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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze.
  • 2. Bankwesen.
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 257 — 
(3 Gegen den Bescheid über eine Nachveranlagung stehen dem Steuerpflichtigen dieselben 
Rechtsmittel zu wie gegen den Umsatzsteuerbescheid. Von der Nachveranlagung kann abgesehen 
werden, wenn der nachzufordernde Mehrbetrag an Umsatzsteuer den Betrag von 20 nicht 
übersteigt. 
(() Soweit die Umsatzsteuer infolge eines Rechenfehlers oder eines anderen offenbaren Ver- 
sehens zu Unrecht bezahlt worden ist, hat eine Rückzahlung auf Antrag des Steuerpflichtigen und, 
wenn die Überhebung mindestens 5 .K“ beträgt, auch von Amts wegen durch das Umsatzteuer= 
amt zu erfolgen. 
(6) Einem Antrag auf Rückzahlung von Umsatzsteuer ist nur zu entsprechen, wenn er innerhalb 
eines Jahres nach Ablauf des Steuerabschnitts, für den die Steuer entrichtet worden ist, 
gestellt wird. 
(6) Im übrigen kann eine rechtskräftige Veranlagung nur im Wege des Billigkeitserlasses 
durch den Bundesrat zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. 
g 73. 
Die nach § 23 Abs. 3 und 8 24 Abs. 3 des Gesetzes zu vergütenden Zinsen für Beträge, 
die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstatten sind, und die zurückzuzahlenden Teil- 
beträge der Abschlagszahlungen sind als Erstattungen an Umsatzsteuer zu Lasten der Reichskasse 
zu verrechnen. Sie sind im. Anhang zum Einnahmebuche (5 71) nachzuweisen. 
8 74. 
Wird im Rechtsmittel- oder Nachv l sverfahren (5 22 Abs. 4, § 38 Abs. 1 des 
Gesetzes, § 72) die Umsatzsteuer anderweit festgesetzt oder infolge eines offenbaren Versehens zu 
Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt oder Umsatzsteuer vom Bundesrat aus Billigkeits- 
gründen erlassen, so sind entsprechende Eintragungen in der Umsatzsteuerliste nach Maßgabe des 
6 60 vorzunehmen. 
8 75. 
(1) Zur Niederschlagung von Umsatzsteuerbeträgen wegen uneinbringlichkeit sind die Ober- 
behörden zuständig. Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, inwieweit die üÜbertragung dieser 
Befugnis an einzelne große Umsatzsteuerämter zulässig ist. Die Niederschlagung darf nur dann 
erfolgen, wenn keine Aussicht zur Einziehung der geschuldeten Beträge mehr besteht. Die Nieder- 
schlagung ist in der Umsatzsteuerliste zu vermerken. 
(2) Die Umsatzsteuerämter können, erforderlichenfalls gegen Sicherheitsleistung, Stundung 
der Steuer unter Berechnung von Zinsen (§5 24 Abs. 2 des Gesetzes) gewähren. 
— 
(1) Die Steuer aus #125 des Gesetzes wird durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet 10. 
1) Die nach § 25 Abs. 6 des Gesetzes für die Entrichtung usw. in Betracht kommenden Vorschriften des Reichs- 
stempelgesetzes lauten: 
8 107. 
Der Bundesrat" erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses 
Gese Schee zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Vormmlare sowie die Vorschriften über die Form der 
lußnoten und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für ver- 
dorbene Marken und gestempelte Vordrucke sowie für Stempel auf verdorbenen Wertpapieren Erstattung zulässig ist. 
6108. 
Ste bemelmrken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nichtver- 
wendet angesehen 
5 110. 
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze festgestellten Abgaben ist der 
Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder 
mit Vorbehalt geleisteter Zahlung zu erheben. Fin die Berechnung dieser Frist sind die Bestimmungen der Zivil- 
prozeßordnung maßgebend. Zuständig sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte. 
Nleder- 
schlagung. 
1 
Stundung. 
Entrichtung der 
Umsatzstener 
durch Marken- 
verwendung.
	        

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