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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Muster 16. Ausführungsbestimmungen § 70. Umsatzsteuer-Einnahmebuch.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Index
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Erster Abschnitt. Von den erweiterten Volksschule. §§ 92-97
  • Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel VI. 1. Erweiterte Volksschulen. 215 
sache mit den jetzt in §§ 92 und 93 E. U. G. enthaltenen inhaltlich übereinstimmen — 
cinem bereits vorhandenen Zustand ausdrückliche gesetzliche Bestätigung verliehen, zu- 
gleich mit der Absicht, die Weiterentwickelung eines über das regelmäßige Mindest- 
maß der Anforderung hinausgehenden Volksschulunterrichtes zu fördern. Die Be- 
gründung zur damaligen Gesetzesvorlage sprach sich hierüber wie folgt aus: 
„Unter den Einrichtungen der Schule selbst ist für die Leistungsfähigkeit der- 
selben unzweifelhaft die bedeutendste die möglichste Ausdehnung der Unterrichtszeit. 
Leider sind in diesem wichtigsten Punkte durch zwingende äußere Verhältnisse ziem- 
lich enge Schranken gezogen. Eine Unterrichtsanstalt, welche von jeder, auch der 
kleinsten und ärmsten Gemeinde gehalten werden muß, und zu deren Besuch eine, 
wenn gleich nur hypothetische, doch allgemeine Verbindlichkeit auch derjenigen besteht, 
bei welchen die äußeren und inneren Bedingungen eines umfassenderen Lernens nur 
in der unvollkommensten Weise vorhaunden sind, eine solche Anstalt wird immer nur 
sehr mäßige Ansprüche an die Zahl der zu verwendenden Lehrkräfte und an die von 
den Schülern zur Verfügung zu stellende Zeit erheben können. Dagegen war man 
bemüht, die Wege für freiwillige Mehrleistungen für die Schule und in derselben zu 
ebnen und zu erleichtern. So werden namentlich gute Früchte zu erwarten sein von 
der Bestimmung, daß der Lehrer auf Verlangen der Gemeinde außer seinen gesetz- 
lichen Stundendeputat noch einige Stunden weiter Schulunterricht gegen besondere 
Vergütung zu erteilen hat, wodurch auch für die einfachste Schule die Möglichkeit 
einer nicht unerheblichen intensiven Verbesserung gegeben ist, und noch größere Vor- 
teile dürfen von dem, übrigens auch der bestehenden Gesetzgebung schon bekannten 
Institut der erweiterten Volksschule erwartet werden. Der natürliche Gang, wie die 
allgemeine Volksbildung allmählich sich hebt, ist der, daß nach und nach immer tiefere 
und weitere Schichten der Bevölkerung zu einer umfassenderen Bildung herangezogen 
werden. Der Fortschritt in dieser Richtung kann zunächst nur ein freiwilliger sein; die 
gesetzliche Forderung kaunn nicht über das bescheidene Maß dessen hinaus- 
gehen, was in einem gegebenen Zeitpunkt auch unter nicht günstigen Verhältnissen 
gründlich zu leisten ist. Für das Mcehr, für welches ein gesetzlicher Zwang sich nicht 
anwenden läßt, wird am besten durch möglichst ausgedehnte Freiheit gesorgt, damit 
überall da, wo Elemente mit Befähigung und Lust zu umfassenderer Bildung sich 
sinden, diesem Verlangen nach den konkreten Wünschen und Bedürfnissen Rechnung 
getragen werden könne." 
(Ständische Verhandlungen, 1867/68, II. Kammer, Beilagenheft VI, S. 143.) 
II. 
Das Gesetz vom 13. Mai 1892 hat sodann in den 88 92 bis 9 die Be— 
stimmungen des Gesetzes vom 8. März 1868 — welche bereits durch die Gesetze 
vom 19. Februar 1874 und vom 18. September 1876 einzelne Anderungen, ferner 
durch die Gesetze vom 16. Februar 1872 und vom 25. Juli 1888 eine dem § 94 des 
jetzigen Gesetzes entsprechende Erweiterung erfahren hatten — im Anschluß an die 
inzwischen fortgeschrittene Entwickelung des „Instituts der erweiterten Volksschule" 
und an die dabei gemachten Erfahrungen weiter ausgestaltet. Dabei wurde der 
Grundsatz, daß Aufwendungen für erweiterten Volksschulunterricht nur aufgrund 
freiwilliger Leistungen der Schulgemeinde stattfinden, sowie ferner der Grund- 
gedanke festgehalten, daß bezüglich der Einrichtung erweiterter Volksschulen in Rück- 
sicht auf die bereits vorhandene Verschiedenheit der örtlichen Bedürfnisse und 
das zu erwartende Hervortreten neuer Bedürfnisse ein möglichst weiter- 
Spielraum mit entsprechender Freiheit in der Gestaltung der Schuleinrich-
	        

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