sowie im Falle des § 22 Abs. 4 des 
Gesetzes, hat Nachveranlagung zu erfolgen. 
(2) Die Nachveranlagung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Schlusse des Kalenderjahrs, 
in dem die bereits veranlagte Steuer fällig geworden ist, fünf Jahre verstrichen sind (§ 29 des 
Gesetzes). Der Bescheid über eine Nachveranlagung muß bis zu diesem Zeitpunkt erlassen sein.
	        

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